Nr. 34
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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von Zu- und Abfahrten sind in der Regel nur zu ge-
statten, wenn Verkehrsregelungen über Wechsellicht-
zeichen sowie ausreichende Stauräume vor den Kreu-
zungen vorhanden sind.
Nach Absatz 8 ist die Nutzfläche von Dachstellplätzen
abweichend von $ 1 Abs. 5 Satz 2 insoweit für die Ein-
teilung in Klein-, Mittel- oder Großgaragen von Bedeu-
tung, als sich daraus nach den Absätzen 3, 6 und 7
besondere Anforderungen an die von dem Verkehrsauf-
kommen abhängige Anordnung und Bemessung der
Zu- und Abfahrten und an die Anordnung besonderer
Gehwege für den Fußgängerverkehr ergeben (vgl.
Nummer 5 zu $ 1).
Zu 83 (Rampen)
1. Die Vorschriften des $ 3 beziehen sich auf herkömm-
liche Rampen, nicht auf geneigte Abstellflächen (Park-
rampen). Besondere Anforderungen an solche Park-
rampen — ihre Neigung sollte 6 v.H. nicht überstei-
gen — können auf Grund des $ 28 im Einzelfall gestellt
werden.
Beim Wechsel von Rampenneigungen nach Absatz 1
Satz 1 oder beim Wechsel von Rampen in waagerechte
Flächen sind die Übergänge auszurunden.
Die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Breiten von
Fahrbahnen auf Rampen sind Mindestmaße. Bei An-
ordnung von Schrammborden sind die Rampen um die
Breite der Schrammborde entsprechend zu vergrößern
Als Vorrichtungen gegen das Ausgleiten der Fuß-
gänger auf Rampen mit einer Neigung von mehr als
15 v.H. (Absatz 3 Satz 1) können insbesondere grif-
fige Oberflächen, Riffelungen oder Stufen dienen. Vor-
richtungen zum Schutz von Fußgängern sind nicht er-
forderlich bei Rampen, die von Fußgängern nicht be-
nutzt werden dürfen (Absatz 3 Satz 3).
Die Anschläge für das Verbot nach Absatz 3 Satz 3
müssen überall dort angebracht werden, wo Fußgänger
die Rampen betreten könnten. Als bauliche Maßnah-
men im Sinne des Satzes 4 kommen Riffelungen, in kli-
matisch besonders ungünstigen Lagen auch Schutz-
dächer oder die Beheizung der Fahrbahnen, in Be-
tracht.
Für die Bemessung der. Umwehrung nach Absatz 5
gilt Abschnitt 7.4.2 der DIN 1055 Blatt 3 — Lastannah-
men für Bauten; Verkehrslasten (Ausgabe Juni 1971).
Das Normblatt DIN 1055 Blatt 3 ist durch die Ausfüh-
rungsvorschriften über die Einführung technischer
Baubestimmungen — Lastannahmen für Bauten — vom
14. Juli 1972 (ABl. S. 1165 — DBl. VI/1972 Nr. 36) ein-
geführt worden. Umwehrungen, die nur das Abstürzen
von Kraftfahrzeugen verhindern sollen, müssen minde-
stens 60 cm hoch sein. Die Vorschriften des $ 8
BauDVO für Umwehrungen gegen das Abstürzen von
Personen bleiben unberührt.
Die höheren Anforderungen nach Absatz 6 können in
einer Vergrößerung der Rampenbreite und bei gewen-
delten Rampen in einer Vergrößerung des Halbmessers
des inneren Fahrbahnrandes sowie in einer Verringe-
rung der Rampenneigung bestehen.
Zu 8 4 (Stellplatz- und Verkehrsflächen)
Die Vorschrift des Absatzes 1 geht davon aus, daß die
Garagenstellplätze nicht durch seitliche Wände oder
Abtrennung begrenzt sind. Andernfalls sind größere
Stellplatzbreiten erforderlich.
Als Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten
nach Absatz 4 Satz 2 sind in Mittel- und Großgaragen,
in denen öffentlicher Verkehr stattfindet, amtliche
Verkehrszeichen zu verwenden. Öffentlicher Verkehr
findet in Garagen und auf Stellplätzen statt, wenn
diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfü-
gungsberechtigten allgemein benutzt werden (wie bei
Geschäftshausgaragen). In diesen Fällen ist die Stra-
ßenverkehrsbehörde, der Polizeipräsident in Berlin
— Abteilung III —, stets nach $ 85 Abs. 1 BauO Bln zu
beteiligen. Diese ordnet an, wo welche Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind (8 44
Abs. 1, $ 45 Abs. 3 StVO). Die Beschaffung, Anbrin-
gung und Unterhaltung dieser Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen obliegt dem Betreiber ($ 45
Abs. 5 StVO). Die Kostentragung richtet sich nach
$ 5b StVG.
