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Volume Nr. 4, 22. Februar 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

17. 
18. 
18.1. 
18.2. 
18.3. 
18.4. 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
538 
Zu 8 17 
Keine Vorschriften 
Zu $ 18 
Verhältnis zwischen $ 18 Satz 1 und $ 18 Satz 2, 8$ 19 bis 
22 des Gesetzes 
8 18 Satz 1. ist ein allgemeiner Versagungsgrund gegen- 
über den besonderen Versagungsgründen des $ 18 Satz 
2 und der 88 19 bis 22 des Gesetzes, Zunächst ist daher 
regelmäßig zu prüfen, ob ein besonderer Versagungs- 
grund gegeben ist. Liegen dafür keine Anhaltspunkte 
vor oder erfüllt der jeweilige Sachverhalt die Voraus- 
setzungen eines besonderen Versagungsgrundes nicht 
oder nicht in vollem Umfange, so bleibt zu prüfen, in- 
wieweit Wohngeld auf Grund der Generalklausel ver- 
sagt werden muß, 
Begriff der sozialen Härte 
Inwieweit Wohngeld mangels Vorliegens einer sozialen 
Härte zu versagen ist, ist nach den Umständen des ein- 
zelnen Falles zu beurteilen. Eine soziale Härte liegt z. B. 
dann nicht vor, wenn 
a) Antragberechtigte mit anderen Personen in derselben 
Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft führen und 
soweit sich bei Anwendung der Vorschriften über 
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs bei Fa- 
milienmitgliedern kein oder ein geringeres Wohn- 
geld ergeben würde; maßgebend für die Annahme 
einer eheähnlichen Gemeinschaft ist allein das Be- 
stehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, 
dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der eine 
Wohnung im eigenen Hause bewohnt, oder dem In- 
haber ‚eines landwirtschaftlichen. Betriebes, der nur 
für einen Mietzuschuß antragberechtigt ist (Num- 
mer 3.4 letzter Halbsatz), zugemutet werden kann, 
die Belastung aus der Bewirtschaftung zu tragen; das 
ist der Fall, soweit sich bei einer entsprecienden 
hypothetischen Lastenberechnung eine Belastung er- 
gibt, für die Wohngeld nicht zu gewähren wäre. 
Begriff des schweren Verschuldens 
Schweres Verschulden im Sinne des $ 18 Satz Z Nr. 1 
des Gesetzes ist stets dann gegeben, wenn die Familien- 
mitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, wegen 
vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teil- 
weise außerstande sind, die Miete zu bezahlen oder die 
Belastung aufzubringen, und wenn ihr Verhalten sich 
aus rechtlichen oder moralischen Gründen als besonders 
verwerflich darstellt. Schweres Verschulden ist z. B. 
anzunehmen, soweit die Unfähigkeit zur Bezahlung der 
Miete oder zur Aufbringung der Belastung auf Ver 
schwendungssucht beruht, 
Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen 
(1) Familienmitglieder im Sinne des $ 4 Abs. 1 des Ge- 
setzes, die dieselbe Wohnung bewohnen, brauchen nicht 
zum Haushalt des Antragstellers zu rechnen. Das kann 
zutreffen, wenn ein Familienmitglied im Sinne des $ 4 
Abs, 1 des Gesetzes in der Wohnung des Antragstellers 
zur Untermiete wohnt, 
(2) Das Einkommen eines solchen Familienmitglieds ist 
zu berücksichtigen, wenn das Untermietverhältnis of- 
fenbar nur zu dem Zweck begründet. worden ist, die 
Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch zu schaf- 
fen. Ist dagegen anzunehmen, daß das Untermietver- 
hältnis auch ohne Aussicht auf Wohngeld begründet 
worden wäre (z. B. wenn verheiratete Kinder mit ihren 
Eltern eine gemeinsame Wohnung bewohnen), so ist das 
Einkommen dieser Untermieter in der Regel nicht zu 
berücksichtigen. Entsprechendes gilt, wenn der Unter- 
mieter Wohngeld beantragt. 
