Nr. 39-40
EN
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
379
vorschriften werden als Richtlinien für die Über-
wachung anerkannt.
Bau Wohn Ia C 3 — 6938-2-18-148 7A
| VI-39 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | 23-8.1976
ABI. S. 1504
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
2
Nach $ 1 Nr. 1 der Verordnung über die Überwachung
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtun-
gen (Überwachungsverordnung — ÜVO) vom 9. Januar
1976 (GVBl. S. 197) dürfen Hohlwandplatten aus
Leichtbeton nur verwendet werden, wenn sie aus. Wer-
ken stammen, die einer Überwachung, bestehend aus
Eigen- und Fremdüberwachung, unterliegen. Die
Fremdüberwachung ist durch eine anerkannte Über-
wachungsgemeinschaft oder durch eine hierfür aner-
kannte Prüfstelle durchzuführen. Ein Verzeichnis die-
ser Stellen ist in den Mitteilungen des Instituts für
Bautechnik, Verlag W. Ernst & Sohn, Berlin, abge-
druckt. Überwachungsverträge bedürfen der Zustim-
mung durch das Institut für Bautechnik.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September
1976 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. August
1981 außer Kraft.
A A
Ausführungsvorschriften über die Einführung
technischer Baubestimmungen
— Hohlwandplatten —
Auf Grund des 8 3 Abs. 3, 8 30 Abs. 2 Satz 2 und $ 109 der
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom
13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt:
Das Normblatt
DIN 18148 — Hohlwandplatten aus Leichtbeton
(Ausgabe Oktober 1975) —
wird als technische Baubestimmung eingeführt. Die in
dem Normblatt enthaltenen Prüf- und Überwachungs-
3.
Ristock
KI
Bau Wohn 1a C 3 — 6938-2-18-151
Wernruf: 87 05 91 — (95) 4897
]12. 10. 1976
ABI. S. 1505
den Rechenwert der Wärmeleitfähigkeit (siehe Ta-
belle I, Zeile 2.4.4, Fußnote 8 der Ausführungsvor-
schriften über die Einführung technischer Baubestim-
mungen — Wärmeschutz — vom 26. August 1976 — ABl.
S. 1461 — DBl. VI/1976 Nr. 37 —) auf dem Liefer-
schein: gemäß Abschnitt 9 der Norm folgender Hin-
weis unter Bezeichnung der gelieferten Steine aufzu-
nehmen:
„mit Quarzsand — Zuschlag“.
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften über die Einführung
technischer Baubestimmungen
— Hohlblocksteine —
2
Nach 8 1 Nr. 1 der Verordnung über die Überwachung
von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Einrichtun-
gen (Überwachungsverordnung —- ÜVO) vom 9. Januar
1976 (GVBl. S. 197) dürfen Hohlblocksteine aus Leicht-
beton nur verwendet werden, wenn sie aus Werken
stammen, die einer Überwachung, bestehend aus Eigen-
und Fremdüberwachung, unterliegen. Die Fremdüber-
wachung ist durch eine anerkannte Überwachungs-
gemeinschaft oder durch eine hierfür anerkannte Prüf-
stelle durchzuführen. Ein Verzeichnis dieser Stellen ist
in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik, Ver-
lag. W. Ernst & Sohn, Berlin, abgedruckt. Über-
wachungsverträge bedürfen der Zustimmung durch
das Institut für Bautechnik.
Auf Grund des $ 3 Abs. 3, 8 30 Abs. 2 Satz 2 und 8 109 der
Bauordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung vom
13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604). wird bestimmt:
1. Das Normblatt
DIN 18151 — Hohlblocksteine aus Leichtbeton
(Ausgabe November 1975) —
wird als technische Baubestimmung eingeführt. Die in
dem Normblatt enthaltenen Prüf- und Überwachungs-
vorschriften werden als Richtlinien für die Über-
wachung anerkannt.
Bei. Anwendung des Normblattes ist folgendes zu be-
achten:
Zu den Abschnitten 3.2 — Zuschläge — und 9. — Liefer-
schein —:
Werden die Hohlblocksteine unter Zumischung von
Zuschlägen mit dichtem Gefüge aus Quarzsand herge-
stellt, so ist wegen des Einflusses des Quarzsandes auf
4
Die Ausführungsvorschriften über die Einführung
technischer Baubestimmungen — Hohlblocksteine —
vom 6. Juli 1973 (ABl. S. 923 — DBl. VI/1973 Nr. 111)
werden aufgehoben.
5.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 15. Novem-
ber 1976 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 14. Novem-
ber 1981 außer Kraft.
Ristock
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