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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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Restnutzungsdauer des verlorengehenden Wohnraumes in
der Weise zu berücksichtigen ist, daß entsprechend dem
Gebäudealter pro Jahr 1 v.H. (15,— DM) -— höchstens
jedoch 90 v. H. —- abzusetzen sind (Beispiel: Für ein im Jahr
1914 errichtetes — also 60 Jahre altes — Wohngebäude be-
trägt der Ausgleichsbetrag für 1m? Wohnfläche 1 500,—
DM abzüglich 900,— DM — 60 v.H. - = 600,— DM). Von
dem so ermittelten Betrag können weitere Abschläge zum
Ausgleich für eine gegenüber einem Neubau mindere Aus-
stattung vorgenommen werden, und zwar bei Wohnraum
ohne Sammelheizung 15 v.H
ohne Bad 10 v.H
ohne Innentoilette 5 v.H
Soll nach Abriß der Altbebauung eine den Verlust deckende
Zahl von Wohnungen — in der Regel auf dem gleichen
Grundstück — neu errichtet werden, wird die Fälligkeit der
Zahlung für sechs Monate — beginnend nach dem Abriß des
Objektes — unter der Bedingung ausgesetzt, daß bis dahin
die Baugenehmigung erteilt und mit den Bauarbeiten für
den Ersatzwohnraum begonnen worden ist. Der durch-
geführte Abriß des Objektes ist dem Landesamt für Woh-
hungswesen anzuzeigen. Erbringt der Begünstigte frist-
gerecht den Nachweis der Baugenehmigung und des Bau-
beginns, so wird die Fälligkeit des Ausgleichsbetrages für
weitere zwei Jahre ausgesetzt. Auf die Zahlung des Aus-
gleichsbetrages wird verzichtet, wenn die Wohnungen bis
zu diesem Zeitpunkt errichtet worden sind. Die Fristen
können auf Antrag des Begünstigten verlängert werden,
wenn dieser nachweist, daß ihre Einhaltung aus von ihm
nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist.
Auf die Auflage zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages ist
zu verzichten, wenn
a) die Durchführung des Vorhabens. öffentlichen Zwecken
dient oder
b) die zuständige Stelle des Senators für Bau- und Woh-
nungswesen bestätigt, daß es sich bei dem Vorhaben
um eine anerkannte städtebauliche Maßnahme handelt,
oder
der Senator für Wirtschaft bestätigt, daß das Vorhaben
aus wirtschaftspolitischer Sicht als besonders förde-
rungswürdig anerkannt werden kann, oder
der Abriß gemäß Nummer 3.2.1 Abs.2 oder Num-
mer 3.2.2 Buchst. b durch den Senator für Bau- und
Wohnungswesen befürwortet wird oder
e) Wohnraum in ein Wohnheim umgewandelt wird.
Ein Verzicht kann im Einzelfall ferner in Betracht kommen,
wenn das wohnungswirtschaftliche Interesse hinter die Ver-
wirklichung städtebaulicher Ziele zurücktritt und mit Rück-
sicht hierauf die Forderung eines Ausgleichsbetrages un.
billig ist.
3.7. Zu Absatz 7
In der Genehmigung ist darauf hinzuweisen, daß andere
zur Durchführung des Vorhabens erforderliche öffentlich-
rechtliche Genehmigungen nicht ersetzt werden. In Zweck-
entfremdungsgenehmigungen, die vor dem 24. Juni 1948
oder in der Zeit vom 24. Juni 1948 bis zum 31. Dezember
1949 ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichteten
Wohnraum betreffen, ist ein besonderer Hinweis aufzuneh-
men, daß die Mietpreisvorschriften unberührt bleiben.
4. Zu$4
Das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe und den Aus-
gleichsbeträgen wird der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber-
lin zum Einsatz bei der Förderung des sozialen Wohnungs-
baues zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Woh-
nungswesen hat die für die Beitreibung von Ausgleichs-
abgaben und -beträgen erforderlichen Maßnahmen in der
Weise zu treffen, daß sich Schuldner nicht auf die Einrede
der Verwirkung berufen können.
5. Zu85
5.1. Zu Absatz 1
Wird eine Genehmigung versagt, so ist der Verfügungs-
berechtigte aufzufordern, den Raum unverzüglich der
Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen. In der Anordnung
ist ihre zwangsweise Durchsetzung anzudrohen und in der
Regel die sofortige Vollziehung anzuordnen. Kommt der
Verfügungsberechtigte der Aufforderung nicht innerhalb
einer festzusetzenden angemessenen Frist nach, ist das an-
gedrohte Zwangsmittel umgehend festzusetzen.
Dies gilt auch, wenn eine ursprünglich erteilte Genehmi-
zung durch Fristablauf oder Eintritt einer auflösenden
Bedingung erloschen ist oder wenn Wohnraum ohne Ge-
nehmigung zweckentfremdet worden ist.
5.2. Zu Absatz 2 :
Kann entsprechend Nummer 5.1 Raum der Nutzung zu
Wohnzwecken nur zugeführt werden, nachdem seine Eig-
nung hierfür wiederhergestellt ist, hat das Landesamt für
Wohnungswesen den Verfügungsberechtigten zur‘ um-
gehenden Wiederherstellung unter Anordnung der soforti-
gen Vollziehung aufzufordern.
Gleichzeitig ist die zwangsweise Durchsetzung für den Fall
anzudrohen, daß der Verfügungsberechtigte der Aufforde-
rung innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
nicht nachkommt.
6. Zu$S6
Zur Durchsetzung von Anordnungen des Landesamtes für
Wohnungswesen finden die Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes Anwendung. Als Zwangsmittel bıe-
tet sıch in der Regel das Zwangsgeld an; bei Anordnungen
nach $ 5 Abs.2 ZwVbVO kommt aber auch die Ersatz-
vornahme in Betracht.
71, Zu$s7
Die sich aus der Nichtbeachtung der ZWVbVO ergebenden
Ordnungswidrigkeiten sind vom Landesamt für Wohnungs-
wesen zu verfolgen.
8.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Mietpreisentwick-
|ung und der Kostenentwicklung im sozialen Wohnungsbau
wird von mir die Höhe der nach Nummer 3.5 zu fordernden
Ausgleichsabgabe und des nach Nummer 3.6 zu fordernden
Ausgleichsbetrages jährlich neu festgestellt und bekannt-
gemacht.
J
Als Übergangsregelung kann eine Genehmigung dann er-
teilt werden, wenn die für die Stadtplanung zuständigen
Stellen vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund von
Voranfragen Zusagen gegeben haben, die den Abriß von
Gebäuden oder Gebäudeteilen zum Inhalt hatten und nach
Inkrafttreten dieser Verordnung der Genehmigung nach $ 1
Abs. 2 Buchst. b ZwWVbVO bedürfen. In diesen Fällen ist vor
Entscheidung der Senator für Bau- und Wohnungswesen
zu beteiligen.
10.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1.Januar 1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. De-
zember 1978 außer Kraft.
Im Auftrag
Dr. Baumert
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Ausführungsvorschriften
über die Einführung technischer Baubestimmungen
— Wärmeschutz —
Vom 21. November 1977
BauWohnIa C 3 — Fernruf:
Durchw.: 8 67 4897, Vermittl.: 8 67 - 1, intern: (95) 4897
ABI, S. 1601
Auf Grund des $ 3 Abs. 3 und 8 109 der Bauordnung
für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar
1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: