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Volume 20. September 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
48. Konkurs- und Vergleichsverfahren 
(1) Wird bekannt, daß die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Auf- 
tragnehmers beantragt ist, So sind die Zahlungen an den Auftragnehmer oder empfangs- 
berechtigte andere vorläufig einzustellen, um Berlin etwaige Aufrechnungsmöglichkeiten 
mit Gegenforderungen anderer Stellen zu erhalten. Nach der Konkurseröffnung dürfen Zah- 
lungen an den Konkursverwalter oder andere erst geleistet werden, wenn die Aufrechnung 
erklärt oder wenn festgestellt ist, daß Berlin keine zur Aufrechnung geeigneten Forderungen 
gegen den Auftragnehmer zustehen. Diese Feststellung trifft die zuständige Stelle beim 
Senator für Bau- und Wohnungswesen (Anlage I Nr. 4.22). 
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Auftragnehmer die Eröffnung des Vergleichs- 
verfahrens beantragt hat. Der Auftragnehmer ist jedoch nur dann in der Verfügungsbefugnis 
über die Forderung beschränkt, wenn dies vom Vergleichsgericht ausdrücklich angeordnet 
ist. Bei Zahlungen ist darauf zu achten, daß diese nur an den Empfangsberechtigten geleistet 
werden. 
Nr. 19 
49. Sonstige Zahlungen an andere 
(1) Erklären der Auftragnehmer, ein neuer Gläubiger, der Pfändungsgläubiger, der Kon- 
kursverwalter, der Vergleichsverwalter oder ein sonstiger Verfügungsberechtigter schrift- 
lich, daß an einen anderen gezahlt werden soll, so ist zunächst festzustellen, ob eine Abtre- 
tungsanzeige oder eine Zahlungsermächtigung vorliegt. Ist eine Abtretung nicht erfolgt, so 
kann diesem Verlangen entsprochen werden, wenn hierdurch keine unzumutbare Mehr- 
belastung der Baubehörde entsteht. ) 
(2) Bei Widerruf der Erklärung ist gemäß Nummer 46 Abs. 2 zu verfahren. Die Rechnungen 
sind als „Zahlungen an andere“ zu kennzeichnen. 
50. Aufrechnungen 
Werden Forderungen Berlins von einem Auftragnehmer nicht vollständig befriedigt, so ist 
zu prüfen, ob dem Auftragnehmer zur Aufrechnung geeignete Forderungen gegen Berlin zu- 
stehen. Bestehen im eigenen Geschäftsbereich der eigenen Verwaltung derartige Aufrech- 
nungsmöglichkeiten nicht, so hat der Wirtschafter oder die damit beauftragte Dienstkraft 
den Senator für Bau- und Wohnungswesen zu beteiligen. 
51. Mitteilungen für statistische Zwecke 
Laut Gesetz über die Durchführung von Statistiken der Bautätigkeit (Anlage I Nr. 4.24) hat 
1. bei Hochbauten der Behördenbauleiter dem jeweils zuständigen Bauaufsichtsamt, 
2. bei Tiefbauten die auftragvergebende Stelle dem Statistischen Landesamt unmittelbar 
die benötigten Angaben mitzuteilen, 
52. Grundsteinlegungen, Einweihungen und Richtfeste 
(1) Grundsteinlegungen und Einweihungen können bei Bäuvorhaben veranstaltet werden, 
wenn ihre Bedeutung und das allgemeine Interesse es rechtfertigen. Die-Entscheidung hier- 
über trifft der Leiter der Fachbehörde im Einvernehmen mit dem Leiter der Baubehörde. 
(2) Die Kosten für Grundsteinlegungen und Einweihungen sollen eine in. angemessenen 
Grenzen gehaltene Ausschmückung, das etwaige Aufstellen eines Rednerpultes oder einer 
Tribüne und das etwaige Vorhalten einer Übertragungsanlage umfassen; bei Grundstein- 
legungen sind außerdem die Kosten für eine Urkundenkassette und für die üblichen. Beigaben 
zu veranschlagen. Die Auswahl der Teilnehmer bei Grundsteinlegungen und Einweihungen 
ergibt sich aus der Art des Bauwerks und seiner Bedeutung.
	        
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