Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Bauteilen, Fundamenten oder Banketten in außergewöhn-
licher Tiefenlage bedürfen meiner vorherigen Zustimmung.
Im Grund- oder Schichtwasserbereich sollen Abräumungen
nicht vorgenommen werden. Wird die Abräumung auf die
Höhe des Grundwasserspiegels oder dergleichen beschränkt,
so ist diese festzustellende Ordinate über NN in der Nieder-
schrift über die Abnahme zu vermerken.
9 — (Zu 8 3 Abs. 3)
Der Zeitpunkt des Beginns der Abräumung ist bei An-
wendung des 8 5 Abs. 7, des $ 7 Abs. 3 und des $ 8 von
Bedeutung.
10 — (Zu 8 5)
Die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter übermitteln den
beteiligten Dienststellen ihres Bezirksamtes von jeder er-
teilten Abräumungserlaubnis eine Durchschrift.
Die Nichtbefolgung der Vorschriften des 8 5 kann nach 8 16
als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
11 — (Zu 8 6 Abs. 1 und 2)
In dem Antrag auf öffentliche Abräumung muß der An-
tragsteller sich erbieten, das Verfügungsrecht über die
Trümmer auf Berlin zu übertragen. Es ist darauf hinzu-
wirken, daß der Antrag auf Vordruck nach dem Muster der
Anlage 1 gestellt wird. Reichen die in formlos gestellten
Anträgen enthaltenen Angaben zur Bearbeitung der An-
träge nicht aus, so ist eine Ergänzung anzufordern.
Die Bezirksämter erfassen die eingegangenen Anträge
listenmäßig. Die Listen sind straßenweise nach dem Muster
der Anlage 2 anzulegen,
Den Antragstellern ist der Eingang des Antrages mit Vor-
druck nach dem Muster der Anlage 3 zu bestätigen. Die
Bestätigung entfällt, wenn der Antragsteller in anderer
Weise von dem Eingang des Antrages und dem Zeitpunkt
der gemeinsamen Besichtigung des Grundstücks Kenntnis
erhalten hat (vgl. Nummer 15 Abs. 1).
12 — (Zu 8 6 Abs. 3)
Im allgemeinen wird Anträgen auf öffentliche Abräumung
stattzugeben sein. Dem Eigentümer ist die Stattgabe mit
Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 mitzuteilen,
sobald Übereinstimmung über das Ausmaß der Abräumung
erzielt ist (vgl. Nummer 15),
Abzulehnen sind Anträge in der Regel nur, wenn
a) die Trümmereigenschaft inzwischen durch Wieder-
herstellung des Bauwerkes oder Bauwerksteiles weg-
gefallen ist,
es sich um geringfügige Abräumungsmaßnahmen han-
delt, die auch kostenmäßig für den Eigentümer nicht
ins Gewicht fallen,
der Eigentümer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
die Abräumung selbst in Angriff genommen, aber nach
Entnahme brauchbarer Altstoffe nicht ordnungsgemäß
beendet hat.
Die Stattgabe oder Ablehnung von Anträgen auf öffent-
liche Abräumung von Industriegrundstücken oder Ge-
werbegrundstücken ist von meiner vorherigen Zustimmung
abhängig.
Die Ablehnung eines Antrages auf öffentliche Abräumung
ist unter Hinweis auf $ 6 Abs. 3 und unter Wiedergabe des
Inhalts dieser Vorschrift schriftlich auszusprechen. Die
Ablehnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Hierbei sind die Ausführungsvorschriften zu $ 14 Abs. 3
Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Ver-
waltung (Verwaltungsverfahrensgesetz — VwVerfG) vom
2. Oktober 1958 (GVBl. S. 951): Erteilung von Rechts-
mittelbelehrungen vom 13. November 1975 (ABl. S. 1894 -
DBl. 1/1975 Nr. 63) bzw. die sie künftig ersetzenden Vor:
schriften zu beachten.
13 — (Zu 8 7 Abs. 1)
Die Öffentliche Abräumung ist unter Beachtung der in
Nummer 8 festgelegten Grundsätze in der Regel so durch-
zuführen, daß auch die Kellerräume ausgeräumt, die
Kellerfußböden und das Kellermauerwerk, soweit sie für
einen späteren Wiederaufbau nicht mehr in Frage kommen,
abgebrochen und die Keller wieder mit Feinschutt verfüllt
a
werden. Die Kellerräume sind auf Verlangen des HEigen-
tümers nur dann nicht zu verfüllen — z. B. bei unmittelbar
bevorstehendem Wiederaufbau —, wenn dieser sich ver-
pflichtet, das Grundstück durch Einfriedigung oder etwa
sonst erforderliche Maßnahmen zu sichern. Den Higen-
tümern benachbarter benutzbarer Gebäude hat das Bezirks-
amt die geplanten Maßnahmen mitzuteilen und Gelegenheit
zu Sicherungsmaßnahmen an ihren Gebäuden (z. B. nach-
trägliche Isolierung gegen Feuchtigkeit) innerhalb der
Abräumzeit zu geben.
