24
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Nr. 34
2
3.
Das Verbot des Absatzes 7 bezieht sich nicht auf Ein-
richtungen, die in jeder Richtung ohne Schwierigkei-
ten überfahren werden können.
gestellt sind, gelten die Vorschriften der $$ 38 bis 40
BauO Bin. Die Anforderungen an Decken und. Dächer
stehen im übrigen in enger Beziehung zu den Vor-
schriften für Wände und Stützen ($ 6).
Zu den Baustoffen, die nach Absatz 3 und Absatz 5
Satz 2 ohne Nachbehandlung mindestens schwerent-
flammbar sein müssen,. gehören alle Baustoffe, die
nach Abschnitt 3.1.1 oder Abschnitt 3.2.1 der DIN 4102
Blatt 4 (Ausgabe Februar 1970) ohne Nachweis als
nichtbrennbar oder schwerentflammbar gelten oder für
die diese Eigenschaften durch Prüfzeichen nach $ 29
BauO Bln nachgewiesen sind.
Nach Absatz 6 in Verbindung mit 8 6 Abs. 4 dürfen
oberirdische Kleingaragen als selbständige Gebäude
sowie eingeschossige oberirdische Mittel- und Groß-
garagen, die in Brandabschnitte von höchstens 100 m?
Nutzfläche unterteilt (z. B. Reihengaragen) und deren
Wände und Decken oder Dächer mindestens feuerhem-
mend sind oder in allen Teilen aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen, auch unmittelbar an andere Ge-
bäude oder an Grundstücksgrenzen gebaut werden, SO-
weit sonstige Vorschriften über Grenzabstände, Ab-
standflächen und Abstände nicht entgegenstehen. Die
Bauart der Außenwände benachbarter Gebäude sowie
Öffnungen in den der Garage zugekehrten Wänden
sind dabei ohne Einfluß. Sollen dagegen Decken oder
Dächer solcher Garagen aus brennbaren Baustoffen in
nicht mindestens feuerhemmender Bauart hergestellt
werden, so müssen zum Schutz gegen Brandübertra-
gung entweder feuerbeständige Wände ohne Öffnungen
zwischen Garagen und benachbarten Gebäuden sowie
an den Nachbargrenzen vorhanden sein oder errichtet
werden, wenn nicht Abstände von jeweils mindestens
2,50 m eingehalten werden. Bestehen darüber hinaus
auch noch die Außenwände der Garagen aus brenn-
baren Baustoffen, so muß von benachbarten Gebäuden
ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden,
wenn nicht an feuerbeständige Wände ohne Öffnungen
angebaut wird ($ 6 Abs. 4 Satz 2).
Nach 8 38 Abs. 2 und 3 BauO Bın, auf den in Absatz 7
hingewiesen ist, werden Decken in feuerbeständiger
Bauart bzw. Decken in feuerhemmender Bauart und in
den tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen
verlangt.
Das Tragwerk von Schutzdächern nach Absatz 8
Satz 1 darf aus brennbaren Baustoffen (ohne Anforde-
rungen an die Feuerwiderstandsdauer) bestehen, wenn
Abstände von mindestens 2,50 m von Nachbargrenzen
und benachbarten Gebäuden eingehalten werden‘ oder
an feuerbeständige Wände ohne Öffnungen angebaut
wird und wenn die Nutzfläche der Stellplätze nicht
größer als 100 m? ist oder Brandabschnitte von höch-
stens 100 m? Nutzfläche gebildet werden. Andernfalls
muß das Tragwerk der Dächer in der Regel aus nicht-
brennbaren. Baustoffen bestehen (Absatz 2 Satz 1).
Als weitergehende Ausnahmen nach Absatz 8 Satz 2
können insbesondere bei Schutzdächern geringer Größe
auch Dächschalungen oder untere Verkleidungen aus
normalentflammbaren Baustoffen gestattet werden.
Ob darüber hinaus im Einzelfall auch bei Stellplätzen
mit Nutzflächen von mehr als 100 m? Schutzdächer
aus brennbaren Baustoffen im Wege der Ausnahme
von Absatz 2 oder 3 verwendet werden dürfen, setzt
vor allem das Vorliegen besonders günstiger Verhält-
nisse in brandschutzmäßiger Hinsicht voraus.
Hinsichtlich der Umwehrungen nach Absatz 9 gilt
Nummer 6 zu 8 3. Als Umwehrungen im Sinne dieser
Vorschrift gelten außer Brüstungen und Geländern
auch Pfähle mit geringem Abstand, Planken oder
Riegel von mindestens 60 cm Höhe.
