Path:
Volume Nr. 9, 19. August 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

1185 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
kreise überlassen werden. Dabei ist im Einzelfall die soziale 
Dringlichkeit zu prüfen, auch bei Antragstellern, die durch 
den Bezug einer im Regionalprogramm geförderten Woh- 
nung eine öffentlich geförderte Wohnung freimachen. 
$6 Abs.2 S.3 Wohnungsbindungsgesetz gilt entsprechend. 
(2) Die Zweckbestimmung ist auf einen Zeitraum zu be- 
fristen, der zwei Jahre nach Ablauf des Zeitraumes endet, 
für den sich durch die Gewährung von Aufwendungs- 
darlehen die laufenden Aufwendungen verringern. 
(3) Die Zweckbestimmung der Wohnung gemäß Abs. 1 und 
2 ist im Darlehensvertrag sicherzustellen. 
4. Höhe und Bedingungen der Aufwendungsdarlehen 
grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den für 
den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Vor- 
schriften zu ermitteln. 
(2) Für vermietete oder sonst zum Gebrauch überlassene 
Wohnungen in Eigenheimen. und Kleinsiedlungen tritt an 
die Stelle der Kostenmiete die Vergleichsmiete. Für ver- 
Mmietete oder sonst zum Gebrauch überlassene Eigentums- 
wohnungen ist höchstens die Kostenmiete zulässig. 
(3) Die Bauherren haben sich zu verpflichten, im Mietver- 
trag auf die Verbilligung der Miete durch Aufwendungs- 
darlehen und deren stufenweisen Abbau hinzuweisen. 
(4) Ist die Vermietung einer Wohnung durch einen Makler 
zustande gekommen, So steht diesem ein Anspruch auf ein 
Maklerentgelt gegenüber dem Mieter nicht zu. 
Wird hiergegen verstoßen, kann die Bewilligungsbehörde 
den Darlehensvertrag kündigen. 
7. Gewährung der Aufwendungsdarlehen 
(1) Die Aufwendungsdarlehen werden von einem vom Land 
dafür bestimmten Institut (Landesinstitut) gewährt. 
(2) Die Aufwendungsdarlehen werden für die Zeit von 
Bezugsfertigkeit der Wohnungen an gewährt; sie werden 
in Halbjahresraten zum 15. April und 15. Oktober eines 
jeden Jahres gezahlt. Die erste Rate wird zu dem Termin 
gezahlt, der auf die Bezugsfertigkeit (mittlere Bezugs- 
Fertigkeit) der Wohnungen folgt, sofern die Nachweise 
gemäß Abs. 3 dem Landesinstitut zum 15. Januar und 
15. Juli vorliegen. Werden die Nachweise später erbracht, 
wird die erste Rate ein halbes Jahr später zusammen mit 
der Folgerate gezahlt. 
(3) Vor Auszahlung der ersten Rate der Aufwendungs- 
darlehen ist dem Landesinstitut die Schlußabnahme, die 
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung und die Siche- 
rung der Aufwendungsdarlehen nachzuweisen. Statt der 
Schlußabnahme genügt auch eine amtliche Bescheinigung, 
daß die Wohnungen bezugsfertig sind. 
8. Sicherung der Aufwendungsdarlehen 
Die Aufwendungsdarlehen sind durch Eintragung von 
Grundschulden oder Hypotheken an bereitester Stelle nach 
den für die Finanzierung der geförderten Bauvorhaben auf- 
genommenen Fremdmittel zu Gunsten des Landesinstituts 
abzusichern. Solange eine dingliche Sicherung noch nicht 
möglich ist, genügt ersatzweise eine andere bankübliche 
Sicherheit. 
Bei den Grundpfandrechten und den ihr in Abteilung III 
der Grundbücher vorgehenden Rechten sind Löschungs- 
vormerkungen zu Gunsten des Landesinstituts einzutragen. 
Sofern es sich bei vorrangigen Grundpfandrechten um 
Grundschulden handelt, haben die Bauherren/Grundstücks- 
eigentümer ihre gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche 
auf Rückgewähr (Übertragung, Verzicht, Aufhebung) der 
vorrangigen Grundschulden oder von Teilen derselben ab- 
zutreten. Soweit zu diesem Zeitpunkt bereits wirksame 
Zessionen bestehen, haben die Bauherren ihre Ansprüche 
auf Rückübertragung ihrer Rückgewährungsansprüche ab- 
zutreten. 
