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Volume Nr. 6, 19. April 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Dauer der 
Ausbild. Teil- 
Abschnitt abschnitte 
(Wochen) 
ı1[ 
11 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
Ausbildungsstellen 
Ausbildungsstoff 
Der Senator für Bau- und 
Wohnungswesen 
- Abteilung III — 
Bezirksämter von Berlin 
Vorbereiten und Durchführen der Planung, des Baues und 
der Verwaltung öffentlicher Grünflächen einschließlich 
Gärtnereien und Baumschulen: 
Rechte und Pflichten des gartenbautechnischen Beamten, 
Verkehr mit Behörden und Auftragnehmern, soziale Be- 
lange der Arbeitnehmerseite, Führung von Mitarbeitern, 
wirtschaftlicher Einsatz von Personen und Sachen. im 
öffentlichen Dienstleistungsbetrieb, Eingliederung der 
Bauten in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild, bau- 
künstlerische Gestaltung und werk- und stoffgerechte 
Durchbildung in formaler, konstruktiver Hinsicht. 
Ausschreibung, Angebotsprüfung und Vertragsabwicklung, 
Verdingungswesen, Preisermittlung, Mittelbewirtschaftung. 
Prüfen der Bauplanungsunterlagen, Rechnungsprüfung 
und -feststellung. Einführung in die Bauabrechnungslegung 
und das Submissionswesen. 
Der Senator für 
Wohnungswesen 
- Abteilung V — 
Abteilung II — 
Bau- und 
Aufgaben des Vermessungswesens 
Landes- und Stadtplanung: 
Aufgaben . 
Stadtentwicklung — Flächennutzungsplan, Standortplanung, 
Verkehrsplanung, . 
verbindliche Bauleitplanung, Bauanträge, Bodenverkehr. 
Stadterneuerung. 
Frei- und Grünflächenplanung. 
Abteilung III — 
Der Senator für Bau- und 
Wohnungswesen 
— Abteilung III — 
Bezirksämter von Berlin 
Natur- und Landschaftsschutz, Friedhofs- und Bestattungs- 
wesen, Kleingartenwesen: 
Aufgaben und Rechtsgrundlagen. 
ca. 19 Wochen Lehrgänge 
ca. 4 Wochen Erholungsurlaub 
52 Wochen — 12 Monate 
VII. Allgemeine Vorschriften 
31 — Einhaltung der Dauer und Reihenfolge der Ausbil. 
dungsabschnitte 
Die Ausbildungsdauer soll eingehalten werden. Die Aus- 
bildungsabschnitte können in ihrer Reihenfolge ausge- 
tauscht werden. 
32 — Praktische Ausbildung S 
Der Anwärter ist während der Ausbildungsabschnitte 
durch. praktische Mitarbeit zu unterweisen (8 8 Abs. 2 
APO geh techn D). 
33 — Ubungsarbeiten 
Der Zeitraum zur Anfertigung der in zwei Ausbildungs- 
abschnitten geforderten Übungsarbeiten soll vier Stunden 
nicht überschreiten. Der Anwärter soll dabei seine Fähig- 
keiten nachweisen, technische, wirtschaftliche und sonstige 
einschlägige Fragen kurz, sachlich und verständlich zu 
behandeln. Umfangreiche Berechnungen und größere Zeich- 
nungen sind dabei nicht zu verlangen. 
Die Aufgaben sind von dem jeweiligen Ausbilder ($ 9 
Abs. 4 APO geh techn D) zu stellen, sofern sie nicht von 
dem Ausbildungsleiter gestellt werden. Die Arbeiten wer- 
den grundsätzlich von demjenigen beurteilt, der die Auf- 
gabe gestellt hat. 
34 — Urlaub 
Dem Anwärter kann auf seinen Antrag Sonderurlaub nach 
den für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften ge- 
währt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich 
nicht, sofern der Sonderurlaub vierzehn Werktage im 
Kalenderjahr nicht übersteigt. 
Während der Dauer der Lehrgänge darf Urlaub nur aus- 
nahmsweise aus besonders schwerwiegenden Gründen und 
nur für die unbedingt notwendige Dauer erteilt werden 
(8 8 Abs. 4 APO geh techn D).
	        
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