Gegen die Verwendung von Fußbodenbelägen mit
brennbaren Baustoffen (Absatz 10 Satz 2) bestehen in
der Regel keine Bedenken, wenn die Ausbreitung eines
Brandes durch die brennbaren Anteile des Fußboden-
belages nicht begünstigt wird. Dies ist bei Asphalt-
belägen mit den üblichen Zuschlägen aus nichtbrenn-
baren Baustoffen bei einem Bitumengehalt von höch-
stens 10 v. H. Gewichtsanteilen ohne besonderen Nach-
weis erfüllt. Die Verwendung anderer Fußbodenbeläge
Zu 85 (Lichte Höhe)
Als begehbare Bereiche nach $ 5 gelten alle Bereiche, die
von Personen auf den Wegen von und zu den Kraftfahr-
zeugtüren begangen werden. Über horizontal verschiebbare
Plattformen in Fahrgassen muß jedoch überall eine lichte
Höhe von 2 m vorhanden sein. Hinweise auf die lichte Höhe
müssen aus Gründen der Verkehrssicherheit an den Gara-
geneinfahrten gut sichtbar angebracht sein. Zu den begeh-
baren Bereichen zählen nicht die Bereiche über und unter
Hebebühnen nach 8 4 Abs. 6. Für Arbeitsräume oder solche
Raumteile, in denen sich Menschen ‚nicht nur vorüber-
gehend aufhalten, gelten die Vorschriften des $ 62 Abs. 5
BauO Bln über die lichte Höhe für Aufenthaltsräume.
2.
3.
Zu 86 (Wände und Stützen)
Soweit in 8 6 abweichende oder zusätzliche Anforde-
rungen an Wände und Stützen von Garagen nicht ge-
stellt sind, gelten die Vorschriften der $$ 32 bis 37
BauO Bln.
Die in den Absätzen 2 bis 4 vorgeschriebenen Mindest-
abstände von benachbarten Gebäuden oder von Grund-
stücksgrenzen dienen dem Brandschutz und dem
Schutz vor Belästigungen durch Kraftfahrzeuge. Die
Vorschriften der BauO Bln über Grenzabstände, Ab-
standflächen und Abstände werden hierdurch nicht
berührt.
In oberirdischen Kleingaragen nach Absatz 4 Satz 1
sind auch dann Brandwände nicht erforderlich, wenn
sie an andere Gebäude oder an die Nachbargrenze ge-
baut werden; es genügen Außenwände aus nichtbrenn-
baren Baustoffen ohne Anforderungen an die Feuer-
widerstandsdauer (z. B. Asbestzement oder Stahlblech)
oder in feuerhemmender Bauart, auch wenn sie brenn-
Ddare Baustoffe enthalten (Beispiele siehe Abschnitt 4.3
der DIN 4102 Blatt 4 — Ausgabe Februar 1970 —).
Mittel- und Großgaragen, die durch mindestens feuer-
beständige Trennwände (Beispiele siehe. Abschnitt 5.1
der DIN 4102 Blatt 4 — Ausgabe Februar 1970 —) in
Brandabschnitte von höchstens 100 m? Nutzfläche
unterteilt sind (z. B. Reihengaragen), werden hinsicht-
lich der Anforderungen an den Brandschutz den Klein-
garagen gleichgestellt (vgl. auch $ 7 Abs. 6 Satz 3).
Das Normblatt DIN 4102 Blatt 4 ist durch die Aus-
führungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Brandverhalten von Baustoffen
und Bauteilen — vom 18. Juli 1973 (ABl. S. 1226 —
DBl. V1I/1973 Nr. 101) eingeführt worden,
Gegen eine nur feuerhemmende Ausführung der
Außenwände, tragenden Wände und Stützen von
Kleingaragen in sonst‘ anders genutzten Gebäuden
(Absatz 5) bestehen in der Regel keine Bedenken,
wenn die Garagen nicht an Räume mit erhöhter Brand-
oder Explosionsgefahr grenzen. Hierzu gehören z.B.
Lagerräume für Stroh, Heu, Holzwolle und ähnliche
leichtentzündliche Stoffe sowie Räume, in denen mit
dem Auftreten explosibler Gase, Dämpfe oder Stäube
zu rechnen ist.
Auf Stellplätze mit Schutzdächern können, weil sie
nach 8 1 Abs. 4 als eingeschossige, offene Garagen gel-
ten, je nach ihrer Zuordnung zu den Klein-, Mittel-
oder Großgaragen grundsätzlich auch die Erleichte-
rungen für die entsprechenden Garagen nach 8 6
Abs. 3 oder 4 angewendet werden. Als weitergehende
Ausnahme nach Absatz 6 kann z. B. gestattet werden,
daß die tragenden Stützen der Schutzdächer auch dann
aus brennbaren Baustoffen bestehen dürfen, wenn die
nach den Absätzen 3 oder 4 vorgeschriebenen Mindest-
abstände zu benachbarten Gebäuden oder Nachbar-
grenzen nicht eingehalten werden und auch Brand-
wände nicht vorhanden sind, wenn wegen des Brand-
schutzes Bedenken nicht bestehen. N
Zu 87 (Decken, Dächer und Fußböden)
L1. Soweit in 8 7 abweichende oder zusätzliche Anforde- |
rungen an die Decken oder Dächer von Garagen nicht |
1
5.
6.
7