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Volume Nr. 4, 22. Februar 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

J6 
27.1. 
27.2. 
27.3. 
28. 
28.1. 
28.2. 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
EN RUE 
nenden Familienmitgliedern benutzt wird ($ 24 Abs. 3 
des. Gesetzes). ; 
(2) Neben der Belehrung nach. $ 26 Abs, 4 des Gesetzes 
muß der Bewilligungsbescheid einen Hinweis auf. die 
Voraussetzungen für eine Neubewilligung des Wohn- 
geldes nach $ 29 des Gesetzes enthalten. 
Zu $ 27 | 
Zu 8 27 Abs. 1 
Dauer des Bewilligungszeitraums 
Der Bewilligungszeitraum ist im Einzelfall festzusetzen. 
Die Regeldauer von 12 Monaten kann über- oder unter- 
schritten werden, wenn dies nach den Umständen des 
Einzelfalles oder unter Berücksichtigung der Geschäfts- 
lage der zuständigen Stelle erforderlich ist, Der Bewilli- 
gungszeitraum darf höchstens 24 Monate betragen. 
Zu 8 27 Abs. 2 und 3 
Antragsirist 
Die Frist für die SteNung des Antrags auf Wohngeld 
endet mit dem letzten Tage des Monats, von dessen Be- 
ginn. an Wohngeld begehrt wird, Fällt das Ende der Frist 
auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder 
einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des 
nächstfolgenden Werktages. Die Frist wird auch durch 
einen formlosen Antrag gewahrt (vgl. Nummer 23.2). 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristver- 
säumnis 
(1) War der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, 
die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag 
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb 
von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu 
stellen. Als Hindernis kann z. B. Todesfall oder Krank- 
heit angesehen werden. 
(2) Auf Rechtsunkenntnis kann sich der Antragsteller 
bei Fristversäumnis dagegen nicht berufen. 
(3) Wird der Antrag auf Wohngeld innerhalb der Frist 
für die Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den 
vorigen Stand nachgeholt, so kann Wiedereinsetzung 
auch ohne Antrag gewährt werden. 
(4) Nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende der ver- 
säumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr 
beantragt werden, es sei denn, daß dies vor Ablauf der 
Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Als 
höhere Gewalt ist ein von dem Antragsteller auch bei 
größter Sorgfalt nicht zu verhütendes äußeres Ereignis 
anzusehen, 
(5) Über den. Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet 
die für die Entscheidung über den Antrag auf Wohngeld 
zuständige Stelle. 
Zu $ 28 
Übertragung, Verpfändung, Pfändung und Vererbung 
des Wohngeldanspruchs 
Der Anspruch auf Wohngeld kann nur unter den in 
den 88 53 bis 59 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch 
genannten Voraussetzungen übertragen, verpfändet, ge- 
pfändet und vererbt werden. 
Übertragung und Verpfändung 
{1) Hinsichtlich der Übertragung und Verpfändung des 
Wohngeldanspruchs findet $ 53 Abs. 2 und 3 des Ersten 
Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Da nach diesen 
Vorschriften ein Wohngeldanspruch zur Deckung an- 
derer Leistungen als der Wohnkosten übertragen und 
verpfändet werden kann,.hat $ 30 Abs. 1 Nr. 2 des Ge- 
setzes insoweit keine Geltung. 
