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16.1.
16.2,
16.3.
16.4-
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
AAN ASIEN ZU NL +
die in 8 10 des Bundeskindergeldgesetzes festgesetzten
Beträge maßgebend oline Rücksicht darauf, in welcher
Höhe das Kindergeld oder eine Leistung im Sinne des
8 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes tatsächlich ge-
zahlt wird,
{2) Bei der Feststellung, ob ein Kind in altersmäßiger
Reihenfolge als erstes, zweites, drittes oder weiteres
Kind zu berücksichtigen ist, sind nicht zum Haushalt
rechnende Kinder, für die einem zum Haushalt rechnen-
den Familienmitglied Kindergeld oder eine Leistung im
Sinne des $ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes ge-
währt wird, mitzuzählen.
Zu $ 16
Zu $ 16 Abs. 1
Politische Häftlinge
Als Heimkehrer im Sinne des $ 16 Abs. 1 Nr. 1.des Ge-
setzes sind auch politische Häftlinge im Sinne des
Hätftlingshilfegesetzes anzusehen, wenn sie nach dem
31. Dezember 1948 aus politischer Haft entlassen wor-
den sind,
Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen
Gleichgestellte
(1) Die Vergünstigung nach $ 16 Abs. 1 Nr, 2 des Ge-
setzes ist auch folgenden Personen zu gewähren:
a) Witwen, Witwern und Waisen, die als Verfolgte im
Sinne von $ 1 Abs. 3 des Bundesentschädigungsge-
setzes gelten und unter den in den $$ 15 ff. des
Bundesentschädigungsgesetzes genannten Voraus-
setzungen Entschädigungen erhalten;
Personen, bei denen zwar die Voraussetzungen .der
88 1 bis 4 des Bundesentschädigungsgesetzes vorlie-
gen, die aber keine Leistungen nach dem genannten
Gesetz ‚erhalten, weil z. B. der Schaden geringfügig
war oder die Antragsfrist versäumt worden ist;
Personen, die weder Verfolgte im Sinne des 8 1
Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes noch den
Verfolgten gleichgestellt sind, aber dennoch. Lei-
stungen nach dem genannten Gesetz erhalten, z. B.
Personen, die aus Gründen ihrer Nationalität ge-
schädigt sind (Artikel VI des BEG-Schlußgesetzes)
oder die lediglich eine Beihilfe nach den Vorschriften
über einen Härteausgleich ($ 171. des Bundesent-
schädigungsgesetzes) erhalten.‘
(2) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter.im Sin-
ne des $ 1 des Bundesentschädigungsgesetzes oder als
einem Verfolgten Gleichgestellter wird durch Vorlage
des Bescheides der zuständigen Entschädigungsbehörde
geführt. Unabhängig hiervon sind die Entschädigungs-
behörden der Länder verpflichtet, auf entsprechende
Anforderung gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob
die Voraussetzungen des $ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
vorliegen, soweit von den Antragstellern im Wohngeld-
verfahren ein Entschädigungsantrag nach dem Bundes-
entschädigungsgesetz nicht gestellt worden ist. Für die
Prüfung und die ‚Abgabe dieser Stellungnahme ist ent-
weder die nach $ 185 des Bundesentschädigungsgeset-
zes zuständige Landesentschädigungsbehörde oder die-
jenige Entschädigungsbehörde zuständig, in deren Be-
reich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für sog.
Nationalgeschädigte im Sinne des Artikels VI des BEG-
Schlußgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt in Köln
die zuständige Entschädigungsbehörde,
Zu $ 16 Abs. 2
Veıtriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
Vertriebene sind die in $ 1 des Bundesvertriebenenge-
setzes, Sowjetzonenflüchtlinge die in den 8$ 3 und 4 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Personen.
Nach 8 15 des Bundesvertriebenengesetzes ist die Ver-
triebeneneigenschaft durch den Vertriebenenausweis A
oder B, die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling durch
den Flüchtlingsausweis C nachzuweisen,
Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von
Berlin
Berechtigte im Sinne des $ 16 Abs, 2 Nr. 2 des Gesetzes
sind Deutsche im Sinne des $ 1 des Flüchtlingshilfege-
setzes. Die Berechtigung ist in der Regel durch den Not-
aufnahmebescheid nachzuweisen. In Zweifelsfällen ist
eine Auskunft des zuständigen Ausgleichsamtes einzu-
holen.
