Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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Die Bauherren haben die sich für sie aus der Inanspruch-
nahme von Aufwendungsdarlehen ergebenden Verpflichtun-
gen ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen, und zwar in der
Weise, daß diese wiederum gehalten sind, ihre jeweiligen
Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden.
Tritt das Landesinstitut als Ersteigerer selbst die Rechts-
nachfolge an, so können die Aufwendungsdarlehen auch
Jann weiter gezahlt werden, wenn die Darlehen im Zu-
sammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren ge-
kündigt und die Darlehenszusage widerrufen worden sind
Das gleiche gilt auch für Dritte, wenn sie die Voraus-
setzungen für die Darlehensgewährung erfüllen.
Erlaß für den Abschnitt V als Teil dieser Ausführungs-
vorschriften, der die Mitwirkung der Betroffenen bei der
Vorbereitung und Durchführung der Stadterneuerung be-
inhaltet, wird aus Gründen der Dringlichkeit vorgezogen
und hiermit bekanntgegeben.
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Anlage
L1. Zusätzliche Leistungen bei Vertragsverstößen
Verstoßen die Bauherren schuldhaft gegen den Darlehens-
vertrag, so können für die Dauer des Verstoßes laufende
Zahlungen bis zur Höhe von jährlich 3 % des sich bei vol-
ler. Auszahlung des “Aufwendungsdarlehens‘ ergebenden
Darlehensbetrages erhoben werden.
Die Regelung von Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt.
12. Wegfall der Aufwendungsdarlehen
{1) Die Darlehenszusagen können widerrufen und die Auf-
wendungsdarlehen fristlos gekündigt werden, wenn die
Schuldner z.B. schuldhaft gegen Verpflichtungen aus dem
Darlehensvertrag verstoßen, über ihr Vermögen das Kon-
kurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Zwangs-
versteigerung des geförderten Grundstücks (Erbbaurechts)
beantragt wird. Die Kündigung und der Widerruf wegen
Verstoßes gegen den Darlehensvertrag können auf die
Teilbeträge der Aufwendungsdarlehen beschränkt werden,
die während der Dauer des Verstoßes ausgezahlt worden
sind. Die Kündigung und der Widerruf berühren nicht die
Dauer der Zweckbestimmung.
(2) Wird auf die Auszahlung noch ausstehender Teil-
beträge der Aufwendungsdarlehen in vollem Umfang ver-
zichtet, so verkürzt sich die Dauer der Zweckbestimmung
(Ziff. 3 Abs. 2) um den Zeitraum, für den auf die Aus-
zahlung verzichtet wird, jedoch höchstens um 3 Jahre. Wird
das Aufwendungsdarlehen ohne rechtliche Verpflichtung
vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so endet die Zweck-
bestimmung mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die Rückzahlung erfolgt ist, jedoch nicht früher als fünf
Jahre vor dem Ende der Zweckbestimmung nach Ziff. 3
Abs. 2.
13. Inkrafttreten
Diese Richtlinien gelten in der vorliegenden Fassung vom
Jahresprogramm 1977 an.
Ausführungsvorschriften des Landes Berlin
zum Städtebauförderungsgesetz — Abschnitt V —
Mitwirkung der Betroffenen —
Vom 1. August 1977
DE
Auf Grund des 8 6 des Gesetzes zur Ausführung des Städte-
bauförderungsgesetzes vom 9. Mai 1972 (GVBl. S. 884)
— AGStBauFG — und des $ 1 Abs.3 der Verordnung zur
Durchführung des allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes
(DVO-AZG) in der Fassung. vom 15. September 1975
(GVBl. S. 2613) wird bestimmt:
I. Abschnitt V — Mitwirkung der Betroffenen
50. Das Städtebauförderungsgesetz gewährt den Betroffe-
nen eine Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durch-
führung von Sanierungsmaßnahmen. Bei der Größe
der Gebiete und der Vielzahl der Betroffenen liegt es
jedoch nicht nur im Interesse der Betroffenen selbst,
sondern auch im Interesse der für die Entscheidungen
zuständigen Stellen und der Sanierungsträger, daß die
Betroffenen sich zusammenschließen und ihre Inter-
essen mittels gewählter Vertreter zum Ausdruck brin-
gen. Die Mitwirkungsregelung in den folgenden Vor-
schriften ist nach den Gegebenheiten in den einzelnen
Untersuchungsbereichen, Sanierungsgebieten oder Pla-
nungseinheiten auszufüllen.
Für jeden Untersuchungsbereich wird bis zur HEnt-
scheidung über die förmliche Festlegung als. Sanie-
rungsgebiet und in den förmlich festgelegten Sa-
nierungsgebieten wird in der Regel für jede Planungs-
einheit längstens bis zur Aufhebung der förmlichen
Festlegung des Sanierungsgebiets für jeweils zwei
Jahre eine Betroffenenvertretung gebildet. Die Be-
troffenenvertretung soll aus Vertretern der Be-
troffenengruppen der Mieter, Grundstückseigentümer,
Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen und der
Arbeitnehmer bestehen.
52.
Die Betroffenenvertretung ist von den zuständigen Be-
hörden und dem Sanierungsträger über die wesent-
lichen Vorgänge .der Planung und Durchführung der
Sanierung zu unterrichten. Sie wirkt mit bei dem In-
formationsaustausch zwischen den Betroffenen einer-
seits und den Verwaltungen und Sanierungsträgern
andererseits. Sie nimmt die Anregungen, Empfehlun-
gen und Bedenken der Sanierungsbetroffenen entgegen
und trägt diese den zuständigen Stellen oder dem Sa-
nierungsträger vor.
Im Rahmen der bestehenden rechtlichen Vorschriften
wird den Sprechern der Betroffenenvertretung auf
Verlangen Akteneinsicht gewährt.
Die. Betroffenenvertretung hat im einzelnen insbeson-
dere folgende Mitwirkungsmöglichkeiten:
a) Sprecher der Betroffenenvertretung wirken im Sa-
nierungsbeirat mit (Nummer 57);
b)- die Betroffenenvertretung kann Vorschläge für die
Bestellung von Gutachtern und Sachverständigen
durch die Verwaltung machen;
im Rahmen der bestehenden Bestimmungen können
Mitglieder der Betroffenenvertretung als Sachpreis-
richter oder Sachverständige in Wettbewerbsver-
fahren beteiligt werden;
= =
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Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
ABI S. 1143
Rundschreiben über die Ausführungsvorschriften
jes Landes Berlin zum Städtebauförderungsgesetz
- Abschnitt V —- Mitwirkung der Betroffenen —
Vom 1. August 1977
BauWohn II c A 4/5 — Fernruf:
Durchw.: 8 67 4730/4664, Vermittl.: 867-1,
intern: (95) 4730/4664
33:
Die Ausführungsvorschriften des Landes Berlin zum
Städtebauförderungsgesetz regeln in den Abschnitten I
bis X das Verfahren. und die. Zuständigkeiten für die Vor-
bereitung und Durchführung der Stadterneuerung. Sie lie-
gen im Entwurf vor und werden in Kürze erlassen. Der