Nr. 19
19. Abnahme
(zu 8 12)
20.
Rechnungen
(zu 8 14,
8& 16 Nr. 1 bis 4)
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
(1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung oder
einer Teilleistung (&$ 12 Nr. 2) zum Zwecke der Abnahme unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Die Einreichung der Schlußrechnung steht dieser Mitteilung gleich, wenn
sie nach Fertigstellung der Leistung beim Auftraggeber eingeht. Satz 1 gilt auch für die
Abnahme nach der Beseitigung von Mängeln nach 8 13 Nr. 5.
(2) Unterläßt der Auftragnehmer die Mitteilung nach Absatz 1, so gilt eine Leistung
oder Teilleistung nicht dadurch als abgenommen, daß der Auftraggeber sie in Benutzung
genommen hat.
(1) Auf den Rechnungen des Auftragnehmers müssen angegeben sein:
Name und vollständige Anschrift des Auftragnehmers,
Konto, auf das Zahlungen überwiesen werden sollen,
Bezeichnung der Baumaßnahme und die im Auftragsschreiben für die Abrechnung
genannten Buchungsdaten,
Datum des Angebotes,
Bezeichnung und Datum des Auftrages mit Angabe des Geschäftszeichens des
Auftraggebers,
Zeitraum der Ausführung.
(2) Die Leistungen sind in der Rechnung in der Nummernfolge der Posten (Positionen,
Ordnungszahlen), des Auftrages nach Menge, Einheit und Wortlaut aufzuführen. Der
Wortlaut darf nur insoweit abgekürzt werden, als Kurzfassungen der Leistungs-
beschreibung vertraglich festgelegt oder Abkürzungen vom Aufıraggeber zugelassen
werden; Voraussetzung ist, daß die ausgeführte Leistung der vollständigen Leistungs-
beschreibung entspricht. In Zwischenrechnungen kann der Wortlaut abgekürzt werden.
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(3) Die Aufstellung von Rechnungen mit Hilfe von Anlagen der elektronischen
Datenverarbeitung ist bei Beachtung der besonderen Vorschriften des Auftraggebers
zulässig.
{4) Für Abschlagszahlungen sind Zwischenrechnungen einzureichen; sie sind als
solche zu bezeichnen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Zwischen-
rechnungen sind jeweils für die gesamten bis zum Zeitpunkt ihrer Aufsteliung aus-
geführten Leistungen aufzustellen; am Schluß sind die erhaltenen Abschlagszahlungen
abzusetzen. Die Mengen der ausgeführten Leistungen können überschlägig ermittelt,
mit Zustimmung des Auftraggebers auch geschätzt werden. Zwischenrechnungen
dürfen, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht in kürzeren Zeitabständen als
2 Wochen eingereicht werden. Die Zwischenrechnung für eine Abschlagszahlung in
Höhe der nach der Abnahme vom Auftragnehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer
braucht nur die Beträge der bis dahin geleisteten Abschlagszahlungen zu enthalten;
nach der Summe dieser Abschlagszahlungen ist der vorläufige Betrag der Umsatzsteuer
zu berechnen.
(5) Für die Abrechnung seiner Leistungen hat der Auftragnehmer eine Rechnung,
wenn Abschlagszahlungen geieistet worden sind, eine Schlußrechnung einzureichen;
von ihrem Endbetrag hat der Auftragnehmer die erhaltenen, einzeln aufzuführenden
Abschlagszahlungen abzusetzen. Aufmaßberechnungen und -zeichnungen und andere
Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, hat der Aufirag-
nehmer der Rechnung oder Schlußrechnung beizufügen.
(6) Der Betrag für Umsatzsteuer ist in der Rechnung oder Schlußrechnung mit dem
zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ($ 13 UStG 1967) geltenden Steuer-
satz gesondert anzugeben. Ist der Steuersatz in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und
Entstehen der Steuerschuld durch Gesetz‘ geändert worden und sind in diesem
Zusammenhang: durch Änderung anderer Steuern Minderbelastungen eingetreten, so
sind diese bei der Berechnung des Umsatzsteuerbetrages zu berücksichtigen. Wird
aus Anlaß einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes eine geseizliche Regelung für
die Abwicklung bestehender Verträge getroffen, so tritt an Stelle dieser vertraglichen
Regelung die gesetzliche Regelung. Hat der Auftragnehmer durch Überschreitung
vertraglicher Ausführungsfristen eine Erhöhung des Umsatzsteuerbetrages zu ver-
treten, so hat er diese Erhöhung von der Schlußrechnungssumme abzusetzen.
(7) Selbständige Teile der Leistung können mit Zustimmung des Auftraggebers
endgültig abgerechnet werden; auf Verlangen des Auftraggebers sind sie endgültig
abzurechnen. Der Auftragnehmer hat hierfür eine Teilschlußrechnung einzureichen.
Das gleiche gilt, wenn Leistungen nach 8 6 Nr. 5 abgerechnet werden, weil die Aus-
führung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen ist. Die Teilschlußrechnung
muß den an eine Schiußrechnung gestellten Anforderungen genügen.