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Volume Nr. 13, 28. Dezember 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
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Restnutzungsdauer des verlorengehenden Wohnraumes in 
der Weise zu berücksichtigen ist, daß entsprechend dem 
Gebäudealter pro Jahr 1 v.H. (15,— DM) -— höchstens 
jedoch 90 v. H. —- abzusetzen sind (Beispiel: Für ein im Jahr 
1914 errichtetes — also 60 Jahre altes — Wohngebäude be- 
trägt der Ausgleichsbetrag für 1m? Wohnfläche 1 500,— 
DM abzüglich 900,— DM — 60 v.H. - = 600,— DM). Von 
dem so ermittelten Betrag können weitere Abschläge zum 
Ausgleich für eine gegenüber einem Neubau mindere Aus- 
stattung vorgenommen werden, und zwar bei Wohnraum 
ohne Sammelheizung 15 v.H 
ohne Bad 10 v.H 
ohne Innentoilette 5 v.H 
Soll nach Abriß der Altbebauung eine den Verlust deckende 
Zahl von Wohnungen — in der Regel auf dem gleichen 
Grundstück — neu errichtet werden, wird die Fälligkeit der 
Zahlung für sechs Monate — beginnend nach dem Abriß des 
Objektes — unter der Bedingung ausgesetzt, daß bis dahin 
die Baugenehmigung erteilt und mit den Bauarbeiten für 
den Ersatzwohnraum begonnen worden ist. Der durch- 
geführte Abriß des Objektes ist dem Landesamt für Woh- 
hungswesen anzuzeigen. Erbringt der Begünstigte frist- 
gerecht den Nachweis der Baugenehmigung und des Bau- 
beginns, so wird die Fälligkeit des Ausgleichsbetrages für 
weitere zwei Jahre ausgesetzt. Auf die Zahlung des Aus- 
gleichsbetrages wird verzichtet, wenn die Wohnungen bis 
zu diesem Zeitpunkt errichtet worden sind. Die Fristen 
können auf Antrag des Begünstigten verlängert werden, 
wenn dieser nachweist, daß ihre Einhaltung aus von ihm 
nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. 
Auf die Auflage zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages ist 
zu verzichten, wenn 
a) die Durchführung des Vorhabens. öffentlichen Zwecken 
dient oder 
b) die zuständige Stelle des Senators für Bau- und Woh- 
nungswesen bestätigt, daß es sich bei dem Vorhaben 
um eine anerkannte städtebauliche Maßnahme handelt, 
oder 
der Senator für Wirtschaft bestätigt, daß das Vorhaben 
aus wirtschaftspolitischer Sicht als besonders förde- 
rungswürdig anerkannt werden kann, oder 
der Abriß gemäß Nummer 3.2.1 Abs.2 oder Num- 
mer 3.2.2 Buchst. b durch den Senator für Bau- und 
Wohnungswesen befürwortet wird oder 
e) Wohnraum in ein Wohnheim umgewandelt wird. 
Ein Verzicht kann im Einzelfall ferner in Betracht kommen, 
wenn das wohnungswirtschaftliche Interesse hinter die Ver- 
wirklichung städtebaulicher Ziele zurücktritt und mit Rück- 
sicht hierauf die Forderung eines Ausgleichsbetrages un. 
billig ist. 
3.7. Zu Absatz 7 
In der Genehmigung ist darauf hinzuweisen, daß andere 
zur Durchführung des Vorhabens erforderliche öffentlich- 
rechtliche Genehmigungen nicht ersetzt werden. In Zweck- 
entfremdungsgenehmigungen, die vor dem 24. Juni 1948 
oder in der Zeit vom 24. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 
1949 ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichteten 
Wohnraum betreffen, ist ein besonderer Hinweis aufzuneh- 
men, daß die Mietpreisvorschriften unberührt bleiben. 
