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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Nr. 35
1.1 Die Festsetzung der Löhne erfolgt durch die bezirk-
lichen Tarifvertragsparteien.
1.2 Arbeitnehmer, die in ihrer Leistungsfähigkeit beein-
trächtigt sind und ständig Leistungen erbringen, die
den an einen Arbeiter normaler Leistungsfähigkeit zu
stellenden Anforderungen nicht entsprechen, können
unter den tariflichen Sätzen entlohnt werden. Der
Lohnsatz für sie richtet sich nach dem Grad der Min-
derleistungen und ist schriftlich mit den Beteiligten, der
Betriebsleitung und dem Betriebsrat (Obmann) zu
vereinbaren.
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der be-
zirklichen Tarifvertragsparteien.
1.3 Facharbeiter ist, wer für die auszuübende Tätigkeit
die Abschlußprüfung (Gesellenprüfung) bestanden
hat.
1.4Die in Nr. 1.3 genannten Facharbeiter erhalten im
1. Berufsjahr nach erfolgreich abgeschlossener Be-
rufsausbildung 90°% des Tariflohnes des entspre-
chenden Facharbeiters. ‚
Lohn nach abgeschlossener Ausbildung
Der Arbeitnehmer, dessen Ausbildungsvertragszeit (Lehr-
zeitdauer) gemäß der Ausbildungsordnung abgelaufen
ist und der noch keine Abschlußprüfung abgelegt hat,
hat Anspruch auf den Steinmetzhelferlohn mit der Maß-
gabe, daß bei Bestehen der Abschlußprüfung (Gesellen-
prüfung), sofern diese ohne Verschulden des Auszubil-
denden verzögert wurde, die Differenz zwischen Jung-
gehilfenlohn und Steinmetzhelferlohn nachzuzahlen ist.
3. Lohn der jugendlicher Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung erhalten
mindestens bis zum
17. Lebensjahr 70 °%
18. Lebensjahr 80%
19. Lebensjahr 90%
nach vollendetem 19. Lebensjahr 100 °%%
des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers.
4. Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
4.1 Bei Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes bzw. Ein-
stellungsortes ist, sofern die Arbeitsstelle
4.11 in einem tarifhöheren Ort liegt, der für diesen Ort
zuständige Lohn,
4.12 in einem tarifniedrigeren Ort liegt, der für den Be-
triebssitz bzw. Einstellungsort zuständige Lohn
zu zahlen.
6.
Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach
Abschluß der Lohnperiode eine genaue schriftliche Ab-
rechnung über geleistete Stunden, Lohn, Zulagen und
Abzüge zu geben.
Zeitpunkt der Lohnabrechnung
An Stelle einer wöchentlichen Lohnabrechnung kann in
Übereinstimmung mit dem Betriebsrat (Obmann) auch
eine monatliche oder teilmonatliche festgesetzt werden.
In diesen Fällen sind angemessene Abschlagszahlungen
des bis dahin verdienten Bruttolohnes zu leisten.
8. Lohnabrechnung bei Leistungslohn
Bei Arbeit im Leistungslohn ist eine Abschlagszahlung
Zu leisten, die mindestens dem Tarifstundenlohn. ent-
spricht. Die endgültige Abrechnung hat spätestens inner-
halb von 2 Wochen nach Fertigstellung der Arbeit zu
erfolgen. Bei Arbeiten von mehrmonatiger Dauer muß
monatlich eine Zwischenabrechnung vorgenommen wer-
den.
9.
Bargeldiose Lohnzahlung
Mit Zustimmung des Betriebsrates (Obmann) kann auch
die bargeldiose Lohnzahlung eingeführt werden. In
diesem Falle sind die Voraussetzungen der Nr. 5, Ab-
satz 1, erfüllt, wenn die Überweisungsanordnung — von
deren Ergehen der Arbeitnehmer jeweils sofort ebenso
zu unterrichten ist, wie von der Höhe der Überweisung
(z. B. durch Aushändigung der Überweisungsdurchschrift
u. dgl.) — so. rechtzeitig vorgenommen ist, daß der Ar-
beitnehmer am Auszahlungstag während der Arbeitszeit
oder in unmittelbarem Anschluß daran über den Aus-
zahlungsbetrag verfügen kann.
10. Abgeltungsverbot
Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen durch er-
höhten Lohn oder erhöhte Leistungswerte ist unzulässig.
11. Vergütung für Geschirrstellung des Arbeitnehmers
Die Vergütung bei Gestellung vollwertigen eigenen Ge-
schirrs beträgt bei Hartgestein 8%, bei Weichgestein
4% des Tarifstundenlohnes.
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Lohngruppen
Festsetzung der Lohngruppen
Es werden folgende Lohngruppen festgesetzt:
1.1 Steinbildhauer, Bildhauer,
1.2 Vorarbeiter,
1.3 Steinmetzen, Schrifthauer, Versetzer und Fräser,
soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen,
1.4 Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Beru-
fen kommen,
Steinschleifer,
Steinschleifer in der ersten 1'/z Jahren ihrer Tätig-
keit.
5. Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung
Das Entgelt für geleistete Arbeit ist wöchentlich während
der Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran zu
zahlen.
Verzögert sich die Auszahlung durch Verschulden des
Arbeitgebers oder seines Beauftragten über ’/z Stunde
nach Arbeitsschluß, so ist jede angefangene Stunde voll
zu bezahlen.
Erkrankten Arbeitnehmern ist das Entgelt auf Verlangen
unverzüglich zu übersenden.
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