Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Nr. 2-3
BauWohn I a C 11-6938-2-4226-2
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 | 2. 12.1975 |
ABI. S. 1994
geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S.1030),
wird bestimmt:
ı vı3 |
Bauliche Maßnahmen in Öffentlichen Straßen sind
nach diesen Ausführungsvorschriften hinsichtlich der
Lage, der zeitlichen Durchführung und der Auswir-
kung auf den Verkehr zu koordinieren.
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
A
Die Koordinierung erfolgt im Rahmen der Straßen-
aufsicht vor einer straßenaufsichtlichen Entscheidung
von der für die Straßenaufsicht zuständigen Behörde.
Maßnahmen, an denen der Straßenbaulastträger nicht
beteiligt ist, sollen von den Beteiligten vor Einschal-
tung der für die Straßenaufsicht zuständigen Behörde
abgestimmt werden.
Ausführungsvorschriften über die Einführung
technischer Baubestimmungen .
— Zuschlag für Beton;
Ergänzungsvorschriften —
Auf Grund 83 Abs. 3, 8 30 Abs. 2 Satz 2 und $ 109 der Bau-
ordnung für Berlin (BauO Bln) in der Fassung. vom 13. Fe-
bruar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) wird bestimmt:
Koordinierung und Abstimmung haben im frühest-
möglichen Stadium der Planung bzw. Bauvorbereitung
zu erfolgen. Zur Koordinierung sind von den jeweils
Beteiligten Koordinierungskommissionen zu bilden.
Sie werden von der für die Straßenaufsicht über die
betroffenen öffentlichen Straßen zuständigen Stelle des
Bezirksamtes einberufen. Sind Straßen in mehreren
Bezirken betroffen, so vereinbaren die Bezirksämter
untereinander, wer die Kommissionen bildet und die
Federführung übernehmen soll. Bei Maßnahmen, die
der Senator für Bau- und Wohnungswesen durchführt,
beruft dieser die Kommissionen ein.
T.
Das Normblatt
DIN 1045 — Beton- und Stahlbetonbau; Bemessung und
Ausführung (Ausgabe Januar 1972) — ist mit
den Ausführungsvorschriften über die HEin-
führung technischer Baubestimmungen — Be-
ton- und Stahlbetonbau — vom 14.Juli 1972
(ABl. S. 1381 — DBl. VI/1973 Nr. 123),
das Normblatt
DIN 4226 Blatt 1 bis 3 —
In. den Kommissionen nicht ausräumbare Meinungs-
verschiedenheiten sollen in einem _Schlichtungs-
ausschuß, den der Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen einberuft und dem er vorsteht, mit den jeweils
Beteiligten erörtert werden.
Zuschlag für Beton (Ausgabe
Dezember 1971) — ist mit den
Ausführungsvorschriften über
die Einführung technischer
Baubestimmungen — Zuschlag
für Beton - vom 17. November
1972 (ABl. S. 1695 — DBI. VI/
1972 Nr. 75)
als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt
worden.
=
Die für die Koordinierung und Abstimmung benötig-
ten Daten sind in den vom Senator. für Bau- und
Wohnungswesen zur Verfügung gestellten Form-
blättern diesem anzugeben, und zwar:
bei Vorhaben und Maßnahmen des Straßenbaulast-
trägers von der für die Planung oder Durch-
führung zuständigen Dienststelle,
b) bei Vorhaben und Maßnahmen für Zwecke der
öffentlichen Versorgung von dem zuständigen Ver-
sorgungsunternehmen.
Bei sonstigen Vorhaben und Maßnahmen veranlaßt
die für die Straßenaufsicht zuständige Stelle die Mel-
dung.
Diese Ausführungsvorschriften werden wie folgt ergänzt:
Ungesiebte Sande mit erhöhtem Feinsandanteil und/oder
erhöhtem Überkornanteil aus örtlichen Vorkommen, deren
Kornzusammensetzung nicht den Anforderungen der
DIN 4226 Blatt 1 Tabelle 3 entspricht, dürfen als Zuschlag
zur Herstellung von Beton BI nach DIN 1045 unter den
nachstehenden Bedingungen verwendet werden:
1. Anforderungen
Für Sand nach Tabelle 3 müssen die Grenzwerte der
Siebdurchgänge betragen:
Zeile 1, Spalte 3
Spalte 4
Maßnahmen, für die wegen ihrer geringen verkehrs-
einschränkenden Auswirkung sowie wegen ihrer kur-
zen Ausführungsdauer oder ihres geringen Wertes
eine Koordinierung nicht erforderlich ist, sind nicht zu
melden.
Gew.-%
Gew.-%
Hierunter fallen in der Regel die Maßnahmen, bei
denen entweder eine Grabenlänge von 50 m nicht über-
schritten wird oder bei denen weniger als 50m? be-
festigte Flächen aufgebrochen oder hergestellt werden
oder die nicht länger als einen Monat dauern und
nicht den Fahrbahnbereich von Straßen mit besonde-
rer Verkehrsbedeutung berühren.
Zeile 2, Spalte 3
Spalte 4
Spalte 5
< 85 Gew.-%
>80 GewWw.-%
> 90 Gew.-%
Zeile 3, Spalte 3
Spalte 5
Spalte 6
35 bis 75 Gew.-%
> 70 Gew.-%
> 80 Gew.-%
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen stellt Kar-
ten, in denen auf der Grundlage der Karte von Berlin
1:4000 die Lage der gemeldeten Maßnahmen und die
Bezeichnungen der sie Durchführenden dargestellt
sind, sowie Daten über die gemeldeten Maßnahmen in
regelmäßigen Zeitabständen zur Verfügung.
Zeile 1 bis 3
Spalte 8
£ EDGE
A
100 Gew.-%
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Januar
1976 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1980 außer Kraft.
Ristock
2,
Lieferschein
Im Lieferschein nach DIN 4226 Blatt 1 Abschnitt 9
muß die Lieferbezeichnung unter d) durch folgenden
Zusatz ergänzt werden: