Dienstblatt des Senäts von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungswesen
CCM
Nr.
Berlin, den 27. Januar 1977
BERLIN
inhalt
20. 12. 1976
22.12.1976
30. 11. 1976
23. 12. 1976
24.11. 1976
12.10. 1976
Ausführungsvorschriften zum Enttrümmerungsgesetz ..... ;
Richtlinien über Förderungssätze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau — Förderungs-
sätze 1977 = N
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen —- Lastannahmen für
Bauten, Schneelast und Eislast — ......0.0.0.00000000000000004004044 BEA EL
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu $ 4 Abs. 4 des Wohnungs-
bindungsgesetzes ........0 .u.. Beam NH
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen - Rammpfähle — ...
Richtlinien über die Ermittlung und Festsetzung von Pachtpreisen für kleingärtnerisch genutzte
Grundstücke ........ Rx Cr
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über Abnahme, Gewährleistung und
Abrechnung von bituminösen Fahrbahndecken (Einführung TV bit 7/71 und RBE 71) ...........
Amtliche Mitteilung ...........
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20.12.1976
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Der Senator
für Bau- und Wohnungswesen
3 — (Zu 8 3 Nr. 2)
Unter 8 2 Nr. 2 fallen auf dem Grundstück vorhandene
bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile des Bauwerks
oder des Grundstücks gewesen zu sein, dem wirtschaft-
lichen Zweck des Bauwerks oder des Grundstücks zu dienen
bestimmt waren ($$ 97, 98 BGB). Nur unbeschränktes
Zubehör, das seinen ursprünglichen Zweck in Zukunft noch
erfüllen kann, gehört nicht zu den Trümmern.
4 — (Zu 8 2 Nr. 3)
Zu den Trümmern ‚gehört auch der auf dem Grundstück
vorhandene Schutt, dessen rechtliches Verhältnis zum
Grundstück im einzelnen zu bestimmen ohne weiteres nicht
mehr möglich ist.
5 — (Zu 8 2? Nr. 4)
Im Zweifelsfall wird die Trümmereigenschaft stehengeblie-
bener, in Zukunft nicht mehr verwertbarer Restbauwerke
durch ein Gutachten des zuständigen Bezirksamtes, Abtei-
lung Bauwesen — Bau- und Wohnungsaufsichtsamt —, fest-
zustellen sein.
6 — (Zu 82) -
Sachen, die nicht unter $ 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes fallen
und die bei der Abräumung des Grundstücks vorgefunden
werden, sind als Fundsachen zu behandeln ($ 965 ff. BGB)
7 — (Zu 8 3 Abs. 1 und 2)
Zur Einebnung des Grundstücks gehört auch das Verfüllen
unter Erdgleiche befindlicher Hohlräume zur Vermeidung
von Einsturz- und Unfallgefahren.
Soll ein Trümmergrundstück abgeräumt werden, an dessen
Grenzen benutzbare Bauwerke stehen, so sind die Nach-
barn vom der beabsichtigten Abräumung in Kenntnis zu
setzen und es ist ihnen Gelegenheit zu etwaigen Sicherungs-
maßnahmen an ihren Bauwerken zu geben.
8 — (Zu 8 3 Abs. 2)
Bauteile unter Erdgleiche sollen nur im vorgesehenen
Wiederaufbaubereich beseitigt werden. Die Beseitigung ist
auf das notwendige Ausmaß zu beschränken. Abbrüche von
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
ABI, S. 19
Ausführungsvorschriften
zum Enttrümmerungsgesetz
Vom 20. Dezember 1976
BauWohn IV b B 01
Fernruf: 87 05 91 (intern: 95) App. 5715
Auf Grund des $ 18 des Gesetzes über die Abräumung
von Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) vom
25. November 1954 (GVBl. S. 654), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), werden die fol-
genden Ausführungsvorschriften erlassen:
it — (Zu81)
Der durch einen Schadensbescheid festgestellte Schadens-
grad ist für die Anwendung des Gesetzes ohne Bedeutung
2 — (Zu 8 2 Nr. 1)
Unter $ 2 Nr. 1 fallen die Sachen, die vor der Zerstörung
des Bauwerkes wesentliche Bestandteile des Grundstücks
waren ($ 94 BGB): oder zu vorübergehendem Zweck mit
dem Grundstück oder dem Bauwerk fest verbunden waren
($ 95 BGB).