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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Nr.. 19
(6) Vorarbeiten, die von anderen auszuführen sind, z. B. Abräumung, Leitungsumlegungen.
Bodenuntersuchungen und Vermessungsarbeiten sind so frühzeitig einzuleiten, daß der
Bauablauf nicht behindert wird.
(7). Für. die Fertigung der Verdingungsunterlagen sind die Baustellenverhältnisse, z. B,
Zufahrten, Lagerplätze, Absperrungen, Einzäunungen, Baugrundverhältnisse, genau. zu
ermitteln und festzulegen.
(8) Die Bestimmungen zum Schutz des Mutterbodens (Anlage I Nr. 4.10), die Verordnung
zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Anlage I Nr. 4.11 bis 4.13) sowie etwa bestehende
Landschaftsschutzverordnungen sind zu beachten.
(9) Ist nach den Vorschriften. der Bauordnung (Anlage I Nr. 2.1) eine bauaufsichtliche
Genehmigung oder eine Abbrucherlaubnis erforderlich, so hat die Baudienststelle den
entsprechenden Antrag für die Fachbehörde unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen
zu stellen; entsprechendes gilt-auch für gewerbeaufsichtliche, straßenaufsichtliche, wasser-
behördliche und sonstige Genehmigungen,
(10) Vor Beginn von Bauarbeiten, die einen Eingriff in das Baugelände erfordern, sind von
des Stellen, welche die Bauarbeiten veranlassen, zur. Vermeidung von Gefahren Feststel-
lungen darüber zu treffen, ob mit dem Vorhandensein von Blindgängern, Munition oder son-
stigen Sprengstoffen zu rechnen ist, Zu diesem Zweck ist rechtzeitig der Polizeipräsident
in Berlin — Abt. SV 321 — zu bitten, eine Prüfung hinsichtlich der Munitionsfreiheit des
Geländes vorzunehmen und das Ergebnis’ der Prüfung schriftlich mitzuteilen. Um eine mög-
lichst eingehende Prüfung zu gewährleisten, sind dem Antrage genaue Angaben über Art,
Umfang und Beginn der in Aussicht genommenen Arbeiten, erforderlichenfalls auch eine
Lageskizze, beizufügen. Auf etwa bereits vorliegende Verdachtsmomente ist hierbei hin-
zuweisen. Ergibt sich aus der Mitteilung des Polizeipräsidenten, daß keine Verdachts-
momente vorliegen, so kann insoweit mit den Arbeiten auf der Baustelle begonnen werden.
Ergeben sich aus der Mitteilung des Polizeipräsidenten Anhaltspunkte für die Möglichkeit
des Vorhandenseins von Munition usw. auf dem Baugelände, so hat die durchführende Stelle
den betreffenden Unternehmern vor Beginn ihrer / rbeiten auf. der Baustelle von dem
Überprüfungsergebnis des Polizeipräsidenten schriftlich Kenntnis zu geben. Mit den
Arbeiten auf der Baustelle von dem Überprüfungsergebnis des Polizeipräsidenten schriftlich
Kenntnis zu geben. Mit den Arbeiten auf der Baustelle kann unter Beachtung der Hinweise
des Polizeipräsidenten begonnen werden. Hält der Polizeipräsident eine Untersuchung des
Geländes für erforderlich, -so erteilt er dem zuständigen Bezirksamt eine Auflage zur Durch-
führung der notwendigen Maßnahmen. Mit der Baudurchführung darf erst nach Abschluß
dieser Maßnahmen begonnen werden, Die Mitteilung des Polizeipräsidenten und der Bericht
über den Abschluß der durchgeführten Maßnahmen sind zu den Bauakten zu nehmen.
(11) Für jedes Bauvorhaben sind Bauakten zu führen (Nummer 55).
16. Vergabe von Leistungen
(1) Für die Vergabe gelten $ 57 LHO, die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften, die
88 7 bis 14 WO, preisrechtliche. Vorschriften und besondere Verwaltungsvorschriften
(Anlage I Nrn. 1.1. und 1.4).
(2) Für die Vergaben von Lieferungen und Leistungen ist die Verdingungsordnung für
Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) — VOL —, für die Vergaben von Bauleistungen
die Verdingungsordnung für Bauleistungen — VOB — anzuwenden.
(3) Die Verdingungsunterlagen sollen die zur Durchführung der Bauaufgabe notwendigen
Leistungen nach Art und Umfang erfassen, damit Zusatzaufträge und sonstige Vertrags-
änderungen möglichst vermieden werden.
(4) Bauleistungen sind Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bau-
teilen. Die in VOB Teil C zusammengefaßten „Allgemeinen Technischen Vorschriften für
Bauleistungen“ geben einen Anhalt dafür, welche Arbeiten zu den Bauleistungen zu rechnen
sind.
Die selbständige Lieferung von Baustoffen und Bauteilen, Einrichtungsgegenständen und
Geräten sowie die Lieferung und Montage maschineller Einrichtungen sind keine Bau-
leistungen, Sie werden nach VOL vergeben.
(5) Bestehen bei einer zu vergebenden Leistung Zweifel darüber, welche der beiden
Verdingungsordnungen anzuwenden ist, so soll die VOB stets dann angewendet werden,
wenn für die Art der Leistung in VOB Teil C allgemeine technische Vorschriften aufgeführt
sind; in anderen Fällen soll die VOL angewendet werden. Bei gemischten Leistungen, die
geschlossen vergeben werden, findet in der Regel die VOB Anwendung, die VOL nur dann,
wenn dem bautechnischen Teil, für den bei getrennter Vergabe die VOB Anwendung finden
würde, nach ‚Umfang und Wert keine selbständige Bedeutung zukommt. Als Anhaltspunkt
können bei heizungs-, maschinen- und elektrotechnischen Leistungen die vom ehemaligen
Bundesschatzministerium gegebenen Hinweise dienen (Anlage I Nr. 3.7).