Nr. 34
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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mit brennbaren Baustoffen ist nur zu gestatten, wenn |
durch Gutachten einer anerkannten Materialprüfungs-
anstalt der Nachweis erbracht wird, daß die Voraus-
setzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
Sind keine tiefer liegenden Geschosse oder Abwasser-
leitungen vorhanden, so brauchen auch die Forderun-
gen des Absatzes 10 Satz 3 nicht erfüllt zu werden.
Garagen mit Fußbodenabläufen, in die auch auslau-
fende Kraftstoffe abfließen können, müssen Benzin-
abscheider haben: Mit dem Abfließen von Kraftstoffen
ist jedoch nur an solchen Stellen von Garagen zu rech-
nen, an denen Kraftfahrzeuge mit Kraftstoff versorgt
werden. Gemeinsame Benzinabscheider für mehrere
Bodenabläufe sind zulässig.
Zu 88 (Brandabschnitte)
Die Brandabschnitte können sich auch über mehr als
ein Geschoß erstrecken, wenn die Nutzfläche die zu-
lässigen Höchstgrenzen nach den Absätzen 1, 3 oder 4
nicht überschreitet. Schlitze zwischen den Decken und
vorgehängten Außenwänden sind unbedenklich, wenn
gesichert ist, daß Kraftfahrzeuge nicht in den Bereich
über diesen Öffnungen hineinragen können. Bei Gara-
gen mit versetzten Geschossen dürfen jeweils zwei
nebeneinanderliegende versetzte Geschosse zu einem
Brandabschnitt zusammengefaßt werden. Auch ge-
schlossene Garagen mit gewendelten Geschossen
(Rampengaragen) müssen in Brandabschnitte unter-
teilt werden, die in zusammenhängender Fläche die
Höchstgrenzen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 nicht
überschreiten dürfen.
Für offene Garagen gestattet Absatz 2 die Zusammen-
fassung mehrerer übereinanderliegender Garagenge-
schosse mit Nutzflächen bis zu je 7 500 m? zu einem
Brandabschnitt mit insgesamt bis zu 30 000 m? Nutz-
fläche. Sind die tragenden Wände, Stützen und Decken
solcher Garagen feuerhemmend oder feuerbeständig,
so darf die Nutzfläche je Geschoß innerhalb eines
Brandabschnittes zwar ebenfalls 7 500 m? nicht über-
schreiten, jedoch ist die Summe der Nutzflächen aller
zu einem Brandabschnitt gehörenden übereinanderlie-
genden Geschosse dann nicht begrenzt.
Die feuerhemmenden und selbstschließenden Ab-
schlüsse nach Absatz 5 sollen das Übergreifen eines
Brandes auf einen benachbarten Brandabschnitt, be-
sonders aber das Verqualmen mehrerer Brandab-
schnitte verhindern. Die Möglichkeit, daß durch Ab-
gase von Kraftfahrzeugen ein unbeabsichtigtes Schlie-
ßen über nur einen Rauchfühler bewirkt wird, kann
durch Anordnen von mindestens zwei, möglichst weit
auseinanderliegenden und miteinander gekoppelten
Rauchfühlern ausgeschlossen werden. Für Tore in den
Brandabschnittstrennwänden von Garagen dürfen
keine Haltevorrichtungen verwendet werden, die nur
auf Wärmeeinwirkung ansprechen. Regenvorhänge
reichen als Schutz gegen die Ausbreitung von Feuer
und Rauch nicht aus; sie sind daher als Ersatz für
feuerhemmende Abschlüsse nicht zulässig. Nicht ge-
normte Feuerschutzabschlüsse dürfen nur verwendet
werden, wenn ihre Brauchbarkeit durch eine allge-
meine bauaufsichtliche Zulassung nach 8 28 BauO Bln
nachgewiesen ist. [Auf Abschnitt 4.1 der Ausführungs-
vorschriften über die Einführung technischer Baube-
stimmungen — Brandverhalten von Baustoffen — vom
18. Juli 1973 (ABl. S. 1226 — DBl. VI/1973 Nr. 101)
zur Einführung der DIN 4102 wird hingewiesen.]
Zu 8 9 (Verbindung zwischen Garagengeschossen)
Die seitlichen Öffnungen zwischen Rampen und Dek-
kenunterseite oder Deckenoberseiten müssen nach Ab-
satz 1 durch Wände oder Wandteile so geschlossen
werden, daß eine Brandübertragung von Geschoß zu
Geschoß über die Rampenöffnungen ausgeschlossen
wird. Die Bilder 1 bis 3 (Anlage 1) stellen Beispiele
solcher Lösungen dar. Sie gelten auch für seitliche
Trennwände bei Rampen in Garagen mit versetzten
Geschossen.