In Mittel- und Großgaragen, in denen kein öffentlicher
Verkehr stattfindet, sollen als Hinweise nach Absatz 4
Satz 2 ebenfalls amtliche Verkehrszeichen verwendet
werden.
Nach Absatz 5 können für Garagenstellplätze auf hori-
zontal verschiebbaren Plattformen Ausnahmen für die
Unterschreitung der Garagen-Stellplatzabmessungen
und der Fahrgassenbreiten gestattet werden, wenn die
Sicherheit und Ordnung des Verkehrs nicht beeinträch-
tigt werden. Eine Beeinträchtigung liegt nicht vor,
wenn diese Plattformen nur in Wohnhausgaragen So-
wie in Garagen, die in gleicher Weise einem bestimm-
ten Benutzerkreis dienen, verwendet werden. Dieser
Benutzerkreis muß mit der Bedienung der Anlage ver-
traut sein (z.B. Dauermieter), es sei denn, daß die
Anlage durch Bedienungspersonal betätigt wird (z.B.
Hotelpersonal). Plattformen mit geschlossener Ober-
fläche, die in Fahrgassen angeordnet werden und die
ohne wesentliche Behinderung in jeder Richtung über-
fahren werden können, sind auch in anderen Garagen
vertretbar, in denen nicht mit anhaltend starkem Zu-
und Abgangsverkehr (wie z. B. bei Geschäftshausgara-
gen) oder mit besonders starkem Spitzenverkehr (wie
z.B. bei Theatergaragen) zu rechnen ist. Dies gilt
auch für Teile von Garagen.
4.1. Für alle Garagenstellplätze muß nach entspre-
chender Verschiebung der Plattformen eine Zu-
und Abfahrt von mindestens 2,75 m Breite vor-
handen sein.
Die Bedienungsstellen für die mechanischen An-
triebe müssen so angeordnet sein, daß die ange-
schlossenen Plattformen überblickt werden kön-
nen.
Bei jeder Bedienungsstelle muß eine gut sichtbare,
dauerhafte Bedienungsanleitung angebracht sein.
Die Plattformen müssen so ausgebildet oder mit
Sicherheitseinrichtungen so ausgestattet sein, daß
Unfallgefahren vorgebeugt wird.
Es kann verlangt werden, daß das Verschieben
der Plattformen optisch oder akustisch angezeigt
wird.
Auch in Fahrgassen, die im Gegenverkehr befah-
ren werden, kann die Anordnung horizontal ver-
schiebbarer Plattformen vertreten werden, wenn
die Verkehrssicherheit dies zuläßt. Dies ist insbe-
sondere‘ bei Sackgassen bis zu 40 m Länge der
Fall.
Die Möglichkeit, nach Absatz 6 Satz 1 größere Abmes-
sungen für Garagenstellplätze auf kraftbetriebenen,
geneigten Hebebühnen verlangen zu können, bezieht
sich auf den Platzbedarf der Gesamtkonstruktion, die
z. B. durch Hebeanlagen, Umwehrungen und Abstän-
den zu Bauteilen bedingt ist. Als Bewegungsraum muß
mindestens eine Breite von 2,30 m und eine Länge von
5m zur Verfügung stehen, die Plattformen selbst kön-
nen geringere Abmessungen haben. Eine Verringerung
nach Satz 2 bis 6,50 m kommt vor allem in Betracht,
wenn die Hebebühnen nicht in Geradeausfahrt — in
Fahrspuren — angefahren werden müssen und beim
Absenken nicht in die Fahrgasse hineinragen. Als all-
gemein zugängliche Garagen nach Satz 3 sind Garagen
anzusehen, die nicht ausschließlich von einem bestimm-
ten Personenkreis (z.B. Dauermieter, Betriebsange-
hörige) benutzt werden. Für Garagenstellplätze auf
nicht geneigten Hebebühnen reichen in der Regel die
allgemeinen Vorschriften der Garagenverordnung aus;
außerdem bietet 8 28 Abs. 1 die Möglichkeit, weiter-
gehende Anforderungen zu stellen.
Wegen der bauaufsichtlichen Behandlung von Hebe-
bühnen wird im übrigen auf die Ausführungsvorschrif-
ten zu 38 67 Abs. 7 und 8 der Bauordnung für Berlin
(BauO Bin) — Hebebühnen zum Abstellen von Per-
sonenkraftwagen —- vom 30. März 1974 (ABl. S. 690 —
DBl. VI/1974 Nr. 36) verwiesen.
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