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Volume 6. Juli 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 22 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
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deren Stützweite 1 kleiner ist als die 0,7fache Stütz- 
weite des größten Feldes, ist jedoch der Schwingwert 
(unabhängig von der Lage des untersuchten Schnittes) 
mit Ip — Länge des Kragarmes bzw. Ivy — Stützweite 1 
der jeweils kleineren Felder zu berechnen (siehe Er- 
gänzende Erläuterungen).“ 
Die Fußnote 4 entfällt. 
Zu Abschnitt 5.4 — Wirkungen aus Kriechen und 
Schwinden des Betons 
Die Fußnote 5 entfällt. 
Zu Abschnitt 6.1.2 — Wärmewirkung bei Verbund- 
brücken 
Der Abschnitt wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 
„Für die Wärmewirkung sind ausgehend von einer 
angenommenen Aufstelltemperatur von + 10°C fol- 
gende Grenzwerte der. Temperaturschwankungen zu 
untersuchen: 
a) Temperaturanstieg 
— an der Oberseite der Betonplatte um 20 °C 
— an der Unterseite des Stahlträgers um 35 °C 
b) Temperaturabfall 
— an der Oberseite der Betonplatte um 30 °C 
— an der Unterseite des Stahlträgers um 35 °C. 
Innerhalb der vorgenannten Temperaturbereiche ist 
ein Temperaturunterschied von 15°C zwischen der 
Oberseite der Betonplatte und der Unterseite des 
Stahlträgers zu berücksichtigen. 
Der Temperaturvergleich ist jeweils linear anzuneh- 
men. Für Temperaturunterschiede zwischen einzelnen 
Baugliedern und die Überlagerung der Lastfälle aus 
Temperaturschwankungen und Temperaturunterschie- 
den gilt Abschnitt 6.1.1.“ 
Zu Abschnitt 6.1.3 -— Wärmewirkungen bei massiven 
Brücken 
Der erste Satz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 
„Für die Wärmewirkung sind Temperaturschwankun- 
gen von +20°C und —30 °C gegenüber einer an- 
genommenen Aufstelltemperatur von +10 °C anzu- 
nehmen.“ 
Am Schluß wird angefügt: 
„Brücken mit einbetonierten Walzträgern sind wie 
massive Brücken zu behandeln.“ 
Zu Abschnitt 6.5 — Verschiebungswiderstände der 
Lager 
Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut: 
„Verschiebungswiderstände von Lagern und Fahr- 
bahnübergängen‘“. 
Der letzte Absatz wird durch folgenden Wortlaut er- 
setzt; 
„Die Reaktionskräfte am festen Lager aus Lager- 
verschiebungswiderständen und Bremslast sind zu 
überlagern (siehe Erläuterungen, DIN 1072 Beiblatt).“ 
Am Schluß wird angefügt: 
„Verformungswiderstände von Fahrbahnübergängen 
sind zusätzlich zu den übrigen Lastfällen zu berück- 
sichtigen (siehe Ergänzende Erläuterungen).“ 
Zu Abschnitt 7.2 — Ersatzlasten für den Anprall von 
Straßenfahrzeugen 
Der Abschnitt wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 
„Tragende Stützen, Rahmenstiele, Endstäbe von Fach- 
werkträgern oder dgl. sind 
— in der Regel für Fahrzeuganprall zu bemessen und 
durch besondere Maßnahmen*) zu sichern; 
) Als „besondere Maßnahmen“. im Sinne von Abschnitt 7.2 gelten 
abweisende Leiteinrichtungen, die in mindestens 1m Abstand 
von den zu schützenden Bauteilen durchzuführen sind, oder 
Betonsockel unter den zu schützenden Bauteilen, die mindestens 
80 cm hoch sein und parallel zur Verkehrsrichtung mindestens 
2m und rechtwinklig dazu mindestens 50 cm über die Außen- 
kante dieser Bauteile hinausragen müssen. 
| 
— in bzw. neben Straßen innerhalb geschlossener Ort- 
schaften mit Geschwindigkeitsbeschränkung auf 
80 km/h und weniger sowie immer neben Gemeinde- 
wegen und Hauptwirtschaftswegen N 
für Fahrzeuganprall zu bemessen oder durch be- 
sondere Maßnahmen*) zu sichern; 
wenn sie durch ihre Lagen gegen die Gefahr des 
Anprallens geschützt sind 
weder für Fahrzeuganprall zu bemessen noch durch 
besondere Maßnahmen zu sichern. 
Für Fahrzeuganprall sind neben den ungünstig wir- 
kenden Hauptlasten nach Abschnitt 5 folgende waage- 
recht und ruhend anzunehmende Ersatzlasten in 1,2 m 
Höhe über Fahrbahnoberfläche anzusetzen: 
in Fahrtrichtung +100Mp (1000 kN) 
rechtwinklig zur 
Fahrtrichtung 50 Mp ( 500 kN) 
(siehe DIN 1072 Beiblatt). 
Eine gleichzeitige Wirkung beider Hrsatzlasten 
braucht nicht angenommen zu werden. Der Kraft- 
verlauf muß mindestens für die unmittelbar betroffe- 
nen Bauteile einschließlich der an ihren Enden an- 
geordneten Lager oder Anschlüsse verfolgt werden 
(siehe DIN 1072 Beiblatt).“ 
Zu Abschnitt 7.3 — Ersatzlasten für den Seitenstoß auf 
Schrammborde und Schutzeinrichtungen 
Am Schluß wird angefügt: 
„Bei Anordnung von Distanzschutzplanken sind — un- 
abhängig voneinander und ohne gleichzeitige Berück- 
sichtigung anderer Verkehrslasten — zwei Fälle zu 
untersuchen: 
a) Seitenstoß auf den Vorbord, 10 cm über Oberkante 
Fahrbahn wirkend, sonst nach Abschnitt 7.3; 
Seitenstoß auf die Schutzeinrichtung. An jedem 
Pfosten ist eine horizontale, senkrecht zur Distanz- 
schutzplankenebene wirkende Ersatzlast von 2,5 Mp 
(25kN) anzusetzen, die in Höhe Mitte Schutz- 
planke angreift. Bei Betonkappen kann für die Be- 
messung ein 50 cm breiter Streifen als mitwirkend 
angenommen werden. Dieser Lastfall ist nur maß- 
gebend für die Bemessung derjenigen Bauteile, in 
denen die Pfosten verankert sind (z.B. Kappen).“ 
10. Zu Abschnitt 8.2 — Sicherheit gegen Umkippen 
Die Tabelle für die Beiwerte vx wird am Schluß wie 
folgt geändert: 
„g) Wärmewirkungen vE = 15 
h) Sonstige kippend wirkende Lasten VE = 1,0.“ 
Zu Abschnitt 8.4 -- Bewegungen an Lagern und Fahr- 
bahnübergängen 
Der Abschnitt wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: 
„Beim Ermitteln der Bewegungen an beweglichen 
Lagern und Fahrbahnübergängen sind folgende Ein- 
Aüsse ungünstigster Zusammenstellung zu berück- 
sichtigen: 
— Wärmewirkung, 
— Vorspannen, 
Kriechen und Schwinden mit den 1,3fachen Werten 
der „Richtlinien für Bemessung und Ausführung 
von Spannbetonbauteilen‘“ — Fassung Juni 1973 —, 
Tangentendrehwinkel und 
Verschieben und Verdrehen der Stützungen (z.B. 
infolge Baugrundbewegungen). 
Bei Rollenlagern ist zu diesen Werten zusätzlich ein 
Sicherheitszuschlag von 2 cm in beiden Richtungen zu 
machen, der jedoch beim Spannungsnachweis außer 
Ansatz bleiben‘ kann (siehe Ergänzende Erläuterun- 
gen). Bauzustände sind zu beachten. 
Bei Elastomerlagern ist der Einfluß aus Wärme- 
wirkung auf die Verschiebung in Lagerebene allein 
nach Abschnitt 6.1 einschließlich der Ergänzenden 
Bestimmungen zu den Abschnitten 6.1.2 und 6.1.3 zu 
ermitteln.
	        
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