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Volume 29. September 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 34 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
325 
mit brennbaren Baustoffen ist nur zu gestatten, wenn | 
durch Gutachten einer anerkannten Materialprüfungs- 
anstalt der Nachweis erbracht wird, daß die Voraus- 
setzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 
Sind keine tiefer liegenden Geschosse oder Abwasser- 
leitungen vorhanden, so brauchen auch die Forderun- 
gen des Absatzes 10 Satz 3 nicht erfüllt zu werden. 
Garagen mit Fußbodenabläufen, in die auch auslau- 
fende Kraftstoffe abfließen können, müssen Benzin- 
abscheider haben: Mit dem Abfließen von Kraftstoffen 
ist jedoch nur an solchen Stellen von Garagen zu rech- 
nen, an denen Kraftfahrzeuge mit Kraftstoff versorgt 
werden. Gemeinsame Benzinabscheider für mehrere 
Bodenabläufe sind zulässig. 
Zu 88 (Brandabschnitte) 
Die Brandabschnitte können sich auch über mehr als 
ein Geschoß erstrecken, wenn die Nutzfläche die zu- 
lässigen Höchstgrenzen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 
nicht überschreitet. Schlitze zwischen den Decken und 
vorgehängten Außenwänden sind unbedenklich, wenn 
gesichert ist, daß Kraftfahrzeuge nicht in den Bereich 
über diesen Öffnungen hineinragen können. Bei Gara- 
gen mit versetzten Geschossen dürfen jeweils zwei 
nebeneinanderliegende versetzte Geschosse zu einem 
Brandabschnitt zusammengefaßt werden. Auch ge- 
schlossene Garagen mit gewendelten Geschossen 
(Rampengaragen) müssen in Brandabschnitte unter- 
teilt werden, die in zusammenhängender Fläche die 
Höchstgrenzen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 nicht 
überschreiten dürfen. 
Für offene Garagen gestattet Absatz 2 die Zusammen- 
fassung mehrerer übereinanderliegender Garagenge- 
schosse mit Nutzflächen bis zu je 7 500 m? zu einem 
Brandabschnitt mit insgesamt bis zu 30 000 m? Nutz- 
fläche. Sind die tragenden Wände, Stützen und Decken 
solcher Garagen feuerhemmend oder feuerbeständig, 
so darf die Nutzfläche je Geschoß innerhalb eines 
Brandabschnittes zwar ebenfalls 7 500 m? nicht über- 
schreiten, jedoch ist die Summe der Nutzflächen aller 
zu einem Brandabschnitt gehörenden übereinanderlie- 
genden Geschosse dann nicht begrenzt. 
Die feuerhemmenden und selbstschließenden Ab- 
schlüsse nach Absatz 5 sollen das Übergreifen eines 
Brandes auf einen benachbarten Brandabschnitt, be- 
sonders aber das Verqualmen mehrerer Brandab- 
schnitte verhindern. Die Möglichkeit, daß durch Ab- 
gase von Kraftfahrzeugen ein unbeabsichtigtes Schlie- 
ßen über nur einen Rauchfühler bewirkt wird, kann 
durch Anordnen von mindestens zwei, möglichst weit 
auseinanderliegenden und miteinander gekoppelten 
Rauchfühlern ausgeschlossen werden. Für Tore in den 
Brandabschnittstrennwänden von Garagen dürfen 
keine Haltevorrichtungen verwendet werden, die nur 
auf Wärmeeinwirkung ansprechen. Regenvorhänge 
reichen als Schutz gegen die Ausbreitung von Feuer 
und Rauch nicht aus; sie sind daher als Ersatz für 
feuerhemmende Abschlüsse nicht zulässig. Nicht ge- 
normte Feuerschutzabschlüsse dürfen nur verwendet 
werden, wenn ihre Brauchbarkeit durch eine allge- 
meine bauaufsichtliche Zulassung nach 8 28 BauO Bln 
nachgewiesen ist. [Auf Abschnitt 4.1 der Ausführungs- 
vorschriften über die Einführung technischer Baube- 
stimmungen — Brandverhalten von Baustoffen — vom 
18. Juli 1973 (ABl. S. 1226 — DBl. VI/1973 Nr. 101) 
zur Einführung der DIN 4102 wird hingewiesen.] 
Zu 8 9 (Verbindung zwischen Garagengeschossen) 
Die seitlichen Öffnungen zwischen Rampen und Dek- 
kenunterseite oder Deckenoberseiten müssen nach Ab- 
satz 1 durch Wände oder Wandteile so geschlossen 
werden, daß eine Brandübertragung von Geschoß zu 
Geschoß über die Rampenöffnungen ausgeschlossen 
wird. Die Bilder 1 bis 3 (Anlage 1) stellen Beispiele 
solcher Lösungen dar. Sie gelten auch für seitliche 
Trennwände bei Rampen in Garagen mit versetzten 
Geschossen. 
