17.
18.
18.1.
18.2.
18.3.
18.4.
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
538
Zu 8 17
Keine Vorschriften
Zu $ 18
Verhältnis zwischen $ 18 Satz 1 und $ 18 Satz 2, 8$ 19 bis
22 des Gesetzes
8 18 Satz 1. ist ein allgemeiner Versagungsgrund gegen-
über den besonderen Versagungsgründen des $ 18 Satz
2 und der 88 19 bis 22 des Gesetzes, Zunächst ist daher
regelmäßig zu prüfen, ob ein besonderer Versagungs-
grund gegeben ist. Liegen dafür keine Anhaltspunkte
vor oder erfüllt der jeweilige Sachverhalt die Voraus-
setzungen eines besonderen Versagungsgrundes nicht
oder nicht in vollem Umfange, so bleibt zu prüfen, in-
wieweit Wohngeld auf Grund der Generalklausel ver-
sagt werden muß,
Begriff der sozialen Härte
Inwieweit Wohngeld mangels Vorliegens einer sozialen
Härte zu versagen ist, ist nach den Umständen des ein-
zelnen Falles zu beurteilen. Eine soziale Härte liegt z. B.
dann nicht vor, wenn
a) Antragberechtigte mit anderen Personen in derselben
Wohnung eine eheähnliche Gemeinschaft führen und
soweit sich bei Anwendung der Vorschriften über
Art und Umfang des Wohngeldanspruchs bei Fa-
milienmitgliedern kein oder ein geringeres Wohn-
geld ergeben würde; maßgebend für die Annahme
einer eheähnlichen Gemeinschaft ist allein das Be-
stehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft,
dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, der eine
Wohnung im eigenen Hause bewohnt, oder dem In-
haber ‚eines landwirtschaftlichen. Betriebes, der nur
für einen Mietzuschuß antragberechtigt ist (Num-
mer 3.4 letzter Halbsatz), zugemutet werden kann,
die Belastung aus der Bewirtschaftung zu tragen; das
ist der Fall, soweit sich bei einer entsprecienden
hypothetischen Lastenberechnung eine Belastung er-
gibt, für die Wohngeld nicht zu gewähren wäre.
Begriff des schweren Verschuldens
Schweres Verschulden im Sinne des $ 18 Satz Z Nr. 1
des Gesetzes ist stets dann gegeben, wenn die Familien-
mitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, wegen
vorsätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teil-
weise außerstande sind, die Miete zu bezahlen oder die
Belastung aufzubringen, und wenn ihr Verhalten sich
aus rechtlichen oder moralischen Gründen als besonders
verwerflich darstellt. Schweres Verschulden ist z. B.
anzunehmen, soweit die Unfähigkeit zur Bezahlung der
Miete oder zur Aufbringung der Belastung auf Ver
schwendungssucht beruht,
Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen
(1) Familienmitglieder im Sinne des $ 4 Abs. 1 des Ge-
setzes, die dieselbe Wohnung bewohnen, brauchen nicht
zum Haushalt des Antragstellers zu rechnen. Das kann
zutreffen, wenn ein Familienmitglied im Sinne des $ 4
Abs, 1 des Gesetzes in der Wohnung des Antragstellers
zur Untermiete wohnt,
(2) Das Einkommen eines solchen Familienmitglieds ist
zu berücksichtigen, wenn das Untermietverhältnis of-
fenbar nur zu dem Zweck begründet. worden ist, die
Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch zu schaf-
fen. Ist dagegen anzunehmen, daß das Untermietver-
hältnis auch ohne Aussicht auf Wohngeld begründet
worden wäre (z. B. wenn verheiratete Kinder mit ihren
Eltern eine gemeinsame Wohnung bewohnen), so ist das
Einkommen dieser Untermieter in der Regel nicht zu
berücksichtigen. Entsprechendes gilt, wenn der Unter-
mieter Wohngeld beantragt.
