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Volume Nr. 4, 22. Februar 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
37 
RE TEEN IT TEEN fi 
Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes wird mit Zu- 
stimmung des Bundesrates folgende Allgemeine Verwaltungs- 
vorschrift erlassen: 
Zu 81 
Antragsgrundsatz 
Wohngeld wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf 
Antrag gewährt. Der Antrag ist formelle und materielle 
Anspruchsvoraussetzung. 
Wohngeld für Ausländer 
(1) Ausländer einschließlich Staatenloser, die sich er- 
laubt (z. B.. mit einer Aufenthaltserlaubnis) im Gel- 
tungsbereich des Gesetzes aufhalten, haben den glei- 
chen Rechtsanspruch auf Wohngeld wie Deutsche; Wohnt 
die Familie eines im Geltungsbereich des Gesetzes 
wohnhaften Ausländers oder Staatenlosen im Ausland, 
so ist Nummer 4.5 zu beachten, 
(2) Keinen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben jedoch 
die Angehörigen der im Geltungsbereich des Gesetzes 
stationierten ausländischen Streitkräfte nach Artikel 13 
Abs. 1 Satz 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup- 
penstatut vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II 
S. 1183; 1218). 
Wohngeld für gekündigten Wohnraum 
Wohngeld - wird zur wirtschaftlichen Sicherung des 
Wohnraums auch dann gewährt, wenn das Mietverhält- 
nis oder Nutzungsverhältnis gekündigt worden ist; die 
88 18 und 30 des Gesetzes bleiben unberührt. 
Wohngeldstellen 
Die Wohngeldstellen sollen von den für die Sozialhilfe 
zuständigen Stellen organisatorisch getrennt sein. 
Zu 82 
Keine Vorschriften 
Zu 83 
Zu $ 3 Abs. 1 
Mietzuschuß für Untermieter 
Als Mieter von Wohnraum sind auch Untermieter anzu- 
sehen. 
Mietzuschuß bei mehreren Teilhauptmietverhältnissen 
Haben mehrere Personen, die nicht Familienmitglieder 
im Sinne des $ 4 des Gesetzes sind, ein gemeinsames 
Mietverhältnis begründet, so können sie nur getrennt 
Wohngeld ‘beantragen. Als Miete ist der Betrag anzu- 
sehen, der im Innenverhältnis für das einzelne Teil- 
hauptmietverhältnis bezahlt wird. 
Mietzuschuß für Nutzungsberechtigte 
Als Nutzungsberechtiate bei einem dem Mietverhältnis 
ähnlichen. privatrechtitichen .oder Öffentlich-rechtlichen 
Nutzungsverhältnis sind insbesondere anzusehen 
a) Inhaber einer Genossenschaftswohnung auf Grund 
eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, 
Bewohner eines Wohnheims, Altenwohnheims oder 
Altenheims oder des Wohnteils eines. Altenkranken- 
heims oder Altenpflegeheims; zum Wohnteil gehö- 
ren auch die Räume, die von Nichtpflegebedürftigen 
bewohnt werden, 
Bewohner eines Altenkrankenheims oder eines Alten- 
pflegeheims, wenn das Heim mit einem Altenwohn- 
heim oder Alteriheim räumlich und wirtschaftlich 
eine Einheit bildet und die Bettenzahl des Altenkran- 
kenheims oder Altenpflegeheims geringer als die 
Bettenzahl des Altenwohnheims oder Altenheims ist, 
{nhaber einer Stiftswohnung, 
Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, 
Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts ($ 1093 des 
Bürgerlichen‘ Gesetzbuchs), die dafür Aufwendungen 
aufzubringen haben, wenn eine Wohngeld-Lasten- 
berechnung nicht aufgestellt und deshalb ein Lasten- 
zuschuß nicht beantragt werden kann, 
Inhaber einer Dienstwohnung, 
Obdachlose, die durch: die Obdachlosenbehörde in 
Obdachlosenunterkünfte oder Wohnraum Dritter ein- 
gewiesen sind, auch. wenn die Nutzungsentschädi- 
gung an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird. 
ı 3.4. 
3.5. 
3.6. 
3.7 
3,8. 
3 0. 
3.10. 
311. 
