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Volume 20. September 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 19 
6 
18. 
Pe) 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
97 
Ein Anspruch auf Herausgabe der Originalzeichnungen kann nicht geltend gemacht werden. Wenn die Originale für den 
Auftraggeber von Bedeutung sind, genügt die Anfertigung von Mutterpausen. 
Nach dem Urheberrechtsgesetz vom 19. September 1965 ist das Urheberrecht zwar vererblich, im übrigen aber nicht über- 
tragbar. Zur wirtschaftlichen Nutzung der Urheberleistung (Werk) können jedoch Nutzungsrechte eingeräumt werden. 
Damit hat sich nur die juristische Konstruktion der Benutzung urheberrechtlich geschützter Werke geändert; an die Stelle 
ainer Übertragung des Urheberrechts ist die Einräumung eines (einfachen oder ausschließlichen) Nutzungsrechts getreten. 
Nummer 12 stellt .klar, daß der Auftraggeber mit dem Grundvertrag und der Zahlung der damit vereinbarten Vergütung 
auch das Recht erhält, das Bauvorhaben nach den Plänen des GuLA — auch ohne seine sonstige Mitwirkung — ganz oder 
teilweise zu errichten. 
Die Vertragsbestimmungen über das Urheberrecht schließen nicht aus, den GuLA bei späteren Änderungen der Unterlagen 
und des Werkes (gegen Vergütung) hinzuzuziehen. A 
Ist der Kündigungsgrund von keiner Vertragspartei zu vertreten, so gilt die Regelung nach 13.3; ein Schadensersatz- 
anspruch des Auftraggebers ist jedoch ausgeschlossen. 
Stirbt der GuLA, so ist der Vertrag beendet, ohne daß es einer Kündigung bedarf; die bisher erbrachten Leistungen sind mit 
dem Erben abzurechnen., 
Die Fristen der Verjährung für die einzelnen Ansprüche aus dem Vertrag sind unterschiedlich lang. Die Verjährungsfrist 
für die Erfüllungsansprüche des Auftraggebers beträgt 30 Jahre, für die Gewährleistungsansprüche (88 633 bis 635 BGB 
siehe Nr. 4 Buchst. a und b) 5 Jahre und für Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung 30 Jahre, 
II. Vertragsmuster B 
20. 
Nach 2.2.4 besteht die Möglichkeit, den GuLA, dem die Bauführung übertragen ist, bzw. den von ihm mit der Bauführung 
Beauftragten, auch zum Bauleiter im Sinne von $ 78 BauO Bln zu bestellen. 
Dem GuLA darf die teilweise technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführung (örtliche Bauaufsicht) und 
damit das Prüfen der Rechnungen nur übertragen werden, wenn er die ordnungsgemäße Überwachung und Abrechnung 
des Bauvorhabens gewährleistet 
Mit der Bauführung (örtliche Bauaufsicht) übernimmt er beim Prüfen der Rechnungen die Verantwortung nach 3,3,2 des 
Zusatzvertrages (Muster B). 
In diesem Falle sind die Dienstkräfte des Auftraggebers bei der Abgabe der nach der Wirtschaftsordnung vorgeschriebenen 
Feststellungsbescheinigung(en) hinsichtlich der vom GuLA bescheinigten Angaben von der eigenen Verantwortung befreit; 
statt desses übernehmen sie die Verantwortung dafür, daß der GuLA oder dessen Beauftragter zur Abgabe der Feststellungs- 
bescheinigung befugt ist und Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung nicht bestehen; die übrige Verantwortung nach 
den 88 40 und 43 WO bleibt unberührt. 
22. Für die Teilleistungen nach 3 sollen folgende Vomhundertsätze der errechneten Gesamtgebühr vereinbart werden: 
22.1. Anfertigen der Ausführungszeichnungen 
Leistung nach 3.1 1. + 4% % x KW KW Kar RO = 25v. HH. 
22.2. Oberleitung einschließlich Anfertigen der Leistungsbeschreibungen mit den zugehörigen Massenermitt- 
lungen. Anfertigen des Bauzeitenplans bzw. Angaben dafür und künstlerische Oberleitung 
Teistungen nach SZ +4 + w & WG A WE Ra = 2051. 
insgesamt = 45v.H. 
Für die Bauführung (Leistungen nach 3.3.) soll die Gebühr nach Ziffer 11, 2 LHGL das angemessene Entgelt sein. Eigen- 
leistungen des Auftraggebers sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Anfertigung der Baubestandszeichnungen soll 
eine Pauschalvergütung vereinbart werden; die Berechnung dieser Summe ist aktenkundig zu machen. 
Für Nebenkosten gilt Nr. 14 dieser Hinweise, 
Als Ausführungszeit gilt der Zeitraum, in dem sämtliche Bauleistungen erbracht werden müssen. Er ergibt sich aus dem 
Bauzeitenplan. Eine Überschreitung bis zu 10 v. H..der vereinbarten Ausführungszeit soll nicht zu einer zusätzlichen Ver- 
gütung berechtigen. Für den daran anschließenden Zeitraum soll der GuLA, sofern er die Verzögerung nicht zu vertreten 
hat, zusätzlich die Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die Bauführung je Monat der verein- 
barten Ausführungszeit erhalten hat. Beträgt also die Ausführungszeit 20 Monate, so soll der GuLA frühestens vom 
23. Monat ab eine zusätzliche Vergütung erhalten; diese Vergütung soll monatlich: höchstens !/„, der vereinbarten Ver- 
gütung für die Bauführung (Leistung nach 3.3.) betragen. 
Schadenersatzansprüche gegen den GuLA sind von ihm durch eine Haftpflichtversicherung abzudecken. Nicht gedeckt 
werden können jedoch u. a.: 
24.1. die Gewährleistungsansprüche nach $ 633 BGB (vgl. 4.1 der Hinweise). 
24.2. Schadenersatzansprüche nach $ 635 BGB (vgl. 4.2 der Hinweise), soweit der Schaden nicht „am Werk” eingetreten ist, 
24.3. der Verzugsschaden (vgl. 4.4 der Hinweise). 
Nach den Versicherungsbedingungen sind die unter $ 635 BGB fallenden Schäden nicht gedeckt, die am Vermögen des 
Auftraggebers infolge der mangelhaften GuLA-Leistungen eintreten, z. B. durch Überzahlung infolge mangelhafter Prüfung 
der Rechnungen, durch Verlust von Gewährleistungsansprüchen infolge Fristversäumung, durch Überschreitung von 
Kostenanschlägen u. ä. Die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch einen Haftpflichtversicherer schließt jedoch die
	        
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