Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird mit Zu-
stimmung des Bundesrates folgende Allgemeine Verwaltungs-
vorschrift erlassen:
Zu 81
Antragsgrundsatz
Wohngeld wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf
Antrag gewährt. Der Antrag ist formelle und materielle
Anspruchsvoraussetzung.
Wohngeld für Ausländer
(1) Ausländer einschließlich Staatenloser, die sich er-
laubt (z. B.. mit einer Aufenthaltserlaubnis) im Gel-
tungsbereich des Gesetzes aufhalten, haben den glei-
chen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche; Wohnt
die Familie eines im Geltungsbereich des Gesetzes
wohnhaften Ausländers oder Staatenlosen im Ausland,
so ist Nummer 4.5 zu beachten,
(2) Keinen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben jedoch
die Angehörigen der im Geltungsbereich des Gesetzes
stationierten ausländischen Streitkräfte nach Artikel 13
Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-
penstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II
S. 1183; 1218).
Wohngeld für gekündigten Wohnraum
Wohngeld - wird zur wirtschaftlichen Sicherung des
Wohnraums auch dann gewährt, wenn das Mietverhält-
nis oder Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die
88 18 und 30 des Gesetzes bleiben unberührt.
Wohngeldstellen
Die Wohngeldstellen sollen von den für die Sozialhilfe
zuständigen Stellen organisatorisch getrennt sein.
Zu 82
Keine Vorschriften
Zu 83
Zu $ 3 Abs. 1
Mietzuschuß für Untermieter
Als Mieter von Wohnraum sind auch Untermieter anzu-
sehen.
Mietzuschuß bei mehreren Teilhauptmietverhältnissen
Haben mehrere Personen, die nicht Familienmitglieder
im Sinne des $ 4 des Gesetzes sind, ein gemeinsames
Mietverhältnis begründet, so können sie nur getrennt
Wohngeld ‘beantragen. Als Miete ist der Betrag anzu-
sehen, der im Innenverhältnis für das einzelne Teil-
hauptmietverhältnis bezahlt wird.
Mietzuschuß für Nutzungsberechtigte
Als Nutzungsberechtiate bei einem dem Mietverhältnis
ähnlichen. privatrechtitichen .oder Öffentlich-rechtlichen
Nutzungsverhältnis sind insbesondere anzusehen
a) Inhaber einer Genossenschaftswohnung auf Grund
eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses,
Bewohner eines Wohnheims, Altenwohnheims oder
Altenheims oder des Wohnteils eines. Altenkranken-
heims oder Altenpflegeheims; zum Wohnteil gehö-
ren auch die Räume, die von Nichtpflegebedürftigen
bewohnt werden,
Bewohner eines Altenkrankenheims oder eines Alten-
pflegeheims, wenn das Heim mit einem Altenwohn-
heim oder Alteriheim räumlich und wirtschaftlich
eine Einheit bildet und die Bettenzahl des Altenkran-
kenheims oder Altenpflegeheims geringer als die
Bettenzahl des Altenwohnheims oder Altenheims ist,
{nhaber einer Stiftswohnung,
Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts ($ 1093 des
Bürgerlichen‘ Gesetzbuchs), die dafür Aufwendungen
aufzubringen haben, wenn eine Wohngeld-Lasten-
berechnung nicht aufgestellt und deshalb ein Lasten-
zuschuß nicht beantragt werden kann,
Inhaber einer Dienstwohnung,
Obdachlose, die durch: die Obdachlosenbehörde in
Obdachlosenunterkünfte oder Wohnraum Dritter ein-
gewiesen sind, auch. wenn die Nutzungsentschädi-
gung an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird.
ı 3.4.
3.5.
3.6.
3.7
3,8.
3 0.
3.10.
311.
