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Volume Nr. 1, 27. Januar 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
Bauteilen, Fundamenten oder Banketten in außergewöhn- 
licher Tiefenlage bedürfen meiner vorherigen Zustimmung. 
Im Grund- oder Schichtwasserbereich sollen Abräumungen 
nicht vorgenommen werden. Wird die Abräumung auf die 
Höhe des Grundwasserspiegels oder dergleichen beschränkt, 
so ist diese festzustellende Ordinate über NN in der Nieder- 
schrift über die Abnahme zu vermerken. 
9 — (Zu 8 3 Abs. 3) 
Der Zeitpunkt des Beginns der Abräumung ist bei An- 
wendung des 8 5 Abs. 7, des $ 7 Abs. 3 und des $ 8 von 
Bedeutung. 
10 — (Zu 8 5) 
Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter übermitteln den 
beteiligten Dienststellen ihres Bezirksamtes von jeder er- 
teilten Abräumungserlaubnis eine Durchschrift. 
Die Nichtbefolgung der Vorschriften des 8 5 kann nach 8 16 
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 
11 — (Zu 8 6 Abs. 1 und 2) 
In dem Antrag auf öffentliche Abräumung muß der An- 
tragsteller sich erbieten, das Verfügungsrecht über die 
Trümmer auf Berlin zu übertragen. Es ist darauf hinzu- 
wirken, daß der Antrag auf Vordruck nach dem Muster der 
Anlage 1 gestellt wird. Reichen die in formlos gestellten 
Anträgen enthaltenen Angaben zur Bearbeitung der An- 
träge nicht aus, so ist eine Ergänzung anzufordern. 
Die Bezirksämter erfassen die eingegangenen Anträge 
listenmäßig. Die Listen sind straßenweise nach dem Muster 
der Anlage 2 anzulegen, 
Den Antragstellern ist der Eingang des Antrages mit Vor- 
druck nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen. Die 
Bestätigung entfällt, wenn der Antragsteller in anderer 
Weise von dem Eingang des Antrages und dem Zeitpunkt 
der gemeinsamen Besichtigung des Grundstücks Kenntnis 
erhalten hat (vgl. Nummer 15 Abs. 1). 
12 — (Zu 8 6 Abs. 3) 
Im allgemeinen wird Anträgen auf öffentliche Abräumung 
stattzugeben sein. Dem Eigentümer ist die Stattgabe mit 
Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 mitzuteilen, 
sobald Übereinstimmung über das Ausmaß der Abräumung 
erzielt ist (vgl. Nummer 15), 
Abzulehnen sind Anträge in der Regel nur, wenn 
a) die Trümmereigenschaft inzwischen durch Wieder- 
herstellung des Bauwerkes oder Bauwerksteiles weg- 
gefallen ist, 
es sich um geringfügige Abräumungsmaßnahmen han- 
delt, die auch kostenmäßig für den Eigentümer nicht 
ins Gewicht fallen, 
der Eigentümer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
die Abräumung selbst in Angriff genommen, aber nach 
Entnahme brauchbarer Altstoffe nicht ordnungsgemäß 
beendet hat. 
Die Stattgabe oder Ablehnung von Anträgen auf öffent- 
liche Abräumung von Industriegrundstücken oder Ge- 
werbegrundstücken ist von meiner vorherigen Zustimmung 
abhängig. 
Die Ablehnung eines Antrages auf öffentliche Abräumung 
ist unter Hinweis auf $ 6 Abs. 3 und unter Wiedergabe des 
Inhalts dieser Vorschrift schriftlich auszusprechen. Die 
Ablehnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 
Hierbei sind die Ausführungsvorschriften zu $ 14 Abs. 3 
Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Ver- 
waltung (Verwaltungsverfahrensgesetz — VwVerfG) vom 
2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951): Erteilung von Rechts- 
mittelbelehrungen vom 13. November 1975 (ABl. S. 1894 - 
DBl. 1/1975 Nr. 63) bzw. die sie künftig ersetzenden Vor: 
schriften zu beachten. 
13 — (Zu 8 7 Abs. 1) 
Die Öffentliche Abräumung ist unter Beachtung der in 
Nummer 8 festgelegten Grundsätze in der Regel so durch- 
zuführen, daß auch die Kellerräume ausgeräumt, die 
Kellerfußböden und das Kellermauerwerk, soweit sie für 
einen späteren Wiederaufbau nicht mehr in Frage kommen, 
abgebrochen und die Keller wieder mit Feinschutt verfüllt 
a 
werden. Die Kellerräume sind auf Verlangen des HEigen- 
tümers nur dann nicht zu verfüllen — z. B. bei unmittelbar 
bevorstehendem Wiederaufbau —, wenn dieser sich ver- 
pflichtet, das Grundstück durch Einfriedigung oder etwa 
sonst erforderliche Maßnahmen zu sichern. Den Higen- 
tümern benachbarter benutzbarer Gebäude hat das Bezirks- 
amt die geplanten Maßnahmen mitzuteilen und Gelegenheit 
zu Sicherungsmaßnahmen an ihren Gebäuden (z. B. nach- 
trägliche Isolierung gegen Feuchtigkeit) innerhalb der 
Abräumzeit zu geben. 