4. Zu$4 
Das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe und den Aus- 
gleichsbeträgen wird der Wohnungsbau-Kreditanstalt Ber- 
lin zum Einsatz bei der Förderung des sozialen Wohnungs- 
baues zur Verfügung gestellt. Das Landesamt für Woh- 
nungswesen hat die für die Beitreibung von Ausgleichs- 
abgaben und -beträgen erforderlichen Maßnahmen in der 
Weise zu treffen, daß sich Schuldner nicht auf die Einrede 
der Verwirkung berufen können. 
5. Zu85 
5.1. Zu Absatz 1 
Wird eine Genehmigung versagt, so ist der Verfügungs- 
berechtigte aufzufordern, den Raum unverzüglich der 
Nutzung zu Wohnzwecken zuzuführen. In der Anordnung 
ist ihre zwangsweise Durchsetzung anzudrohen und in der 
Regel die sofortige Vollziehung anzuordnen. Kommt der 
Verfügungsberechtigte der Aufforderung nicht innerhalb 
einer festzusetzenden angemessenen Frist nach, ist das an- 
gedrohte Zwangsmittel umgehend festzusetzen. 
Dies gilt auch, wenn eine ursprünglich erteilte Genehmi- 
zung durch Fristablauf oder Eintritt einer auflösenden 
Bedingung erloschen ist oder wenn Wohnraum ohne Ge- 
nehmigung zweckentfremdet worden ist. 
5.2. Zu Absatz 2 : 
Kann entsprechend Nummer 5.1 Raum der Nutzung zu 
Wohnzwecken nur zugeführt werden, nachdem seine Eig- 
nung hierfür wiederhergestellt ist, hat das Landesamt für 
Wohnungswesen den Verfügungsberechtigten zur‘ um- 
gehenden Wiederherstellung unter Anordnung der soforti- 
gen Vollziehung aufzufordern. 
Gleichzeitig ist die zwangsweise Durchsetzung für den Fall 
anzudrohen, daß der Verfügungsberechtigte der Aufforde- 
rung innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist 
nicht nachkommt. 
6. Zu$S6 
Zur Durchsetzung von Anordnungen des Landesamtes für 
Wohnungswesen finden die Vorschriften des Verwaltungs- 
Vollstreckungsgesetzes Anwendung. Als Zwangsmittel bıe- 
tet sıch in der Regel das Zwangsgeld an; bei Anordnungen 
nach $ 5 Abs.2 ZwVbVO kommt aber auch die Ersatz- 
vornahme in Betracht. 
71, Zu$s7 
Die sich aus der Nichtbeachtung der ZWVbVO ergebenden 
Ordnungswidrigkeiten sind vom Landesamt für Wohnungs- 
wesen zu verfolgen. 
8. 
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Mietpreisentwick- 
|ung und der Kostenentwicklung im sozialen Wohnungsbau 
wird von mir die Höhe der nach Nummer 3.5 zu fordernden 
Ausgleichsabgabe und des nach Nummer 3.6 zu fordernden 
Ausgleichsbetrages jährlich neu festgestellt und bekannt- 
gemacht. 
J 
Als Übergangsregelung kann eine Genehmigung dann er- 
teilt werden, wenn die für die Stadtplanung zuständigen 
Stellen vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund von 
Voranfragen Zusagen gegeben haben, die den Abriß von 
Gebäuden oder Gebäudeteilen zum Inhalt hatten und nach 
Inkrafttreten dieser Verordnung der Genehmigung nach $ 1 
Abs. 2 Buchst. b ZwWVbVO bedürfen. In diesen Fällen ist vor 
Entscheidung der Senator für Bau- und Wohnungswesen 
zu beteiligen. 
10. 
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
1.Januar 1974 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. De- 
zember 1978 außer Kraft. 
Im Auftrag 
Dr. Baumert 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Ausführungsvorschriften 
über die Einführung technischer Baubestimmungen 
— Wärmeschutz — 
Vom 21. November 1977 
BauWohnIa C 3 — Fernruf: 
Durchw.: 8 67 4897, Vermittl.: 8 67 - 1, intern: (95) 4897 
ABI, S. 1601 
Auf Grund des $ 3 Abs. 3 und 8 109 der Bauordnung 
für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 13. Februar 
1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt:
	        
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