Mietzuschuß für Wohnbesitzberechtigte
Wohnbesitzberechtigter ist derjenige, dem an einer
Wohnbesitzwohnung im Sinne des $ 12a des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes ein schuldrechtliches Dauerwohn-
recht eingeräumt oder übertragen ist,
Mietzuschuß für eigengenutzten Wohnraum
Zu den Antragberechtigten für einen Mietzuschuß im
Sinne von $ 3 Abs, 1 Nr. 3 des Gesetzes gehören Eigen-
tümer und Miteigentümer von
a) Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen,
b) gemischtgenutzten Gebäuden, Geschäftshäusern und
Gewerbebetrieben,
c) von Ein- und Zweifamilienhäusern, deren gesamte
Wohn- und Nutzfläche mehr als zur Hälfte als Ge-
schäftsraum benutzt wird oder die im Hinblick auf
den Geschäftsraum nach der Verkehrsauffassung
nicht mehr als. Eigenheim angesehen werden können,
wenn sie eine Wohnung in einem dieser‘ Gebäude be-
wohnen; zu den Antragberechtigten gehören ferner
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die keinen Lasten-
zuschuß beantragen können.
Wohnraum
(1) Wohngeld wird nur für Wohnraum gewährt, nicht
für Geschäftsräume und sonstige Räume. Wohnraum ist
der Raum, der zu Wohnzwecken bestimmt und geeignet
ist. 8 7 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt.
(2) Eine Schlafstelle (die bloße Zurverfügungstellung
einer Schlafgelegenheit) ist kein. Wohnraum.
(3) Ein Heim dient insbesondere nicht überwiegend
Wohnzwecken im Sinne des 8 3 Abs. 1 Satz 2 des Ge-
setzes, wenn sein Zweck auf die Erziehung Minderjäh-
riger oder die Betreuung körperlich, geistig oder seelisch
Behinderter oder Kranker gerichtet und die räumliche
Unterbringung dieser Personen nur eine notwendige
Voraussetzung dafür ist.
(4) Voraussetzung für die Antragberechtigung ist, daß
der Antragberechtigte den Wohnraum, für den er die
Miete bezahlt oder die Belastung aufbringt, auch tat-
sächlich benutzt,
Zu 8 3 Abs. 2
Lastenzuschuß für Landwirte
Antragberechtigt für einen Lastenzuschuß ist auch der
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn
Wohn- und Wirtschaftsteil baulich getrennt sind, der
Wohnteil nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und
die auf den Wohnteil entfallende Belastung iin einer
Wohngeld-Lastenberechnung ($ 6 des Gesetzes) geson-
dert berechnet werden kann.
Eigenheim, Kleinsiedlung, Eigentumswohnung
Für die Begriffe „Eigenheim“, „Kleinsiedlung“ und
„Eigentumswohnung“ sind die Legaldefinitionen in den
88 9, 10 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im
Saarland in den $8 7, 8 und 9 des Wohnungsbaugesetzes
für das Saarland maßgebend,
Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle
Eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle ist eine
Wohn- und Siedlungsform, die neben ausreichendem
Wohnraum angemessene Wirtschaftsräume und eine an-
gemessene Landzulage sowie eine entsprechende be-
zriebliche Ausstattung aufweist, so daß sie geeignet ist,
dem Siedler und seiner Familie durch weitgehende
Selbstversorgung aus den Erzeugnissen des Bodens und
der Tierhaltung sowie gegebenenfalls durch Einkünfte
aus einer bescheidenen Marktleistung eine wesentliche
Ergänzung des Einkömmens zu bieten.
Eigentumsähnliches Dauerwohnrecht |
Der Begriff des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts
erhält seinen Inhalt aus den 88 31 ff. des Wohnungs-
eigentumsgesetzes.
Erbbauberechtigter .
Erbbauberechtigter ist derjenige, zu dessen Gunsten ein
Grundstück in der Weise belastet ist, daß ihm das ver-
äußerliche oder vererbliche Recht zusteht, auf oder unter
der Oberfläche. des Grundstücks ein Bauwerk zu haben
($ 1 der Verordnung über das Erbbaurecht).