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Volume 20. September 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Nr. 19 
19. Abnahme 
(zu 8 12) 
20. 
Rechnungen 
(zu 8 14, 
8& 16 Nr. 1 bis 4) 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung oder 
einer Teilleistung (&$ 12 Nr. 2) zum Zwecke der Abnahme unverzüglich schriftlich 
mitzuteilen. Die Einreichung der Schlußrechnung steht dieser Mitteilung gleich, wenn 
sie nach Fertigstellung der Leistung beim Auftraggeber eingeht. Satz 1 gilt auch für die 
Abnahme nach der Beseitigung von Mängeln nach 8 13 Nr. 5. 
(2) Unterläßt der Auftragnehmer die Mitteilung nach Absatz 1, so gilt eine Leistung 
oder Teilleistung nicht dadurch als abgenommen, daß der Auftraggeber sie in Benutzung 
genommen hat. 
(1) Auf den Rechnungen des Auftragnehmers müssen angegeben sein: 
Name und vollständige Anschrift des Auftragnehmers, 
Konto, auf das Zahlungen überwiesen werden sollen, 
Bezeichnung der Baumaßnahme und die im Auftragsschreiben für die Abrechnung 
genannten Buchungsdaten, 
Datum des Angebotes, 
Bezeichnung und Datum des Auftrages mit Angabe des Geschäftszeichens des 
Auftraggebers, 
Zeitraum der Ausführung. 
(2) Die Leistungen sind in der Rechnung in der Nummernfolge der Posten (Positionen, 
Ordnungszahlen), des Auftrages nach Menge, Einheit und Wortlaut aufzuführen. Der 
Wortlaut darf nur insoweit abgekürzt werden, als Kurzfassungen der Leistungs- 
beschreibung vertraglich festgelegt oder Abkürzungen vom Aufıraggeber zugelassen 
werden; Voraussetzung ist, daß die ausgeführte Leistung der vollständigen Leistungs- 
beschreibung entspricht. In Zwischenrechnungen kann der Wortlaut abgekürzt werden. 
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(3) Die Aufstellung von Rechnungen mit Hilfe von Anlagen der elektronischen 
Datenverarbeitung ist bei Beachtung der besonderen Vorschriften des Auftraggebers 
zulässig. 
{4) Für Abschlagszahlungen sind Zwischenrechnungen einzureichen; sie sind als 
solche zu bezeichnen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Zwischen- 
rechnungen sind jeweils für die gesamten bis zum Zeitpunkt ihrer Aufsteliung aus- 
geführten Leistungen aufzustellen; am Schluß sind die erhaltenen Abschlagszahlungen 
abzusetzen. Die Mengen der ausgeführten Leistungen können überschlägig ermittelt, 
mit Zustimmung des Auftraggebers auch geschätzt werden. Zwischenrechnungen 
dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht in kürzeren Zeitabständen als 
2 Wochen eingereicht werden. Die Zwischenrechnung für eine Abschlagszahlung in 
Höhe der nach der Abnahme vom Auftragnehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer 
braucht nur die Beträge der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen zu enthalten; 
nach der Summe dieser Abschlagszahlungen ist der vorläufige Betrag der Umsatzsteuer 
zu berechnen. 
(5) Für die Abrechnung seiner Leistungen hat der Auftragnehmer eine Rechnung, 
wenn Abschlagszahlungen geieistet worden sind, eine Schlußrechnung einzureichen; 
von ihrem Endbetrag hat der Auftragnehmer die erhaltenen, einzeln aufzuführenden 
Abschlagszahlungen abzusetzen. Aufmaßberechnungen und -zeichnungen und andere 
Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, hat der Aufirag- 
nehmer der Rechnung oder Schlußrechnung beizufügen. 
(6) Der Betrag für Umsatzsteuer ist in der Rechnung oder Schlußrechnung mit dem 
zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ($ 13 UStG 1967) geltenden Steuer- 
satz gesondert anzugeben. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und 
Entstehen der Steuerschuld durch Gesetz‘ geändert worden und sind in diesem 
Zusammenhang: durch Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so 
sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. Wird 
aus Anlaß einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes eine geseizliche Regelung für 
die Abwicklung bestehender Verträge getroffen, so tritt an Stelle dieser vertraglichen 
Regelung die gesetzliche Regelung. Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung 
vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages zu ver- 
treten, so hat er diese Erhöhung von der Schlußrechnungssumme abzusetzen. 
(7) Selbständige Teile der Leistung können mit Zustimmung des Auftraggebers 
endgültig abgerechnet werden; auf Verlangen des Auftraggebers sind sie endgültig 
abzurechnen. Der Auftragnehmer hat hierfür eine Teilschlußrechnung einzureichen. 
Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach 8 6 Nr. 5 abgerechnet werden, weil die Aus- 
führung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen ist. Die Teilschlußrechnung 
muß den an eine Schiußrechnung gestellten Anforderungen genügen.
	        
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