Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
hr
ar U LG TC A
(3) Die nach diesen Richtlinien gewährten Auf-
wendungsdarlehen sind keine öffentlichen Mittel im
Sinne des 8 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes.
Zu Ziffer 3 der Bundesrichtlinien
(1) Ziffer 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrichtlinien ist mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die geförderten Woh-
nungen auch Wohnungsuchenden zum Gebrauch über-
lassen werden dürfen, deren Gesamteinkommen die im
Zweiten Wohnungsbaugesetz bestimmte Einkommens-
grenze ($ 25 in Verbindung mit $ 116 Nr. 1 II. WoBauG)
nicht um mehr als 50 vom Hundert übersteigen.
(2) Der Verfügungsberechtigte darf die geförderte
Wohnung nur gegen Aushändigung .
a) einer Bescheinigung des Landesamtes für Woh-
nungswesen über die Berechtigung nach Absatz 1
oder
b) einer Bescheinigung nach $ 5 des Wohnungs-
bindungsgesetzes (Wohnberechtigungsschein)
einem Wohnungsuchenden zum Gebrauch überlassen.
Die Geltungsdauer der Bescheinigung muß den Zeit-
punkt der Überlassung einschließen. Bei Erfüllung
dieser Voraussetzungen darf der Verfügungsberech-
tigte dem Wohnungsuchenden eine Wohnung mit je
einem Wohnraum für ihn und seine auf der Bescheini-
gung angegebenen Angehörigen und einem zusätzlichen
Wohnraum überlassen. Eine größere Wohnung darf er
ihm nur überlassen, wenn auf der Bescheinigung eine
größere Raumzahl angegeben ist.
(3) Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte
Wohnung nur mit Genehmigung des Landesamtes für
Wohnungswesen selbst benutzen. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn der Verfügungsberechtigte die Vor-
aussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder mindestens
vier nach diesen Richtlinien geförderte Wohnungen
geschaffen hat und eine davon selbst benutzen will.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 3 ist nicht er-
forderlich, wenn der Bauherr eines Eigenheimes, einer
Eigensiedlung oder einer eigengenutzten Eigentums-
wohnung die für ihn geförderte Wohnung benutzen
will. Das gleiche gilt für den Ersterwerber eines Kauf-
eigenheimes, einer Trägerkleinsiedlung oder einer
Kaufeigentumswohnung.
Zu Ziffer 4 der Bundesrichtlinien
Anstelle der in Ziffer 4 Abs.1 Satz 2 der Bundesricht-
linien festgelegten Basisförderung werden die Raten
der Aufwendungsdarlehen jeweils 3 Jahre lang in
Höhe von 4,— DM, 3,— DM, 2,— DM und 1,— DM je
m? Wohnfläche monatlich gewährt.
Bei voller Auszahlung dieser Raten ergibt sich nach
Ablauf von 12 Förderungsjahren ein Darlehnsbetrag
von 360,— DM je m? Wohnfläche.
Zu Ziffer 7 der Bundesrichtlinien
(1) Anträge auf Förderung steuerbegünstigter Woh-
nungen durch Aufwendungsdarlehen sind von den Bau-
herren bei der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
formlos einzureichen. Sie müssen Angaben über
— die Lage des Grundstückes, .
die Zahl und Größe der zu fördernden Wohnungen,
den für den Baubeginn vorgesehenen Zeitpunkt und
den. voraussichtlichen. Zeitpunkt der‘ Bezugsfertig-
keit
enthalten. Bei Eigentumsmaßnahmen sind Bescheini-
gungen des Landesamtes für Wohnungswesen über die
Zugehörigkeit zu dem begünstigten Personenkreis
(Nummer 2 Abs.1) und die förderungsfähige Wohn-
Aäche (Ziffer 5 der Bundesrichtlinien) beizufügen. Auf
Verlangen der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin sind
weitere Unterlagen nachzureichen.
(2)-_Die Entscheidung über die Förderungsanträge
(Bewilligung). wird dem für die Bewilligung öffent-
licher Mittel (86 Abs.1 II. WoBauG) zuständigen Be-
willigungsausschuß übertragen.