(2) Der Wohngeldanspruch kann nach $ 53 Abs, 2 Nr. 1 
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nur übertragen und 
verpfändet werden zur Erfüllung oder zur Sicherung 
von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf 
Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf 
fällig gewordene Wohngeldansprüche zu einer ange- 
Een nen Lebensführung gegeben oder gemacht worden 
sind, 
(3) Die. Übertragung und Verpfändung des Wohngeldan- 
spruchs ($ 53 Abs, 2 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialge- 
setzbuch) liegt nur dann im wohlverstandenen Interesse 
des Wohngeldempfängers, wenn auf diese Weise sein 
Wohnraum wirtschaftlich gesichert wird ($ 1 Satz 1 des 
Gesetzes). Das ist in der Regel der Fall, wenn die Über- 
tragung oder Verpfändung des Wohngeldanspruchs zu- 
gunsten des Vermieters oder des Gläubigers eines Dar- 
lehens erfolgt, das in der Wohngeld-Lastenberechnung 
als Fremdmittel ausgewiesen ist. Ob die Übertragung 
und Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des 
Wohngeldempfängers liegt, ist bei jeder Bewilligung 
erneut zu prüfen, 
(4) Die Übertragung und Verpfändung ist in anderen 
Fällen ($ 53 Abs, 3 des Ersten Buches Sozialgesetz- 
buch) nur insoweit wirksam, als der Wohngeldanspruch 
den unpfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens 
(88 850c, 850d. der Zivilprozeßordnung) übersteigt. Wer- 
den andere laufende Geldleistungen nach dem Sozialge- 
setzbuch erbracht, so sind sie mit dem Wohngeldan- 
spruch zusammenzurechnen. Darüber hinaus können 
laufende Geldleistungen gemäß 8 850e Nr. 2a der Zivil- 
prozeßordnung unter den dort genannten: Vorausset- 
zungen auch mit Arbeitseinkommen zusammengerechnet 
werden. Der Wohngeldempfänger hat die Vorausset- 
zungen für die Übertragung und Verpfändung nachzu- 
weisen. 4 
Pfändung 
(1) Auf die Pfändung des Wohngeldanspruchs findet 
$ 54 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Anwen- 
dung. Da nach dieser Vorschrift ein Wohngeldanspruch 
zur Deckung anderer Leistungen als der Wohnkosten 
gepfändet werden kann, hat 8 30 Abs. 1 Nr. 2 des Ge- 
setzes insoweit keine Geltung. 
(2) Die Voraussetzungen für eine Pfändung nach $ 54 
Abs.3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch klärt :ab- 
schließend das den Pfändungs- und UÜberweisungsbe- 
schluß erlassende Gericht oder die als Vollstreckungs- 
behörde tätig werdende Verwaltungsbehörde. Die Wohn- 
geldstelle ist nicht verpflichtet, im Interesse des Wohn- 
geldempfängers gegen einen Pfändungs- und ÜUÜber- 
weisungsbeschluß vorzugehen. 
(3) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind auch 
dann noch zu berücksichtigen, wenn das maschinelle 
Zahlungsverfahren bereits eingeleitet, die Zahlung aber 
noch nicht ausgeführt ist. 
Zahlung in Todesfällen 
(1) In den Fällen des $ 28 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes 
ist die Rechtsgrundlage für die Zahlung des Wohn- 
geldes mit Ablauf des in dieser Vorschrift genannten 
Zahlungsabschnitts kraft Gesetzes entfallen; einer Auf- 
hebung des Bewilligungsbescheides ($ 30 des Gesetzes) 
bedarf es nicht. 
(2) An wen das Wohngeld in den Fällen des $ 28 Abs, 1 
Satz 3 des Gesetzes zu zahlen ist, richtet sich nach den 
$8$ 56 bis 59 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch. 
Zahlung an einen Nachlaßpifleger 
Ist in den Fällen des $ 58 des Ersten Buches Sozialgesetz- 
buch für den künftigen Erben vom Nachlaßgericht ein 
Nachlaßpfleger bestellt worden ($ 1960 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs), so kann das Wohngeld bis zum Ablauf 
des den Sterbemonat einschließenden Zahlungsabschnitts 
an diesen gezahlt werden, 
Zu $ 29 
Zu 8 29 Abs. 1 
Bewilligungszeitraum bei Neubewilligung 
Der neue Bewilligungsbescheid ist für einen neuen Be- 
willigungszeitraum zu erlassen, der in der Regel wieder 
für 12 Monate festzusetzen ist. $ 27 des Gesetzes und die 
dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sind anzuwen- 
den. 
Maßgebende Umstände bei Neubewilligung 
Bei der Berechnung des Wohngeldes für den neuen Be- 
willigungszeitraum sind nicht nur die‘ sich aus. $ 29 
Abs. 1 des Gesetzes ergebenden Änderungen zu be- 
rücksichtigen, sondern auch Änderungen aller anderen 
Umstände, die für die Bewilligung des Wohngeldes 
maßgebend sind. 
Ablehnung des Antrags auf Neubewilligung 
Ergibt sich auf Grund der Neuberechnung ein. gleich 
hohes. oder ‚ein geringeres Wohngeld, so ist der Antrag 
auf Neubewilligung abzulehnen.
	        
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