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Volume 1. November 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 39-40 
EN 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
379 
vorschriften werden als Richtlinien für die Über- 
wachung anerkannt. 
Bau Wohn Ia C 3 — 6938-2-18-148 7A 
| VI-39 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | 23-8.1976 
ABI. S. 1504 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
2 
Nach $ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Überwachung 
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtun- 
gen (Überwachungsverordnung — ÜVO) vom 9. Januar 
1976 (GVBl. S. 197) dürfen Hohlwandplatten aus 
Leichtbeton nur verwendet werden, wenn sie aus. Wer- 
ken stammen, die einer Überwachung, bestehend aus 
Eigen- und Fremdüberwachung, unterliegen. Die 
Fremdüberwachung ist durch eine anerkannte Über- 
wachungsgemeinschaft oder durch eine hierfür aner- 
kannte Prüfstelle durchzuführen. Ein Verzeichnis die- 
ser Stellen ist in den Mitteilungen des Instituts für 
Bautechnik, Verlag W. Ernst & Sohn, Berlin, abge- 
druckt. Überwachungsverträge bedürfen der Zustim- 
mung durch das Institut für Bautechnik. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September 
1976 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. August 
1981 außer Kraft. 
A A 
Ausführungsvorschriften über die Einführung 
technischer Baubestimmungen 
— Hohlwandplatten — 
Auf Grund des 8 3 Abs. 3, 8 30 Abs. 2 Satz 2 und $ 109 der 
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 
13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt: 
Das Normblatt 
DIN 18148 — Hohlwandplatten aus Leichtbeton 
(Ausgabe Oktober 1975) — 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. Die in 
dem Normblatt enthaltenen Prüf- und Überwachungs- 
3. 
Ristock 
KI 
Bau Wohn 1a C 3 — 6938-2-18-151 
Wernruf: 87 05 91 — (95) 4897 
]12. 10. 1976 
ABI. S. 1505 
den Rechenwert der Wärmeleitfähigkeit (siehe Ta- 
belle I, Zeile 2.4.4, Fußnote 8 der Ausführungsvor- 
schriften über die Einführung technischer Baubestim- 
mungen — Wärmeschutz — vom 26. August 1976 — ABl. 
S. 1461 — DBl. VI/1976 Nr. 37 —) auf dem Liefer- 
schein: gemäß Abschnitt 9 der Norm folgender Hin- 
weis unter Bezeichnung der gelieferten Steine aufzu- 
nehmen: 
„mit Quarzsand — Zuschlag“. 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften über die Einführung 
technischer Baubestimmungen 
— Hohlblocksteine — 
2 
Nach 8 1 Nr. 1 der Verordnung über die Überwachung 
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtun- 
gen (Überwachungsverordnung —- ÜVO) vom 9. Januar 
1976 (GVBl. S. 197) dürfen Hohlblocksteine aus Leicht- 
beton nur verwendet werden, wenn sie aus Werken 
stammen, die einer Überwachung, bestehend aus Eigen- 
und Fremdüberwachung, unterliegen. Die Fremdüber- 
wachung ist durch eine anerkannte Überwachungs- 
gemeinschaft oder durch eine hierfür anerkannte Prüf- 
stelle durchzuführen. Ein Verzeichnis dieser Stellen ist 
in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik, Ver- 
lag. W. Ernst & Sohn, Berlin, abgedruckt. Über- 
wachungsverträge bedürfen der Zustimmung durch 
das Institut für Bautechnik. 
Auf Grund des $ 3 Abs. 3, 8 30 Abs. 2 Satz 2 und 8 109 der 
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom 
13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604). wird bestimmt: 
1. Das Normblatt 
DIN 18151 — Hohlblocksteine aus Leichtbeton 
(Ausgabe November 1975) — 
wird als technische Baubestimmung eingeführt. Die in 
dem Normblatt enthaltenen Prüf- und Überwachungs- 
vorschriften werden als Richtlinien für die Über- 
wachung anerkannt. 
Bei. Anwendung des Normblattes ist folgendes zu be- 
achten: 
Zu den Abschnitten 3.2 — Zuschläge — und 9. — Liefer- 
schein —: 
Werden die Hohlblocksteine unter Zumischung von 
Zuschlägen mit dichtem Gefüge aus Quarzsand herge- 
stellt, so ist wegen des Einflusses des Quarzsandes auf 
4 
Die Ausführungsvorschriften über die Einführung 
technischer Baubestimmungen — Hohlblocksteine — 
vom 6. Juli 1973 (ABl. S. 923 — DBl. VI/1973 Nr. 111) 
werden aufgehoben. 
5. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Novem- 
ber 1976 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 14. Novem- 
ber 1981 außer Kraft. 
Ristock 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - I B 11 -, Fehrbelliner Platz 2, 1000 Berlin 31, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4461/4059 - 
Reservelager: Senatsverw. f. Bau- u. Wohnungswesen, Württembergische Str. 6-10, 1000 Berlin 31, Fernruf: 87 05 91 - (95) 4701 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin. Kohlfurter Straße 41-43. 1000 Berlin 36.
	        
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