Die Forderung des Absatzes 1 bezieht sich, weil Brand- | 
abschnitte nicht ausdrücklich genannt sind, auf Ram-: 
pen innerhalb desselben Brandabschnitts. Verbinden 
Rampen jedoch mehrere Brandabschnitte, so gilt für 
ihre seitliche Abtrennung grundsätzlich 8 8, d.h. sie 
sind in ihrer gesamten Länge durch feuerbeständige 
Wände abzutrennen. 
Nach Absatz 2 sind gemeinsame Rampen für mehrere 
unterirdische Garagengeschosse gegen die Übertragung 
von Feuer und Rauch zu sichern. Die Vorschrift gilt 
demnach nicht für die Rampen zwischen Erdgeschoß 
und dem ersten unterirdischen Garagengeschoß; sie 
gilt weiterhin unter Berücksichtigung des 8 8 Abs.3 
nur, wenn mehrere Brandabschnitte miteinander ver- 
bunden werden. 
Fahrschächte von Aufzügen sowie Treppenräume müs- 
sen auch dann feuerbeständige Wände haben, wenn im 
übrigen geringere Anforderungen an die Feuerwider- 
standsdauer der tragenden Wände, Stützen und Dek- 
ken der Garagen gestellt werden. Für Fahrzeugauf- 
züge in offenen Garagen sowie für Treppenräume und 
Aufzüge in Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr 
werden dagegen feuerbeständige Umfassungswände 
nicht verlangt (8 9 Abs. 3 Satz 3 und 8 28 Abs. 2). 
3. 
1. 
Zu 8 10 (Verbindung der Garagen mit anderen Räumen) 
Räume für Lüftungszentralen, die ausschließlich für 
die Lüftung von Garagen bestimmt sind, werden von 
der Einschränkung des Absatzes 1 (Sicherheitsschleu- 
sen) nicht erfaßt, weil es zur Garage gehörende Räume 
sind. 
Die unmittelbare Verbindung oberirdischer Garagen- 
geschosse mit nicht zur Garage gehörenden Räumen 
kann aus Gründen des Brandschutzes allerdings auch 
dann bedenklich sein, wenn die Voraussetzungen nach 
Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind. Dies gilt insbesondere 
für Räume oder Gebäude mit größeren Menschen- 
ansammlungen (z. B. Versammlungsstätten, Geschäfts- 
näuser) sowie für Lagerräume mit erhöhter Brand- 
gefahr. 
Absatz 3 gilt auch für unterirdische Garagengeschosse. 
[m Einzelfall ist zu prüfen, ob nach der Lage, Anzahl 
und der vorgesehenen Nutzung der Abstellräume eine 
erhebliche Gefährdung der Garagen und ihrer Benutzer 
durch Brände oder Explosionen insbesondere auch im 
Bereich der Rettungswege zu befürchten ist. Abstell- 
räume mit Grundflächen von mehr als 20 m2, die nicht 
zur Garage gehören, dürfen mit unterirdischen Gara- 
gengeschossen nur durch Sicherheitsschleusen verbun- 
den sein (Absatz 1). 
In Absatz 4 sind unter dem Begriff offene Garagen 
hur Garagen oder Garagenabschnitte nach 8 1 Abs.3, 
nicht dagegen Stellplätze mit Schutzdächern nach $ 1 
Abs. 4 zu verstehen. 
Zu 8 11 (Rettungswege) 
Absatz 2 läßt die Möglichkeit zu, sowohl auf öffent- 
liche als auch auf private Verkehrsflächen zu gelan- 
gen. Dabei wird vorausgesetzt, daß die privaten Ver- 
kehrsflächen mit den öffentlichen Verkehrsflächen so 
verbunden sind, daß diese leicht und sicher erreicht 
werden können. 
Besondere. Gänge nach Absatz 4 Satz 2 sind nur in aus- 
gedehnten Anlagen mit erheblichem Zu- und Abgangs- 
verkehr zu verlangen, wenn die Anlagen unübersicht- 
lich sind und durch die Nutzung eine besondere Ge- 
fährdung der Benutzer zu erwarten ist. 
Hinweise nach Absatz 4 Satz 3 sind so anzubringen, 
daß sie nicht von abgestellten Kraftfahrzeugen ver- 
deckt werden können. In geschlossenen Großgaragen 
sind beleuchtete Hinweiszeichen an die . Sicherheits- 
beleuchtung anzuschließen. Die Hinweise müssen 
DIN 4818 — Sicherheitsfarben — und DIN 4819 — Sicher- 
heitszeichen und Sicherheitsschilder — entsprechen. 
+ 
Mit der Forderung des Absatzes 5 Satz 3, die Entfer- 
nung in der Lauflinie zu messen, soll sichergestellt 
werden, daß der tatsächlich zurückzulegende Weg .zu- 
grunde gelegt wird.
	        
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