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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Nr. 28
trages oder anderer geeigneter Unterlagen nachweisen zu
lassen, daß er im Besitz von Wohnraum ist. Die Vorlage
einer polizeilichen Anmeldung allein genügt nicht.
(5) Der Pächter darf als Unterpachtpreis nur einen Be-
trag erheben, der den zu zahlenden anteiligen Pachtpreis
um nicht mehr als 10 % übersteigt (Verwaltungskostenzu-
schlag). Aus dem Aufkommen des Verwaltungskostenzu-
Sschlags ist eine Rücklage zu bilden, die den Betrag einer
Vierteljahresrate des Pachtpreises einschließlich. des Wohn-
laubenentgeltes ($ 10 Abs. 2) nicht übersteigen darf. Der
Pächter hat die Höhe des Verwaltungskostenzuschlages
dieser Verpflichtung anzupassen. Der Verwaltungskosten-
zuschlag ist auf ein Sonderkonto zu nehmen. Über die Ver-
wendung des Verwaltungskostenzuschlages hat der Pächter
dem Verpächter Rechenschaft zu legen.
(6) Für die Ausgestaltung der Kolonie und die Unterhal-
tung der kolinieeigenen Einrichtungen darf der Pächter
Umlagen erheben. Sie sind im angemessenen Rahmen zu
halten. Die Zulässigkeit der Verteilung laufender Kosten
für den Anschluß an Versorgungsleitungen bleibt unbe-
rührt.
men. Das Anpflanzen von Waldbäumen, hochwachsenden
Koniferen, Weiden, Pappeln, höheren Zier- und Walnuß-
bäumen, von Rot- und Weißdornhecken und Heckenkir-
schen ist verboten. Die Höchstanzahl der zulässigen Obst-
bäume und -sträucher wird durch den Verpächter fest-
gelegt. Überzählige Obstgehölze und Beerensträucher sind
zu entfernen.
(2) Die Lauben dürfen 18m? bebaute Grundfläche und
15m? umbauten Raum einschließlich Abort und Geräte-
raum nicht übersteigen; ein überdachter, offener Lauben-
vorplatz ist bis zu einer Größe von 6 m? (Dachfläche) zu-
lässig. Eine zeitweilige Schließung des Laubenvorplatzes
mit Einrichtungen, die jederzeit ein völliges Öffnen des
Laubenvorplatzes gewähren, bedarf in jedem Fall der Zu-
stimmung des Verpächters.. Lauben dürfen nur nach den
zwischen dem Verpächter und dem Generalpächter abge-
stimmten Festlegungen aufgestellt werden. Änderungen
am Baukörper der genehmigten Laube, Anbauten oder
Nebenanlagen (z.B. Aborte, geschlossene Veranden, über-
dachte Sitzplätze) sind unzulässig. Das Unterkellern der
Lauben ist nicht gestattet.
Ein Vorratsraum mit Einsteigeklappe (Fläche nicht grö-
ßer als 2m?2, Tiefe nicht mehr als 0,80 m) darf angelegt
werden. 8 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Für die Errichtung der
Lauben ist die bauaufsichtliche Genehmigung einzuholen.
(3) Die Parzellen sind — wenn nicht bereits durch den Ver-
pächter ‚eingefriedet — durch den Pächter einheitlich einzu-
frieden. Je Parzelle kann eine Gartentür von 1 m Breite
vorgesehen werden. Nachbarparzellen dürfen gegeneinan-
der nur durch zwei Spanndrähte oder mit Maschendraht bis
zu einer Höhe von 1m an gleichmäßigen Pfosten ab-
gegrenzt werden (vgl. Anlage 4).
(4) Die Parzellen sind durch Nummernschilder an der vor-
deren Begrenzung (Gartentor) zu kennzeichnen.
(7) Bei Unterpächterwechsel darf der Pächter höchstens
5% des an den scheidenden Unterpächter zu zahlenden
Entschädigungsbetrages als Verwaltungsgebühren von dem
neuen Unterpächter erheben; der scheidende Unterpächter
ist von der Zahlung von Verwaltungsgebühren freizustellen.
Durch die Verwaltungsgebühren sind die Ausstellung des
Unterpachtvertrages, die Abschätzungskosten und alle
sonstigen Verwaltungskosten sowie Auslagen abgegolten.
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(1) Das Pachtgrundstück ist nach dem Lageplan aufzu-
gliedern (Anlage 3).
(2) Die in dem Lageplan ausgewiesenen Kleingartenpar-
zellen dürfen nicht zu größeren Parzellen zusammengefaßt
werden.