Mietzuschuß für Wohnbesitzberechtigte 
Wohnbesitzberechtigter ist derjenige, dem an einer 
Wohnbesitzwohnung im Sinne des $ 12a des Zweiten 
Wohnungsbaugesetzes ein schuldrechtliches Dauerwohn- 
recht eingeräumt oder übertragen ist, 
Mietzuschuß für eigengenutzten Wohnraum 
Zu den Antragberechtigten für einen Mietzuschuß im 
Sinne von $ 3 Abs, 1 Nr. 3 des Gesetzes gehören Eigen- 
tümer und Miteigentümer von 
a) Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, 
b) gemischtgenutzten Gebäuden, Geschäftshäusern und 
Gewerbebetrieben, 
c) von Ein- und Zweifamilienhäusern, deren gesamte 
Wohn- und Nutzfläche mehr als zur Hälfte als Ge- 
schäftsraum benutzt wird oder die im Hinblick auf 
den Geschäftsraum nach der Verkehrsauffassung 
nicht mehr als. Eigenheim angesehen werden können, 
wenn sie eine Wohnung in einem dieser‘ Gebäude be- 
wohnen; zu den Antragberechtigten gehören ferner 
Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die keinen Lasten- 
zuschuß beantragen können. 
Wohnraum 
(1) Wohngeld wird nur für Wohnraum gewährt, nicht 
für Geschäftsräume und sonstige Räume. Wohnraum ist 
der Raum, der zu Wohnzwecken bestimmt und geeignet 
ist. 8 7 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt. 
(2) Eine Schlafstelle (die bloße Zurverfügungstellung 
einer Schlafgelegenheit) ist kein. Wohnraum. 
(3) Ein Heim dient insbesondere nicht überwiegend 
Wohnzwecken im Sinne des 8 3 Abs. 1 Satz 2 des Ge- 
setzes, wenn sein Zweck auf die Erziehung Minderjäh- 
riger oder die Betreuung körperlich, geistig oder seelisch 
Behinderter oder Kranker gerichtet und die räumliche 
Unterbringung dieser Personen nur eine notwendige 
Voraussetzung dafür ist. 
(4) Voraussetzung für die Antragberechtigung ist, daß 
der Antragberechtigte den Wohnraum, für den er die 
Miete bezahlt oder die Belastung aufbringt, auch tat- 
sächlich benutzt, 
Zu 8 3 Abs. 2 
Lastenzuschuß für Landwirte 
Antragberechtigt für einen Lastenzuschuß ist auch der 
Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn 
Wohn- und Wirtschaftsteil baulich getrennt sind, der 
Wohnteil nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und 
die auf den Wohnteil entfallende Belastung iin einer 
Wohngeld-Lastenberechnung ($ 6 des Gesetzes) geson- 
dert berechnet werden kann. 
Eigenheim, Kleinsiedlung, Eigentumswohnung 
Für die Begriffe „Eigenheim“, „Kleinsiedlung“ und 
„Eigentumswohnung“ sind die Legaldefinitionen in den 
88 9, 10 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im 
Saarland in den $8 7, 8 und 9 des Wohnungsbaugesetzes 
für das Saarland maßgebend, 
Landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle 
Eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle ist eine 
Wohn- und Siedlungsform, die neben ausreichendem 
Wohnraum angemessene Wirtschaftsräume und eine an- 
gemessene Landzulage sowie eine entsprechende be- 
zriebliche Ausstattung aufweist, so daß sie geeignet ist, 
dem Siedler und seiner Familie durch weitgehende 
Selbstversorgung aus den Erzeugnissen des Bodens und 
der Tierhaltung sowie gegebenenfalls durch Einkünfte 
aus einer bescheidenen Marktleistung eine wesentliche 
Ergänzung des Einkömmens zu bieten. 
Eigentumsähnliches Dauerwohnrecht | 
Der Begriff des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts 
erhält seinen Inhalt aus den 88 31 ff. des Wohnungs- 
eigentumsgesetzes. 
Erbbauberechtigter . 
Erbbauberechtigter ist derjenige, zu dessen Gunsten ein 
Grundstück in der Weise belastet ist, daß ihm das ver- 
äußerliche oder vererbliche Recht zusteht, auf oder unter 
der Oberfläche. des Grundstücks ein Bauwerk zu haben 
($ 1 der Verordnung über das Erbbaurecht).
	        
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