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Volume 21. Oktober 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
Nr. 35 
1.1 Die Festsetzung der Löhne erfolgt durch die bezirk- 
lichen Tarifvertragsparteien. 
1.2 Arbeitnehmer, die in ihrer Leistungsfähigkeit beein- 
trächtigt sind und ständig Leistungen erbringen, die 
den an einen Arbeiter normaler Leistungsfähigkeit zu 
stellenden Anforderungen nicht entsprechen, können 
unter den tariflichen Sätzen entlohnt werden. Der 
Lohnsatz für sie richtet sich nach dem Grad der Min- 
derleistungen und ist schriftlich mit den Beteiligten, der 
Betriebsleitung und dem Betriebsrat (Obmann) zu 
vereinbaren. 
Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der be- 
zirklichen Tarifvertragsparteien. 
1.3 Facharbeiter ist, wer für die auszuübende Tätigkeit 
die Abschlußprüfung (Gesellenprüfung) bestanden 
hat. 
1.4Die in Nr. 1.3 genannten Facharbeiter erhalten im 
1. Berufsjahr nach erfolgreich abgeschlossener Be- 
rufsausbildung 90°% des Tariflohnes des entspre- 
chenden Facharbeiters. ‚ 
Lohn nach abgeschlossener Ausbildung 
Der Arbeitnehmer, dessen Ausbildungsvertragszeit (Lehr- 
zeitdauer) gemäß der Ausbildungsordnung abgelaufen 
ist und der noch keine Abschlußprüfung abgelegt hat, 
hat Anspruch auf den Steinmetzhelferlohn mit der Maß- 
gabe, daß bei Bestehen der Abschlußprüfung (Gesellen- 
prüfung), sofern diese ohne Verschulden des Auszubil- 
denden verzögert wurde, die Differenz zwischen Jung- 
gehilfenlohn und Steinmetzhelferlohn nachzuzahlen ist. 
3. Lohn der jugendlicher Arbeitnehmer 
Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung erhalten 
mindestens bis zum 
17. Lebensjahr 70 °% 
18. Lebensjahr 80% 
19. Lebensjahr 90% 
nach vollendetem 19. Lebensjahr 100 °%% 
des Tariflohnes des entsprechenden Steinmetzhelfers. 
4. Lohn bei auswärtiger Beschäftigung 
4.1 Bei Arbeiten außerhalb des Betriebssitzes bzw. Ein- 
stellungsortes ist, sofern die Arbeitsstelle 
4.11 in einem tarifhöheren Ort liegt, der für diesen Ort 
zuständige Lohn, 
4.12 in einem tarifniedrigeren Ort liegt, der für den Be- 
triebssitz bzw. Einstellungsort zuständige Lohn 
zu zahlen. 
6. 
Lohnabrechnung 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach 
Abschluß der Lohnperiode eine genaue schriftliche Ab- 
rechnung über geleistete Stunden, Lohn, Zulagen und 
Abzüge zu geben. 
Zeitpunkt der Lohnabrechnung 
An Stelle einer wöchentlichen Lohnabrechnung kann in 
Übereinstimmung mit dem Betriebsrat (Obmann) auch 
eine monatliche oder teilmonatliche festgesetzt werden. 
In diesen Fällen sind angemessene Abschlagszahlungen 
des bis dahin verdienten Bruttolohnes zu leisten. 
8. Lohnabrechnung bei Leistungslohn 
Bei Arbeit im Leistungslohn ist eine Abschlagszahlung 
Zu leisten, die mindestens dem Tarifstundenlohn. ent- 
spricht. Die endgültige Abrechnung hat spätestens inner- 
halb von 2 Wochen nach Fertigstellung der Arbeit zu 
erfolgen. Bei Arbeiten von mehrmonatiger Dauer muß 
monatlich eine Zwischenabrechnung vorgenommen wer- 
den. 
9. 
Bargeldiose Lohnzahlung 
Mit Zustimmung des Betriebsrates (Obmann) kann auch 
die bargeldiose Lohnzahlung eingeführt werden. In 
diesem Falle sind die Voraussetzungen der Nr. 5, Ab- 
satz 1, erfüllt, wenn die Überweisungsanordnung — von 
deren Ergehen der Arbeitnehmer jeweils sofort ebenso 
zu unterrichten ist, wie von der Höhe der Überweisung 
(z. B. durch Aushändigung der Überweisungsdurchschrift 
u. dgl.) — so. rechtzeitig vorgenommen ist, daß der Ar- 
beitnehmer am Auszahlungstag während der Arbeitszeit 
oder in unmittelbarem Anschluß daran über den Aus- 
zahlungsbetrag verfügen kann. 
10. Abgeltungsverbot 
Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen durch er- 
höhten Lohn oder erhöhte Leistungswerte ist unzulässig. 
11. Vergütung für Geschirrstellung des Arbeitnehmers 
Die Vergütung bei Gestellung vollwertigen eigenen Ge- 
schirrs beträgt bei Hartgestein 8%, bei Weichgestein 
4% des Tarifstundenlohnes. 
sS6 
Lohngruppen 
Festsetzung der Lohngruppen 
Es werden folgende Lohngruppen festgesetzt: 
1.1 Steinbildhauer, Bildhauer, 
1.2 Vorarbeiter, 
1.3 Steinmetzen, Schrifthauer, Versetzer und Fräser, 
soweit sie aus dem Steinmetzberuf kommen, 
1.4 Versetzer und Fräser, soweit sie aus anderen Beru- 
fen kommen, 
Steinschleifer, 
Steinschleifer in der ersten 1'/z Jahren ihrer Tätig- 
keit. 
5. Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung 
Das Entgelt für geleistete Arbeit ist wöchentlich während 
der Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluß daran zu 
zahlen. 
Verzögert sich die Auszahlung durch Verschulden des 
Arbeitgebers oder seines Beauftragten über ’/z Stunde 
nach Arbeitsschluß, so ist jede angefangene Stunde voll 
zu bezahlen. 
Erkrankten Arbeitnehmern ist das Entgelt auf Verlangen 
unverzüglich zu übersenden. 
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