(3). Auch wenn in derselben Wohnung mehrere Haus-
halte geführt werden, ist Wohngeld zu versagen, wenn
alle Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewoh-
nen, ein gemessen an ihren Einkommens- und Vermö-
gensverhältnissen zu aufwendiges Leben führen. In die-
sen Fällen kann der Antragsteller nicht. so behandelt
werden, als ob ihm nur das nachgewiesene Einkommen
zur Verfügung stünde. Das zu bewilligende Wohngeld
mindert sich vielmehr, soweit allen Familienmitgliedern,
die dieselbe Wohnung bewohnen, nach dem Aufwand
für ihre gesamte Lebenshaltung zuzumuten ist, die Miete
zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen. Der Grad
der Zumutbarkeit ergibt sich aus dem Aufwand des An-
iragstellers und seiner Familie für ihre Lebenshaltung,
Bezahlung der Miete und Aufbringung der Belastung
durch Familienmitglieder
(1) Wohngeld ist nur insoweit zu versagen, als den Fa-
milienmitgliedern insgesamt zugemutet werden kann,
die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen,
Dies kann z. B. der Fall sein, soweit die Familienmitglie-
der durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit das Fami-
lieneinkommen erhöhen können,
(2) Ob. einem Familienmitglied zuzumuten ist, durch
eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist
nur nach den Umständen des einzelnen Falles zu beur-
teilen; dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen. Ins-
besondere soll die Arbeitsaufnahme nicht gefordert
werden von Ehefrauen mit schulpflichtigen Kindern, von
pflegebedürftigen oder kranken Familienmitgliedern,
von Familienmitgliedern, die das 60, Lebensjahr vollen-
det haben, oder von Familienmitgliedern, bei denen die
Ausübung einer Berufstätigkeit eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes befürchten läßt. Steht ein
Familienmitglied in einem Alter, in dem von ihm eine
zu Einkünften führende Betätigung erwartet werden
kann, und liegen Hinderungsgründe der in Satz 2
genannten Art nicht vor, so ist es Aufgabe des Antrag-
stellers, Umstände darzulegen, die der Arbeitsaufnahme
entgegenstehen.
(3) Die Forderung nach Aufnahme einer anderen Arbeit
mit höherem Einkommen darf das Recht zur freien Wahl
des Arbeitsplatzes nicht einschränken,
Zumutbare Einkommenserhöhung
In den Fällen, in denen es den Familienmitgliedern, die
dieselbe Wohnung bewohnen, zugemutet werden kann,
das Familieneinkommen zu erhöhen, ist dem vorhande-
nen Einkommen der Betrag hinzuzurechnen, um den das
Einkommen erhöht werden könnte,
Zu $ 19
Einkommensgrenze bei besonderem Wohnbedarf
Das Vorliegen der in $ 8 Abs. 2 und 3 des Gesetzes
genannten Voraussetzungen ist ohne Einfluß auf die
Einkommensgrenze. Sie bestimmt sich in jedem Fall
nach der tatsächlichen Zahl der zum Haushalt rechnen-
den Familienmitglieder.
Zu 8 20
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift
8 20 des Gesetzes ist nicht nur dann anzuwenden, wenn
im Kalenderjahr (Steuerjahr), in dem der Antrag auf
Wohngeld gestellt wird, tatsächlich Vermögensteuer
entrichtet wird, sondern auch dann, wenn in diesem
Zeitraum die Pflicht zur Entrichtung von Vermögen-
steuer besteht,
Vermögensteuerentrichtung
Ob Vermögensteuer zu entrichten ist, bestimmt sich
nach dem Vermögensteuergesetz. Die Angaben des An-
tragstellers über seine vermögensteuerlichen Verhältnis-
se sind in der Regel zu übernehmen. Bestehen jedoch
auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles
Zweifel an. der Richtigkeit der Angaben, so ist eine
Auskunft der Vermögensteuerstelle des Finanzamts ein-
zuholen.
Voraussetzung für die Anwendung der Härteklausel
(1) Ob eine besondere Härte im Sinne des $ 20 Satz 2
des Gesetzes vorliegt, kann nur auf Grund der Um-
stände des Einzelfalles beurteilt. werden.
(2) Das Vorliegen einer besonderen Härte setzt nicht
voraus, daß zum Haushalt mehrere Familienmitglieder
rechnen.
(3) Eine besondere Härte kann z. B. vorliegen, wenn nur
eines der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
Vermögensteuer zu entrichten hat und bei der Veran-
lagung zur Vermögensteuer keine Freibeträge für die
anderen zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder in
Betracht kommen.
(4) Eine besondere Härte liegt. nicht vor, wenn zwar nur
ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Vermö-
18.5.
5)
18.6.
119.
19.1.
20.
20.1.
20.2.
20.3.