Vierjahresfrist
Die Vierjahresfrist in $ 16 Abs. 2 des Gesetzes beginnt
mit dem Tage der erstmaligen Stellung des Antrags auf
Wohngeld. Wird der Antrag abgelehnt oder tritt eine
Unterbrechung in der Gewährung des Wohngeldes ein,
so wird der Ablauf der Frist, dadurch nicht gehemmt.
Sechsjahresfrist
Die Sechsjahresfrist in $ 16 Abs. 2 des Gesetzes beginnt
am Tage der Verlegung des Wohnsitzes oder des stän-
digen Aufenthaltes des zum Haushalt rechnenden be-
günstigten Familienmitgliedes in den Geltungsbereich
des Gesetzes. Die Frist ist nur für den ersten Antrag auf
Wohngeld von Bedeutung.
Zu $ 16 Abs. 1 und 2
Absetzung des Freibetrages nach $ 16 Abs. 1 oder 2 des
Gesetzes
Der Freibetrag nach $ 16 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes ist
von dem unter Anwendung der $$ 10 bis 15 des Gesetzes
ermittelten Jahreseinkommen desjenigen zum Haushalt
rechnenden Familienmitgliedes abzusetzen, das die An-
spruchsvoraussetzungen erfüllt. Ist das Jahreseinkom-
men niedriger als der Freibetrag, so ist dieser nur in
Höhe des Jahreseinkommens abzusetzen.
Zu $ 16 Abs. 3
Absetzung des Freibetrages nach $ 16 Abs. 3 des Ge-
setzes
Der Freibetrag nach $ 16 Abs. 3 des Gesetzes ist bei der
Ermittlung des Familieneinkommens abzusetzen, nach-
dem unter Anwendung der 88 10 bis 16 Abs. 2 des Ge-
setzes die Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnen-
den Familienmitglieder ermittelt und zusammengezählt
worden sind. Ist der Gesamtbetrag niedriger als der
Freibetrag, so ist der Freibetrag nur in Höhe des Ge-
samtbetrages abzusetzen.
Behinderte
(1) Der Nachweis der körperlichen, geistigen oder see-
lischen Behinderung und einer auf ihr beruhenden Min-
derung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom
Hundert ist durch Vorlage eines Ausweises nach $ 3
Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes zu führen. Der
einmal erbrachte‘ Nachweis gilt auch für spätere Wohn-
geldanträge, sofern nicht Anhaltspunkte bekannt sind,
die eine andere Beurteilung erfordern.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des $ 16 Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes kann unterstellt werden, wenn eine
Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und
einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähig-
keit um wenigstens 50 vom Hundert schon in einem
Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs-
oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Be-
scheinigung der für diese Entscheidung zuständigen
Dienststellen getroffen worden ist.
Beendigung der Heilbehandlung bei Tuberkulosekran-
ken
Als Zeitpunkt der Beendigung der Heilbehandlung im
Sinne des $ 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ist in der Regel
das Ende der medikamentösen Behandlung anzusehen.
Der Nachweis soll durch eine Bescheinigung des behan-
delnden Facharztes geführt werden.
Zu $ 16 Abs. 4
Verhältnis der Freibeträge nach $ 16 Abs. 1 bis 3 des
Gesetzes zueinander
Der Freibetrag ist nur einmal abzusetzen, auch wenn das
zum Haushalt rechnende Familienmitglied mehrere
Voraussetzungen nach $ 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes
erfüllt.
Verhältnis der Freibeträge nach $ 16 zu den außer Be-
tracht bleibenden Einnahmen nach $ 14 des Gesetzes
Der Freibetrag schließt nicht aus, bei der Ermittlung des
Jahreseinkommens desselben zum Haushalt rechnenden
Familienmitgliedes Einnahmen nach $ 14 des Gesetzes
außer Betracht zu lassen.
16.5
16.6.
16.7.
16.8.
16.9.
16.10.
16.11.
16.12.