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Volume Nr. 9, 19. August 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
119 
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Die Bauherren haben die sich für sie aus der Inanspruch- 
nahme von Aufwendungsdarlehen ergebenden Verpflichtun- 
gen ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen, und zwar in der 
Weise, daß diese wiederum gehalten sind, ihre jeweiligen 
Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden. 
Tritt das Landesinstitut als Ersteigerer selbst die Rechts- 
nachfolge an, so können die Aufwendungsdarlehen auch 
Jann weiter gezahlt werden, wenn die Darlehen im Zu- 
sammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren ge- 
kündigt und die Darlehenszusage widerrufen worden sind 
Das gleiche gilt auch für Dritte, wenn sie die Voraus- 
setzungen für die Darlehensgewährung erfüllen. 
Erlaß für den Abschnitt V als Teil dieser Ausführungs- 
vorschriften, der die Mitwirkung der Betroffenen bei der 
Vorbereitung und Durchführung der Stadterneuerung be- 
inhaltet, wird aus Gründen der Dringlichkeit vorgezogen 
und hiermit bekanntgegeben. 
Ristock 
Anlage 
L1. Zusätzliche Leistungen bei Vertragsverstößen 
Verstoßen die Bauherren schuldhaft gegen den Darlehens- 
vertrag, so können für die Dauer des Verstoßes laufende 
Zahlungen bis zur Höhe von jährlich 3 % des sich bei vol- 
ler. Auszahlung des “Aufwendungsdarlehens‘ ergebenden 
Darlehensbetrages erhoben werden. 
Die Regelung von Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt. 
12. Wegfall der Aufwendungsdarlehen 
{1) Die Darlehenszusagen können widerrufen und die Auf- 
wendungsdarlehen fristlos gekündigt werden, wenn die 
Schuldner z.B. schuldhaft gegen Verpflichtungen aus dem 
Darlehensvertrag verstoßen, über ihr Vermögen das Kon- 
kurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Zwangs- 
versteigerung des geförderten Grundstücks (Erbbaurechts) 
beantragt wird. Die Kündigung und der Widerruf wegen 
Verstoßes gegen den Darlehensvertrag können auf die 
Teilbeträge der Aufwendungsdarlehen beschränkt werden, 
die während der Dauer des Verstoßes ausgezahlt worden 
sind. Die Kündigung und der Widerruf berühren nicht die 
Dauer der Zweckbestimmung. 
(2) Wird auf die Auszahlung noch ausstehender Teil- 
beträge der Aufwendungsdarlehen in vollem Umfang ver- 
zichtet, so verkürzt sich die Dauer der Zweckbestimmung 
(Ziff. 3 Abs. 2) um den Zeitraum, für den auf die Aus- 
zahlung verzichtet wird, jedoch höchstens um 3 Jahre. Wird 
das Aufwendungsdarlehen ohne rechtliche Verpflichtung 
vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so endet die Zweck- 
bestimmung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem 
die Rückzahlung erfolgt ist, jedoch nicht früher als fünf 
Jahre vor dem Ende der Zweckbestimmung nach Ziff. 3 
Abs. 2. 
13. Inkrafttreten 
Diese Richtlinien gelten in der vorliegenden Fassung vom 
Jahresprogramm 1977 an. 
Ausführungsvorschriften des Landes Berlin 
zum Städtebauförderungsgesetz — Abschnitt V — 
Mitwirkung der Betroffenen — 
Vom 1. August 1977 
DE 
Auf Grund des 8 6 des Gesetzes zur Ausführung des Städte- 
bauförderungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 884) 
— AGStBauFG — und des $ 1 Abs.3 der Verordnung zur 
Durchführung des allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes 
(DVO-AZG) in der Fassung. vom 15. September 1975 
(GVBl. S. 2613) wird bestimmt: 
I. Abschnitt V — Mitwirkung der Betroffenen 
50. Das Städtebauförderungsgesetz gewährt den Betroffe- 
nen eine Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durch- 
führung von Sanierungsmaßnahmen. Bei der Größe 
der Gebiete und der Vielzahl der Betroffenen liegt es 
jedoch nicht nur im Interesse der Betroffenen selbst, 
sondern auch im Interesse der für die Entscheidungen 
zuständigen Stellen und der Sanierungsträger, daß die 
Betroffenen sich zusammenschließen und ihre Inter- 
essen mittels gewählter Vertreter zum Ausdruck brin- 
gen. Die Mitwirkungsregelung in den folgenden Vor- 
schriften ist nach den Gegebenheiten in den einzelnen 
Untersuchungsbereichen, Sanierungsgebieten oder Pla- 
nungseinheiten auszufüllen. 
Für jeden Untersuchungsbereich wird bis zur HEnt- 
scheidung über die förmliche Festlegung als. Sanie- 
rungsgebiet und in den förmlich festgelegten Sa- 
nierungsgebieten wird in der Regel für jede Planungs- 
einheit längstens bis zur Aufhebung der förmlichen 
Festlegung des Sanierungsgebiets für jeweils zwei 
Jahre eine Betroffenenvertretung gebildet. Die Be- 
troffenenvertretung soll aus Vertretern der Be- 
troffenengruppen der Mieter, Grundstückseigentümer, 
Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen und der 
Arbeitnehmer bestehen. 
52. 
Die Betroffenenvertretung ist von den zuständigen Be- 
hörden und dem Sanierungsträger über die wesent- 
lichen Vorgänge .der Planung und Durchführung der 
Sanierung zu unterrichten. Sie wirkt mit bei dem In- 
formationsaustausch zwischen den Betroffenen einer- 
seits und den Verwaltungen und Sanierungsträgern 
andererseits. Sie nimmt die Anregungen, Empfehlun- 
gen und Bedenken der Sanierungsbetroffenen entgegen 
und trägt diese den zuständigen Stellen oder dem Sa- 
nierungsträger vor. 
Im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorschriften 
wird den Sprechern der Betroffenenvertretung auf 
Verlangen Akteneinsicht gewährt. 
Die. Betroffenenvertretung hat im einzelnen insbeson- 
dere folgende Mitwirkungsmöglichkeiten: 
a) Sprecher der Betroffenenvertretung wirken im Sa- 
nierungsbeirat mit (Nummer 57); 
b)- die Betroffenenvertretung kann Vorschläge für die 
Bestellung von Gutachtern und Sachverständigen 
durch die Verwaltung machen; 
im Rahmen der bestehenden Bestimmungen können 
Mitglieder der Betroffenenvertretung als Sachpreis- 
richter oder Sachverständige in Wettbewerbsver- 
fahren beteiligt werden; 
= = 
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Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
ABI S. 1143 
Rundschreiben über die Ausführungsvorschriften 
jes Landes Berlin zum Städtebauförderungsgesetz 
- Abschnitt V —- Mitwirkung der Betroffenen — 
Vom 1. August 1977 
BauWohn II c A 4/5 — Fernruf: 
Durchw.: 8 67 4730/4664, Vermittl.: 867-1, 
intern: (95) 4730/4664 
33: 
Die Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zum 
Städtebauförderungsgesetz regeln in den Abschnitten I 
bis X das Verfahren. und die. Zuständigkeiten für die Vor- 
bereitung und Durchführung der Stadterneuerung. Sie lie- 
gen im Entwurf vor und werden in Kürze erlassen. Der
	        
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