9. Prüfungsrecht 
Das Landesinstitut hat das Recht, die Voraussetzungen für 
die Gewährung und die Weiterbelassung der Aufwendungs- 
Jarlehen jederzeit durch Einsichtnahme in die Bücher, Be- 
lege und sonstigen Unterlagen der Bauherren selbst zu 
prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 
Die Bauherren sind zu verpflichten, dem Landesinstitut 
auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewäh- 
rung der Aufwendungsdarlehen maßgeblichen Umstände zu 
erteilen. 
Ein gleiches Prüfungs- und Auskunftsrecht hat die oberste 
Rechnungsprüfungsbehörde des Landes. 
10. Rechtsnachfolge 
Der Bauherr ist verpflichtet, dem Landesinstitut eine be- 
absichtigte Veräußerung des Grundstücks/Erbbaurechts 
rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 
(1) Die Aufwendungsdarlehen werden den Bauherren zur 
Verbilligung der Mieten oder Lasten gezahlt. Die Raten der 
Aufwendungsdarlehen werden jeweils 3 Jahre lang in Höhe 
von 2,80 DM, 2,10 DM, 1,40 DM und 0,70 DM je m? Wohn- 
Aäche monatlich gewährt und führen bei voller. Auszahlung 
der Aufwendungsdarlehen nach Ablauf von 12 Jahren in 
der Regel zu einem Darlehensbetrag von 252,— DM je m? 
Wohnfläche. Anstelle dieser Basisförderung können höhere 
Förderungssätze gewährt werden. 
Die Aufwendungsdarlehen werden für die Dauer von 
14. Jahren — gerechnet von dem jeweils auf die Bezugs- 
fertigkeit (mittlere Bezugsfertigkeit) der Wohnungen fol- 
genden 1.Januar bzw. 1.Juli an — zins- und tilgungsfrei 
gewährt. Danach sind sie in Halbjahresraten mit jährlich 
6% zu verzinsen und 2.% zuzüglich ersparter Zinsen zu 
tilgen. Die Annuität kann aus einem auf volle DM 100,— 
aufgerundeten Darlehensbetrag berechnet werden. Der 
Zinssatz kann bis auf 0 % gesenkt werden, soweit und so- 
lange. die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung oder die 
Lage auf dem regionalen oder örtlichen Wohnungsmarkt 
es erfordern. Über die Notwendigkeit derartiger Zins- 
senkungsmaßnahmen entscheidet der Bundesminister für 
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau auf begründeten 
Antrag der Länder. 
(2) Neben der Verzinsung und Tilgung können die Landes- 
institute vom 15.Jahr an einen laufenden Verwaltungs- 
kostenbeitrag in Höhe von 0,55 % gerechnet auf den Dar- 
lehensbetrag zu Beginn des 15. Jahres und nach dessen Til- 
gung um 50 % gerechnet auf den halben Darlehensbetrag 
erheben. 
Außerdem können die Landesinstitute eine einmalige Be- 
arbeitungsgebühr in Höhe von 1 % des bewilligten Gesamt- 
darlehens erheben. Die Bearbeitungsgebühr ist bis zum 
Beginn der Auszahlung der Aufwendungsdarlehen zu ent- 
richten. 
5. Förderungsfähige Wohnfläche bei Eigentumsmaßnahmen 
Bei Hauptwohnungen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen 
und bei Eigentumswohnungen kann die tatsächliche Wohn- 
fläche, jedoch für 4 Personen höchstens eine Wohnfläche 
von 90m? gefördert werden. Gehören zum Familienhaus- 
halt mehr bzw. weniger als 4 Personen, so vergrößert bzw. 
verringert sich die förderungsfähige Wohnfläche um jeweils 
10.m? je Person. Eine Erhöhung der förderungsfähigen 
Wohnfläche ist möglich, wenn ein zum Haushalt eines Bau- 
herren gehörendes Familienmitglied schwerbeschädigt oder 
infolge einer schweren körperlichen oder geistigen Behinde- 
rung oder infolge Dauererkrankung auf besonderen Wohn- 
raum angewiesen ist. 
Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der An- 
tragstellung bzw. bei Eigentumserwerb bei Abschluß des 
Kaufvertrages. Wenn durch Bescheinigung eines Arztes 
nachgewiesen wird, daß im Zeitpunkt der Antragstellung 
ein Kind erwartet wird, kann für das zu erwartende Kind 
eine förderungsfähige Wohnfläche von 10m? angerechnet 
werden. 
6. Kostenmiete und Wohnungsvermittlung 
(1) Die Bauherren haben sich zu verpflichten, für die 
Dauer der Zweckbestimmung die geförderte Wohnung im 
Falle der Vermietung höchstens zu einem Entgelt zu ver- 
mieten oder zum Gebrauch zu überlassen, das die zur 
Deckung der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete 
(Kostenmiete) nicht übersteigt. Die Kostenmiete ist auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.