5,
4.
(3) Soweit Bestimmungen dieser Richtlinien oder der
Bundesrichtlinien nicht entgegenstehen, sind die Vor-
schriften des Abschnittes D (Verfahren) der Woh-
nungsbauförderungsbestimmungen 1977 und die Richt-
linien für die Auszahlung und Abrechnung von öffent-
lichen Mitteln (Abrechnungsbestimmungen 1977) in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Schlußbestimmungen
(1) Die Richtlinien über die Förderung des steuer-
begünstigten Wohnungsbaues in Berlin durch Auf-
wendungsdarlehen und Aufwendungszuschüsse (Förde-
rungsrichtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen
1974 — FstWo 1974 —) vom 12. Februar 1974 (ABI.
S.313 — DBIl. VI/1974 Nr. 27), geändert durch die Ver-
waltungsvorschriften zur Änderung der Förderungs-
richtlinien für steuerbegünstigte Wohnungen 1974 vom
20. Januar 1975 (ABl. S. 258 — DBl. VI/1975 Nr. 9), wer-
den aufgehoben.
(2) Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.Juli
1977 in Kraft. Sie treten mit Ablauf.des 30. Juni 1987
außer Kraft.
5.
In Vertretung
Lekutat
Anlage
Richtlinien
für den Einsatz von Aufwendungsdarlehen im Regional-
programm des langfristigen Wohnungsbauprogramms
Vom 11. Mai 1977
L. Gegenstand der Förderung
(1) Förderungsfähig ist die Schaffung von Wohnraum im
Sinne des 8 2 II. Wohnungsbaugesetz, für den keine öffent-
lichen Mittel (8 6 Abs. 1 II. Wohnungsbaugesetz) eingesetzt
werden. Grundsätzlich schließt auch die Inanspruchnahme
von Wohnungsbauförderungsmitteln der Wohnungsfürsorge
für Angehörige. des öffentlichen Dienstes die Gewährung
von Aufwendungsdarlehen aus. Haben jedoch die in An-
spruch genommenen Wohnungsfürsorgemittel ihrer Höhe
und/oder Laufzeit nach wirtschaftlich gesehen nur den
Charakter der Vorfinanzierung von Eigenkapital, was bis
zu einem Höchstbetrag von 15000 DM und/oder bei einer
Laufzeit von nicht länger als 15 Jahren der Fall ist, so
können neben den Wohnur gsfürsorgemitteln auch Auf-
wendungsdarlehen gewährt verden.
(2) Aufwendungsdarleher werden nur für Bauvorhaben
gewährt, deren Finanzierung gesichert ist.
(3) Aufwendungsdarlehen sollen in der Regel nur ge-
währt werden, wenn der Antrag vor Baubeginn bzw. vor
dem Abschluß des Kaufvertrages gestellt worden ist.
2. Regionaler Einsatz der Aufwendungsdarlehen
Die Aufwendungsdarlehen sind nach den Zielen der Raum-
ordnung und des Städtebaues unter gleichzeitiger Berück-
sichtigung notwendiger Rationalisierungsmaßnahmen in
regionalen Schwerpunkten einzusetzen.
Regionale Schwerpunkte sind:
a) Orte mit starkem Wohnungsbedarf, insbesondere im
Einzugsbereich vorhandener oder neu zu schaffender
Arbeitsplätze,
b) städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsgebiete,
c) Entwicklungsschwerpunkte in wirtschaftlich schwa-
chen Gebieten oder solchen mit einseitiger Wirtschafts-
struktur (Zonenrandgebiete, Bundesausbaugebiete und
Bundesausbauorte); insbesondere sollen Maßnahmen
im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur“ durch flankierende
Wohnungsbaumaßnahmen unterstützt werden.
8. Zweckbestimmung der Wohnungen
(1) Die geförderten. Wohnungen dürfen grundsätzlich nur
an die in 8 88a Abs.1 II. WoBauG genannten Personen-