)
/
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
48. Konkurs- und Vergleichsverfahren
(1) Wird bekannt, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Auf-
tragnehmers beantragt ist, So sind die Zahlungen an den Auftragnehmer oder empfangs-
berechtigte andere vorläufig einzustellen, um Berlin etwaige Aufrechnungsmöglichkeiten
mit Gegenforderungen anderer Stellen zu erhalten. Nach der Konkurseröffnung dürfen Zah-
lungen an den Konkursverwalter oder andere erst geleistet werden, wenn die Aufrechnung
erklärt oder wenn festgestellt ist, daß Berlin keine zur Aufrechnung geeigneten Forderungen
gegen den Auftragnehmer zustehen. Diese Feststellung trifft die zuständige Stelle beim
Senator für Bau- und Wohnungswesen (Anlage I Nr. 4.22).
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Auftragnehmer die Eröffnung des Vergleichs-
verfahrens beantragt hat. Der Auftragnehmer ist jedoch nur dann in der Verfügungsbefugnis
über die Forderung beschränkt, wenn dies vom Vergleichsgericht ausdrücklich angeordnet
ist. Bei Zahlungen ist darauf zu achten, daß diese nur an den Empfangsberechtigten geleistet
werden.
Nr. 19
49. Sonstige Zahlungen an andere
(1) Erklären der Auftragnehmer, ein neuer Gläubiger, der Pfändungsgläubiger, der Kon-
kursverwalter, der Vergleichsverwalter oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter schrift-
lich, daß an einen anderen gezahlt werden soll, so ist zunächst festzustellen, ob eine Abtre-
tungsanzeige oder eine Zahlungsermächtigung vorliegt. Ist eine Abtretung nicht erfolgt, so
kann diesem Verlangen entsprochen werden, wenn hierdurch keine unzumutbare Mehr-
belastung der Baubehörde entsteht. )
(2) Bei Widerruf der Erklärung ist gemäß Nummer 46 Abs. 2 zu verfahren. Die Rechnungen
sind als „Zahlungen an andere“ zu kennzeichnen.
50. Aufrechnungen
Werden Forderungen Berlins von einem Auftragnehmer nicht vollständig befriedigt, so ist
zu prüfen, ob dem Auftragnehmer zur Aufrechnung geeignete Forderungen gegen Berlin zu-
stehen. Bestehen im eigenen Geschäftsbereich der eigenen Verwaltung derartige Aufrech-
nungsmöglichkeiten nicht, so hat der Wirtschafter oder die damit beauftragte Dienstkraft
den Senator für Bau- und Wohnungswesen zu beteiligen.
51. Mitteilungen für statistische Zwecke
Laut Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit (Anlage I Nr. 4.24) hat
1. bei Hochbauten der Behördenbauleiter dem jeweils zuständigen Bauaufsichtsamt,
2. bei Tiefbauten die auftragvergebende Stelle dem Statistischen Landesamt unmittelbar
die benötigten Angaben mitzuteilen,
52. Grundsteinlegungen, Einweihungen und Richtfeste
(1) Grundsteinlegungen und Einweihungen können bei Bäuvorhaben veranstaltet werden,
wenn ihre Bedeutung und das allgemeine Interesse es rechtfertigen. Die-Entscheidung hier-
über trifft der Leiter der Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Leiter der Baubehörde.
(2) Die Kosten für Grundsteinlegungen und Einweihungen sollen eine in. angemessenen
Grenzen gehaltene Ausschmückung, das etwaige Aufstellen eines Rednerpultes oder einer
Tribüne und das etwaige Vorhalten einer Übertragungsanlage umfassen; bei Grundstein-
legungen sind außerdem die Kosten für eine Urkundenkassette und für die üblichen. Beigaben
zu veranschlagen. Die Auswahl der Teilnehmer bei Grundsteinlegungen und Einweihungen
ergibt sich aus der Art des Bauwerks und seiner Bedeutung.