14 — (Zu 8 7 Abs, 2)
Aus wirtschaftlichen Gründen ist anzustreben, die öffent-
liche Abräumung mehrerer Grundstücke zu einer Abräu-
mungsmaßnahme zusammenzufassen. Bevorzugt ist jedoch
die öffentliche Abräumung dann durchzuführen, wenn
a) ein sofortiger Wiederaufbau nachweislich gesichert ist
oder
b) ordnungsbehördliche Verfügungen zur Beseitigung ge-
fahrdrohender Zustände für das Trümmergrundstück
vorliegen.
15 — (Zu 8 7 Abs. 3)
Das Ausmaß der öffentlichen Abräumung soll in der Regel
bei einer gemeinsamen Ortsbesichtigung des Trümmer-
grundstücks festgestellt werden. Ist der Eigentümer nicht
bereits anläßlich der Bestätigung seines Antrages auf
öffentliche Abräumung zu der Ortsbesichtigung eingeladen
worden (vgl. Nummer 11 Abs. 3 und Anlage 3), so ist er
besonders einzuladen. Hat der Eigentümer einen Beauf-
tragten benannt, so ist nur dieser einzuladen.
Über die Ortsbesichtigung ist eine Niederschrift nach dem
Muster der Anlage 5 aufzunehmen. Die Niederschrift ist
von dem Eigentümer oder seinem Beauftragten und einem
Vertreter des Bezirksamtes zu unterzeichnen. Ein Doppel
ist dem Eigentümer oder seinem Beauftragten auszuhändi-
gen; die Aushändigung ist von dem Empfänger auf der
Urschrift zu bestätigen. Ist der Eigentümer oder ein Be-
auftragter des Eigentümers nicht erschienen, so ist dem
Eigentümer die Niederschrift zur Bestätigung und Unter-
zeichnung, ebenfalls unter Beifügung eines Doppels für
seine Unterlagen, zu übersenden.
Sollen für den Wiederaufbau verwendbare Keller nicht mit
Feinschutt verfüllt werden, so sind die betreffenden Keller-
räume — gegebenenfalls durch eine Zeichnung — genau zu
bezeichnen. In die Niederschrift ist in diesen Fällen der
Satz aufzunehmen:
„Da die für den Wiederaufbau verwendbaren Keller
auf Wunsch des Eigentümers nicht mit Feinschutt ver-
füllt werden sollen, verpflichtet sich der Eigentümer,
sofort nach Beendigung der Abräumung das Grund-
stück einzufriedigen oder die sonst erforderlich wer-
denden Sicherungsmaßnahmen zu treffen.‘
Stellt der Eigentümer besondere Forderungen hinsichtlich
des Ausmaßes der Abräumung oder verlangt er Ein-
schränkungen, die technisch oder wirtschaftlich nicht ver-
tretbar erscheinen, so ist in die Niederschrift der Vorbehalt
meiner Zustimmung aufzunehmen. In diesen Fällen ist mir
eine Ausfertigung der Niederschrift mit einer Stellung-
nahme unverzüglich vorzulegen.
Der Beginn der öffentlichen Abräumung und die Über-
nahme des Verfügungsrechtes über die Trümmer sind dem
Eigentümer mit Vordruck nach dem Muster der Anlage 6
mitzuteilen. Die Mitteilung ist nach Maßgabe des Ver-
waltungszustellungsgesetzes zuzustellen.
16 — (Zu 8 7 Abs. 4)
Die Beendigung der Arbeiten ist dem Eigentümer oder
seinem Bevollmächtigten in Verbindung mit einer Ein-
ladung zur Abnahmebesichtigung mit Vordruck nach dem
Muster der Anlage 7 mitzuteilen.
Eine Niederschrift über die Abnahme ist dem Eigentümer
auszuhändigen oder, falls er nicht erschienen ist, zu über-
senden.
Hat der Eigentümer sich zur Einfriedigung und etwa sonst
erforderlichen .Sicherungsmaßnahmen verpflichtet (vgl.
Nummer 13 und Nummer 15 Abs. 3), so ist die Mitteilung
nach Anlage 7 durch folgenden Satz zu ergänzen: