Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
El
Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
3.
Bituminöse Fahrbahndecken sind in allen Schichten in
der Regel nach Einbaugewichten auszuschreiben und
abzurechnen. Ausschreibung und Abrechnung nach
Einbaudicken sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen.
An die Mitglieder des Senats
die .Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
Eine förmliche Abnahme ist stets durchzuführen, wenn
die. Gesamtleistung fertiggestellt ist, oder wenn fertig-
gestellte Teile der Leistung dem Verkehr übergeben
werden sollen.
J
Aussparungen bzw. Ausfräsungen für Leiteinrichtun-
gen sind auch dann zu übermessen, wenn ihre Flächen
je Aussparung 1 m? oder größer sind.
Für die Abrechnung von bituminösen Fahrbahndecken
nach Gewicht sind die Einbaumengen durch Wiegen
der Fahrzeuge auf gültig geeichten Waagen nachzu-
weisen. Die Gesamteinbaumenge ist nach den vom
Auftragnehmer unverzüglich einzureichenden Wiege-
karten zu berechnen.
Für die Beziehung zwischen Einbaumenge und Ein-
baugewicht gilt das Mittel aus den in den Prüfungs-
zeugnissen angegebenen Raumdichten. Liegen. Prü-
fungszeugnisse nicht vor, so sind nachstehende mitt-
lere Werte für die Raumdichte zugrunde zu legen:
Gußasphalt 0 ee 2,40 t/m3,
Asphaltbeton, splittreich 2,40 t/m},
Asphaltbeton, splittarm 2,30 t/m?,
Binder 24h kA Ko 2,35 t/m},
Bituminöse Tragschicht 2,20 t/m}
Ausführungsvorschriften
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes
über Abnahme, Gewährleistung und Abrechnung
von bituminösen Fahrbahndecken
(Einführung TV bit 7/71 und RBE ”"1)
Vom 20. Dezember 1976
BauWohn VIIa A 32
Fernruf: 87 05 91 (intern: 95) App. 4779
B
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. S. 1030).
wird bestimmt:
Die Technischen Vorschriften und Richtlinien für den
Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 7, Abnahme,
Gewährleistung und Abrechnung — TV bit 7/71 — und
die Richtlinien für die Bestimmung der Einbaudicken
bituminöser Schichten — RBE 71 — gelten verbindlich
für die öffentlichen Straßen, für die Berlin Träger der
Baulast ist.
Bei Verträgen über die Ausführung bituminöser Fahr-
bahndecken sind die TV bit 7/71 und die RBE 71 als
Zusätzliche Technische Vorschriften zum Vertrags-
bestandteil zu machen.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1977 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1981 außer Kraft.
Ristock
Amtliche Mitteilung
Inn IB 11
Fernruf: 87 05 91 (intern: 95) App. 4461
Der Jahrgang 1976 des Dienstblattes des Senats. von Berlin
schließt
im Teil I mit Nr. 58
im Teil III mit Nr. 42
im Teil IV mit Nr. 57
im Teil VI mit Nr. 49
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 -
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701 -
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.