14 — (Zu 8 7 Abs, 2) 
Aus wirtschaftlichen Gründen ist anzustreben, die öffent- 
liche Abräumung mehrerer Grundstücke zu einer Abräu- 
mungsmaßnahme zusammenzufassen. Bevorzugt ist jedoch 
die öffentliche Abräumung dann durchzuführen, wenn 
a) ein sofortiger Wiederaufbau nachweislich gesichert ist 
oder 
b) ordnungsbehördliche Verfügungen zur Beseitigung ge- 
fahrdrohender Zustände für das Trümmergrundstück 
vorliegen. 
15 — (Zu 8 7 Abs. 3) 
Das Ausmaß der öffentlichen Abräumung soll in der Regel 
bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung des Trümmer- 
grundstücks festgestellt werden. Ist der Eigentümer nicht 
bereits anläßlich der Bestätigung seines Antrages auf 
öffentliche Abräumung zu der Ortsbesichtigung eingeladen 
worden (vgl. Nummer 11 Abs. 3 und Anlage 3), so ist er 
besonders einzuladen. Hat der Eigentümer einen Beauf- 
tragten benannt, so ist nur dieser einzuladen. 
Über die Ortsbesichtigung ist eine Niederschrift nach dem 
Muster der Anlage 5 aufzunehmen. Die Niederschrift ist 
von dem Eigentümer oder seinem Beauftragten und einem 
Vertreter des Bezirksamtes zu unterzeichnen. Ein Doppel 
ist dem Eigentümer oder seinem Beauftragten auszuhändi- 
gen; die Aushändigung ist von dem Empfänger auf der 
Urschrift zu bestätigen. Ist der Eigentümer oder ein Be- 
auftragter des Eigentümers nicht erschienen, so ist dem 
Eigentümer die Niederschrift zur Bestätigung und Unter- 
zeichnung, ebenfalls unter Beifügung eines Doppels für 
seine Unterlagen, zu übersenden. 
Sollen für den Wiederaufbau verwendbare Keller nicht mit 
Feinschutt verfüllt werden, so sind die betreffenden Keller- 
räume — gegebenenfalls durch eine Zeichnung — genau zu 
bezeichnen. In die Niederschrift ist in diesen Fällen der 
Satz aufzunehmen: 
„Da die für den Wiederaufbau verwendbaren Keller 
auf Wunsch des Eigentümers nicht mit Feinschutt ver- 
füllt werden sollen, verpflichtet sich der Eigentümer, 
sofort nach Beendigung der Abräumung das Grund- 
stück einzufriedigen oder die sonst erforderlich wer- 
denden Sicherungsmaßnahmen zu treffen.‘ 
Stellt der Eigentümer besondere Forderungen hinsichtlich 
des Ausmaßes der Abräumung oder verlangt er Ein- 
schränkungen, die technisch oder wirtschaftlich nicht ver- 
tretbar erscheinen, so ist in die Niederschrift der Vorbehalt 
meiner Zustimmung aufzunehmen. In diesen Fällen ist mir 
eine Ausfertigung der Niederschrift mit einer Stellung- 
nahme unverzüglich vorzulegen. 
Der Beginn der öffentlichen Abräumung und die Über- 
nahme des Verfügungsrechtes über die Trümmer sind dem 
Eigentümer mit Vordruck nach dem Muster der Anlage 6 
mitzuteilen. Die Mitteilung ist nach Maßgabe des Ver- 
waltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 
16 — (Zu 8 7 Abs. 4) 
Die Beendigung der Arbeiten ist dem Eigentümer oder 
seinem Bevollmächtigten in Verbindung mit einer Ein- 
ladung zur Abnahmebesichtigung mit Vordruck nach dem 
Muster der Anlage 7 mitzuteilen. 
Eine Niederschrift über die Abnahme ist dem Eigentümer 
auszuhändigen oder, falls er nicht erschienen ist, zu über- 
senden. 
Hat der Eigentümer sich zur Einfriedigung und etwa sonst 
erforderlichen .Sicherungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. 
Nummer 13 und Nummer 15 Abs. 3), so ist die Mitteilung 
nach Anlage 7 durch folgenden Satz zu ergänzen:
	        
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