80
Dauer der
Ausbild. Teil-
Abschnitt abschnitte
(Wochen)
ı1[
11
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Ausbildungsstellen
Ausbildungsstoff
Der Senator für Bau- und
Wohnungswesen
- Abteilung III —
Bezirksämter von Berlin
Vorbereiten und Durchführen der Planung, des Baues und
der Verwaltung öffentlicher Grünflächen einschließlich
Gärtnereien und Baumschulen:
Rechte und Pflichten des gartenbautechnischen Beamten,
Verkehr mit Behörden und Auftragnehmern, soziale Be-
lange der Arbeitnehmerseite, Führung von Mitarbeitern,
wirtschaftlicher Einsatz von Personen und Sachen. im
öffentlichen Dienstleistungsbetrieb, Eingliederung der
Bauten in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild, bau-
künstlerische Gestaltung und werk- und stoffgerechte
Durchbildung in formaler, konstruktiver Hinsicht.
Ausschreibung, Angebotsprüfung und Vertragsabwicklung,
Verdingungswesen, Preisermittlung, Mittelbewirtschaftung.
Prüfen der Bauplanungsunterlagen, Rechnungsprüfung
und -feststellung. Einführung in die Bauabrechnungslegung
und das Submissionswesen.
Der Senator für
Wohnungswesen
- Abteilung V —
Abteilung II —
Bau- und
Aufgaben des Vermessungswesens
Landes- und Stadtplanung:
Aufgaben .
Stadtentwicklung — Flächennutzungsplan, Standortplanung,
Verkehrsplanung, .
verbindliche Bauleitplanung, Bauanträge, Bodenverkehr.
Stadterneuerung.
Frei- und Grünflächenplanung.
Abteilung III —
Der Senator für Bau- und
Wohnungswesen
— Abteilung III —
Bezirksämter von Berlin
Natur- und Landschaftsschutz, Friedhofs- und Bestattungs-
wesen, Kleingartenwesen:
Aufgaben und Rechtsgrundlagen.
ca. 19 Wochen Lehrgänge
ca. 4 Wochen Erholungsurlaub
52 Wochen — 12 Monate
VII. Allgemeine Vorschriften
31 — Einhaltung der Dauer und Reihenfolge der Ausbil.
dungsabschnitte
Die Ausbildungsdauer soll eingehalten werden. Die Aus-
bildungsabschnitte können in ihrer Reihenfolge ausge-
tauscht werden.
32 — Praktische Ausbildung S
Der Anwärter ist während der Ausbildungsabschnitte
durch. praktische Mitarbeit zu unterweisen (8 8 Abs. 2
APO geh techn D).
33 — Ubungsarbeiten
Der Zeitraum zur Anfertigung der in zwei Ausbildungs-
abschnitten geforderten Übungsarbeiten soll vier Stunden
nicht überschreiten. Der Anwärter soll dabei seine Fähig-
keiten nachweisen, technische, wirtschaftliche und sonstige
einschlägige Fragen kurz, sachlich und verständlich zu
behandeln. Umfangreiche Berechnungen und größere Zeich-
nungen sind dabei nicht zu verlangen.
Die Aufgaben sind von dem jeweiligen Ausbilder ($ 9
Abs. 4 APO geh techn D) zu stellen, sofern sie nicht von
dem Ausbildungsleiter gestellt werden. Die Arbeiten wer-
den grundsätzlich von demjenigen beurteilt, der die Auf-
gabe gestellt hat.
34 — Urlaub
Dem Anwärter kann auf seinen Antrag Sonderurlaub nach
den für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften ge-
währt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich
nicht, sofern der Sonderurlaub vierzehn Werktage im
Kalenderjahr nicht übersteigt.
Während der Dauer der Lehrgänge darf Urlaub nur aus-
nahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen und
nur für die unbedingt notwendige Dauer erteilt werden
(8 8 Abs. 4 APO geh techn D).