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Volume Nr. 1, 27. Januar 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
El 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
3. 
Bituminöse Fahrbahndecken sind in allen Schichten in 
der Regel nach Einbaugewichten auszuschreiben und 
abzurechnen. Ausschreibung und Abrechnung nach 
Einbaudicken sind nur in Ausnahmefällen vorzusehen. 
An die Mitglieder des Senats 
die .Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
Eine förmliche Abnahme ist stets durchzuführen, wenn 
die. Gesamtleistung fertiggestellt ist, oder wenn fertig- 
gestellte Teile der Leistung dem Verkehr übergeben 
werden sollen. 
J 
Aussparungen bzw. Ausfräsungen für Leiteinrichtun- 
gen sind auch dann zu übermessen, wenn ihre Flächen 
je Aussparung 1 m? oder größer sind. 
Für die Abrechnung von bituminösen Fahrbahndecken 
nach Gewicht sind die Einbaumengen durch Wiegen 
der Fahrzeuge auf gültig geeichten Waagen nachzu- 
weisen. Die Gesamteinbaumenge ist nach den vom 
Auftragnehmer unverzüglich einzureichenden Wiege- 
karten zu berechnen. 
Für die Beziehung zwischen Einbaumenge und Ein- 
baugewicht gilt das Mittel aus den in den Prüfungs- 
zeugnissen angegebenen Raumdichten. Liegen. Prü- 
fungszeugnisse nicht vor, so sind nachstehende mitt- 
lere Werte für die Raumdichte zugrunde zu legen: 
Gußasphalt 0 ee 2,40 t/m3, 
Asphaltbeton, splittreich 2,40 t/m}, 
Asphaltbeton, splittarm 2,30 t/m?, 
Binder 24h kA Ko 2,35 t/m}, 
Bituminöse Tragschicht 2,20 t/m} 
Ausführungsvorschriften 
zu 8 7 des Berliner Straßengesetzes 
über Abnahme, Gewährleistung und Abrechnung 
von bituminösen Fahrbahndecken 
(Einführung TV bit 7/71 und RBE ”"1) 
Vom 20. Dezember 1976 
BauWohn VIIa A 32 
Fernruf: 87 05 91 (intern: 95) App. 4779 
B 
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in 
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. S. 1030). 
wird bestimmt: 
Die Technischen Vorschriften und Richtlinien für den 
Bau bituminöser Fahrbahndecken, Teil 7, Abnahme, 
Gewährleistung und Abrechnung — TV bit 7/71 — und 
die Richtlinien für die Bestimmung der Einbaudicken 
bituminöser Schichten — RBE 71 — gelten verbindlich 
für die öffentlichen Straßen, für die Berlin Träger der 
Baulast ist. 
Bei Verträgen über die Ausführung bituminöser Fahr- 
bahndecken sind die TV bit 7/71 und die RBE 71 als 
Zusätzliche Technische Vorschriften zum Vertrags- 
bestandteil zu machen. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar 
1977 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1981 außer Kraft. 
Ristock 
Amtliche Mitteilung 
Inn IB 11 
Fernruf: 87 05 91 (intern: 95) App. 4461 
Der Jahrgang 1976 des Dienstblattes des Senats. von Berlin 
schließt 
im Teil I mit Nr. 58 
im Teil III mit Nr. 42 
im Teil IV mit Nr. 57 
im Teil VI mit Nr. 49 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. Kohlfurter Straße 41-43, 1000 Berlin 36.
	        
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