(3). Auch wenn in derselben Wohnung mehrere Haus- 
halte geführt werden, ist Wohngeld zu versagen, wenn 
alle Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewoh- 
nen, ein gemessen an ihren Einkommens- und Vermö- 
gensverhältnissen zu aufwendiges Leben führen. In die- 
sen Fällen kann der Antragsteller nicht. so behandelt 
werden, als ob ihm nur das nachgewiesene Einkommen 
zur Verfügung stünde. Das zu bewilligende Wohngeld 
mindert sich vielmehr, soweit allen Familienmitgliedern, 
die dieselbe Wohnung bewohnen, nach dem Aufwand 
für ihre gesamte Lebenshaltung zuzumuten ist, die Miete 
zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen. Der Grad 
der Zumutbarkeit ergibt sich aus dem Aufwand des An- 
iragstellers und seiner Familie für ihre Lebenshaltung, 
Bezahlung der Miete und Aufbringung der Belastung 
durch Familienmitglieder 
(1) Wohngeld ist nur insoweit zu versagen, als den Fa- 
milienmitgliedern insgesamt zugemutet werden kann, 
die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen, 
Dies kann z. B. der Fall sein, soweit die Familienmitglie- 
der durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit das Fami- 
lieneinkommen erhöhen können, 
(2) Ob. einem Familienmitglied zuzumuten ist, durch 
eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist 
nur nach den Umständen des einzelnen Falles zu beur- 
teilen; dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen. Ins- 
besondere soll die Arbeitsaufnahme nicht gefordert 
werden von Ehefrauen mit schulpflichtigen Kindern, von 
pflegebedürftigen oder kranken Familienmitgliedern, 
von Familienmitgliedern, die das 60, Lebensjahr vollen- 
det haben, oder von Familienmitgliedern, bei denen die 
Ausübung einer Berufstätigkeit eine Verschlechterung 
ihres Gesundheitszustandes befürchten läßt. Steht ein 
Familienmitglied in einem Alter, in dem von ihm eine 
zu Einkünften führende Betätigung erwartet werden 
kann, und liegen Hinderungsgründe der in Satz 2 
genannten Art nicht vor, so ist es Aufgabe des Antrag- 
stellers, Umstände darzulegen, die der Arbeitsaufnahme 
entgegenstehen. 
(3) Die Forderung nach Aufnahme einer anderen Arbeit 
mit höherem Einkommen darf das Recht zur freien Wahl 
des Arbeitsplatzes nicht einschränken, 
Zumutbare Einkommenserhöhung 
In den Fällen, in denen es den Familienmitgliedern, die 
dieselbe Wohnung bewohnen, zugemutet werden kann, 
das Familieneinkommen zu erhöhen, ist dem vorhande- 
nen Einkommen der Betrag hinzuzurechnen, um den das 
Einkommen erhöht werden könnte, 
Zu $ 19 
Einkommensgrenze bei besonderem Wohnbedarf 
Das Vorliegen der in $ 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes 
genannten Voraussetzungen ist ohne Einfluß auf die 
Einkommensgrenze. Sie bestimmt sich in jedem Fall 
nach der tatsächlichen Zahl der zum Haushalt rechnen- 
den Familienmitglieder. 
Zu 8 20 
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift 
8 20 des Gesetzes ist nicht nur dann anzuwenden, wenn 
im Kalenderjahr (Steuerjahr), in dem der Antrag auf 
Wohngeld gestellt wird, tatsächlich Vermögensteuer 
entrichtet wird, sondern auch dann, wenn in diesem 
Zeitraum die Pflicht zur Entrichtung von Vermögen- 
steuer besteht, 
Vermögensteuerentrichtung 
Ob Vermögensteuer zu entrichten ist, bestimmt sich 
nach dem Vermögensteuergesetz. Die Angaben des An- 
tragstellers über seine vermögensteuerlichen Verhältnis- 
se sind in der Regel zu übernehmen. Bestehen jedoch 
auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles 
Zweifel an. der Richtigkeit der Angaben, so ist eine 
Auskunft der Vermögensteuerstelle des Finanzamts ein- 
zuholen. 
Voraussetzung für die Anwendung der Härteklausel 
(1) Ob eine besondere Härte im Sinne des $ 20 Satz 2 
des Gesetzes vorliegt, kann nur auf Grund der Um- 
stände des Einzelfalles beurteilt. werden. 
(2) Das Vorliegen einer besonderen Härte setzt nicht 
voraus, daß zum Haushalt mehrere Familienmitglieder 
rechnen. 
(3) Eine besondere Härte kann z. B. vorliegen, wenn nur 
eines der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder 
Vermögensteuer zu entrichten hat und bei der Veran- 
lagung zur Vermögensteuer keine Freibeträge für die 
anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder in 
Betracht kommen. 
(4) Eine besondere Härte liegt. nicht vor, wenn zwar nur 
ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Vermö- 
18.5. 
5) 
18.6. 
119. 
19.1. 
20. 
20.1. 
20.2. 
20.3.
	        
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