Die Forderung des Absatzes 1 bezieht sich, weil Brand- |
abschnitte nicht ausdrücklich genannt sind, auf Ram-:
pen innerhalb desselben Brandabschnitts. Verbinden
Rampen jedoch mehrere Brandabschnitte, so gilt für
ihre seitliche Abtrennung grundsätzlich 8 8, d.h. sie
sind in ihrer gesamten Länge durch feuerbeständige
Wände abzutrennen.
Nach Absatz 2 sind gemeinsame Rampen für mehrere
unterirdische Garagengeschosse gegen die Übertragung
von Feuer und Rauch zu sichern. Die Vorschrift gilt
demnach nicht für die Rampen zwischen Erdgeschoß
und dem ersten unterirdischen Garagengeschoß; sie
gilt weiterhin unter Berücksichtigung des 8 8 Abs.3
nur, wenn mehrere Brandabschnitte miteinander ver-
bunden werden.
Fahrschächte von Aufzügen sowie Treppenräume müs-
sen auch dann feuerbeständige Wände haben, wenn im
übrigen geringere Anforderungen an die Feuerwider-
standsdauer der tragenden Wände, Stützen und Dek-
ken der Garagen gestellt werden. Für Fahrzeugauf-
züge in offenen Garagen sowie für Treppenräume und
Aufzüge in Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr
werden dagegen feuerbeständige Umfassungswände
nicht verlangt (8 9 Abs. 3 Satz 3 und 8 28 Abs. 2).
3.
1.
Zu 8 10 (Verbindung der Garagen mit anderen Räumen)
Räume für Lüftungszentralen, die ausschließlich für
die Lüftung von Garagen bestimmt sind, werden von
der Einschränkung des Absatzes 1 (Sicherheitsschleu-
sen) nicht erfaßt, weil es zur Garage gehörende Räume
sind.
Die unmittelbare Verbindung oberirdischer Garagen-
geschosse mit nicht zur Garage gehörenden Räumen
kann aus Gründen des Brandschutzes allerdings auch
dann bedenklich sein, wenn die Voraussetzungen nach
Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Dies gilt insbesondere
für Räume oder Gebäude mit größeren Menschen-
ansammlungen (z. B. Versammlungsstätten, Geschäfts-
näuser) sowie für Lagerräume mit erhöhter Brand-
gefahr.
Absatz 3 gilt auch für unterirdische Garagengeschosse.
[m Einzelfall ist zu prüfen, ob nach der Lage, Anzahl
und der vorgesehenen Nutzung der Abstellräume eine
erhebliche Gefährdung der Garagen und ihrer Benutzer
durch Brände oder Explosionen insbesondere auch im
Bereich der Rettungswege zu befürchten ist. Abstell-
räume mit Grundflächen von mehr als 20 m2, die nicht
zur Garage gehören, dürfen mit unterirdischen Gara-
gengeschossen nur durch Sicherheitsschleusen verbun-
den sein (Absatz 1).
In Absatz 4 sind unter dem Begriff offene Garagen
hur Garagen oder Garagenabschnitte nach 8 1 Abs.3,
nicht dagegen Stellplätze mit Schutzdächern nach $ 1
Abs. 4 zu verstehen.
Zu 8 11 (Rettungswege)
Absatz 2 läßt die Möglichkeit zu, sowohl auf öffent-
liche als auch auf private Verkehrsflächen zu gelan-
gen. Dabei wird vorausgesetzt, daß die privaten Ver-
kehrsflächen mit den öffentlichen Verkehrsflächen so
verbunden sind, daß diese leicht und sicher erreicht
werden können.
Besondere. Gänge nach Absatz 4 Satz 2 sind nur in aus-
gedehnten Anlagen mit erheblichem Zu- und Abgangs-
verkehr zu verlangen, wenn die Anlagen unübersicht-
lich sind und durch die Nutzung eine besondere Ge-
fährdung der Benutzer zu erwarten ist.
Hinweise nach Absatz 4 Satz 3 sind so anzubringen,
daß sie nicht von abgestellten Kraftfahrzeugen ver-
deckt werden können. In geschlossenen Großgaragen
sind beleuchtete Hinweiszeichen an die . Sicherheits-
beleuchtung anzuschließen. Die Hinweise müssen
DIN 4818 — Sicherheitsfarben — und DIN 4819 — Sicher-
heitszeichen und Sicherheitsschilder — entsprechen.
+
Mit der Forderung des Absatzes 5 Satz 3, die Entfer-
nung in der Lauflinie zu messen, soll sichergestellt
werden, daß der tatsächlich zurückzulegende Weg .zu-
grunde gelegt wird.