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Volume Nr. 1, 27. Januar 1977

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1977 (Public Domain)

Dienstblatt des Senäts von Berlin 
Teil VI Bau- und Wohnungswesen 
CCM 
Nr. 
Berlin, den 27. Januar 1977 
BERLIN 
inhalt 
20. 12. 1976 
22.12.1976 
30. 11. 1976 
23. 12. 1976 
24.11. 1976 
12.10. 1976 
Ausführungsvorschriften zum Enttrümmerungsgesetz ..... ; 
Richtlinien über Förderungssätze im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau — Förderungs- 
sätze 1977 = N 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen —- Lastannahmen für 
Bauten, Schneelast und Eislast — ......0.0.0.00000000000000004004044 BEA EL 
Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Ausführungsvorschriften zu $ 4 Abs. 4 des Wohnungs- 
bindungsgesetzes ........0 .u.. Beam NH 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen - Rammpfähle — ... 
Richtlinien über die Ermittlung und Festsetzung von Pachtpreisen für kleingärtnerisch genutzte 
Grundstücke ........ Rx Cr 
Ausführungsvorschriften zu $ 7 des Berliner Straßengesetzes über Abnahme, Gewährleistung und 
Abrechnung von bituminösen Fahrbahndecken (Einführung TV bit 7/71 und RBE 71) ........... 
Amtliche Mitteilung ........... 
3 
10 
20.12.1976 
10 
41 
11 
Der Senator 
für Bau- und Wohnungswesen 
3 — (Zu 8 3 Nr. 2) 
Unter 8 2 Nr. 2 fallen auf dem Grundstück vorhandene 
bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile des Bauwerks 
oder des Grundstücks gewesen zu sein, dem wirtschaft- 
lichen Zweck des Bauwerks oder des Grundstücks zu dienen 
bestimmt waren ($$ 97, 98 BGB). Nur unbeschränktes 
Zubehör, das seinen ursprünglichen Zweck in Zukunft noch 
erfüllen kann, gehört nicht zu den Trümmern. 
4 — (Zu 8 2 Nr. 3) 
Zu den Trümmern ‚gehört auch der auf dem Grundstück 
vorhandene Schutt, dessen rechtliches Verhältnis zum 
Grundstück im einzelnen zu bestimmen ohne weiteres nicht 
mehr möglich ist. 
5 — (Zu 8 2? Nr. 4) 
Im Zweifelsfall wird die Trümmereigenschaft stehengeblie- 
bener, in Zukunft nicht mehr verwertbarer Restbauwerke 
durch ein Gutachten des zuständigen Bezirksamtes, Abtei- 
lung Bauwesen — Bau- und Wohnungsaufsichtsamt —, fest- 
zustellen sein. 
6 — (Zu 82) - 
Sachen, die nicht unter $ 2 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes fallen 
und die bei der Abräumung des Grundstücks vorgefunden 
werden, sind als Fundsachen zu behandeln ($ 965 ff. BGB) 
7 — (Zu 8 3 Abs. 1 und 2) 
Zur Einebnung des Grundstücks gehört auch das Verfüllen 
unter Erdgleiche befindlicher Hohlräume zur Vermeidung 
von Einsturz- und Unfallgefahren. 
Soll ein Trümmergrundstück abgeräumt werden, an dessen 
Grenzen benutzbare Bauwerke stehen, so sind die Nach- 
barn vom der beabsichtigten Abräumung in Kenntnis zu 
setzen und es ist ihnen Gelegenheit zu etwaigen Sicherungs- 
maßnahmen an ihren Bauwerken zu geben. 
8 — (Zu 8 3 Abs. 2) 
Bauteile unter Erdgleiche sollen nur im vorgesehenen 
Wiederaufbaubereich beseitigt werden. Die Beseitigung ist 
auf das notwendige Ausmaß zu beschränken. Abbrüche von 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
ABI, S. 19 
Ausführungsvorschriften 
zum Enttrümmerungsgesetz 
Vom 20. Dezember 1976 
BauWohn IV b B 01 
Fernruf: 87 05 91 (intern: 95) App. 5715 
Auf Grund des $ 18 des Gesetzes über die Abräumung 
von Trümmergrundstücken (Enttrümmerungsgesetz) vom 
25. November 1954 (GVBl. S. 654), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 6. März 1970 (GVBl. S. 474), werden die fol- 
genden Ausführungsvorschriften erlassen: 
it — (Zu81) 
Der durch einen Schadensbescheid festgestellte Schadens- 
grad ist für die Anwendung des Gesetzes ohne Bedeutung 
2 — (Zu 8 2 Nr. 1) 
Unter $ 2 Nr. 1 fallen die Sachen, die vor der Zerstörung 
des Bauwerkes wesentliche Bestandteile des Grundstücks 
waren ($ 94 BGB): oder zu vorübergehendem Zweck mit 
dem Grundstück oder dem Bauwerk fest verbunden waren 
($ 95 BGB).
	        
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