(3 Die ausgewiesenen privaten Gemeinschaftsgrünflächen
und privaten Wegeflächen sind vom Pächter bestimmungs-
gemäß anzulegen und zu unterhalten. Der Verpächter ist
berechtigt, im Einzelfall eine bestimmte Gestaltung dieser
Anlagen zu verlangen.
(4) Bauten für Gemeinschaftszwecke dürfen nur errich-
tet werden, nachdem der Verpächter im Einzelfall nach
Vorlage von Bauplänen der Bauausführung hinsichtlich
Standort sowie Art und Weise der Baugestaltung zuge-
stimmt hat. Der Verpächter ist nicht verpflichtet, der-
artige Baulichkeiten zuzulassen.
(5) Die im Lageplan ausgewiesenen öffentlichen Wege
müssen ständig für die Berliner Feuerwehr befahrbar ge-
halten werden.
(6) Die ausgewiesene öffentliche Wegefläche (Haupt- und
Nebenwege) sowie die ausgewiesenen öffentlichen Grün-
Aächen müssen der Öffentlichkeit jederzeit zugänglich sein.
(7) Auf dem Pachtgrundstück sind als Wasserbehälter
abgepflanzte und abgedeckte Wassertonnen, gemauerte
Wasserbecken mit einer Fläche bis zu 2 m? und einer Tiefe
bis zu 0,5m und aufblasbare Kunststoffbecken mit höch-
stens 3 m Durchmesser zulässig. Das Aufstellen von Bade-
wannen und dergleichen ist untersagt (vgl. Anlage 4)
(8) Das Abladen von Schutt oder sonstigem Unrat sowie
das Abfahren von Muttererde, Lehm oder Sand ist verbo-
ten. Der Pächter hat in jeder Hinsicht auf eine Verbesse-
rung des Pachtgrundstücks bedacht zu sein.
(9) Das Befahren der Hauptwege mit Baufahrzeugen be-
darf der Zustimmung des Verpächters. Entstehende Schä-
den sind durch den Pächter zu beseitigen.
(10) Das’ Lagern von Abrißmaterial oder überflüssigen
Baustoffen auf den Parzellen oder Wegen ist nicht ge-
stattet.
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(1) Der Pächter haftet für alle Schäden, die auf dem
Pachtgrundstück durch Handlungen oder Unterlassungen
üdes Pächters, seiner Beauftragten, der Unterpächter oder
jeder anderen Person entstehen, deren Aufenthalt auf dem
Pachtgelände der Pächter oder einer der Unterpächter ge-
Juldet haben, soweit es sich nicht um Personen handelt,
üenen Wege und gemeinsame Grünflächen der Pächter ge-
mäß 8 6 Abs. 6 jederzeit zugänglich halten muß.
(2) Die auf dem Pachtgrundstück vorhandenen und die
etwa noch zu errichtenden Grenz- und Höhenmarken sind
unverändert zu erhalten. Für etwaige Beschädigungen hat
der Pächter einzustehen.
(3) Der Pächter ist verpflichtet,
a) allen in bezug auf das Pachtgrundstück und seine. Nut-
zung ergehenden behördlichen Anordnung auf eigene
Kosten und Gefahr nachzukommen (z.B. Ratten- und
Schädlingsbekämpfung, Reinigung der Gräben und
Wasserabflüsse) und diese Anordnungen auf Verlangen
der zuständigen Stellen auf dem Pachtgelände an deut-
lich sichtbarer und vor Witterungseinflüssen geschütz-
ter Stelle durch Aushang bekanntzumachen;
alle Verpflichtungen des Verpächters hinsichtlich der
Schnee- und Eisbeseitigung nach dem Stadtreinigungs-
gesetz vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 768) bzw. den an
ihre Stelle tretenden Vorschriften zu übernehmen;
eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe
abzuschließen und die Prämienquittungen. dem Ver-
pächter auf Verlangen vorzulegen.
)
(1) Die Beauftragten des Verpächters sind jederzeit zum
Betreten und zur Besichtigung des Pachtgrundstücks be-
rechtigt.
(2) Falls im öffentlichen Interesse (z.B. für Vermessun-
gen) das Betreten des Grundstücks sowie die Vornahme
von Bohrungen usw. auf dem Pachtgrundstück erforder-
lich werden sollte, hat der Pächter dieses zu dulden. Das
gleiche gilt für das Verlegen und Unterhalten von Rohr-
leitungen, Kabeln und ähnlichen Anlagen, die auf dem
Pachtgrundstück vorhanden sind oder angelegt werden
sollen.
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(1) Der Pächter hat dafür zu sorgen, daß die Kleingarten-
parzellen angemessen bepflanzt werden. Bei der Bepflan-
zung ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu neh-