Nr. 19
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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Ba
14. Veröffentlichungen
14.1.
14.2.
Die Veröffentlichung der Unterlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei; Ingenieur und
Auftraggeber sind anzugeben.
Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses der Ingenieur
eine anteilige Vergütung für seine Leistung erhalten hat.
15. Kündigung des Vertrages
SI:
15:2.
15,3.
Auftraggeber und Ingenieur können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Einer Kündigungsfrist bedarf es
nicht.
Wird aus einem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, erhält der Ingenieur Ersatz für die nachweisbar
entstandenen notwendigen Aufwendungen.
Hat der Ingenieur den Kündigungsgrund zu vertreten, so sind nur die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen
und nachgewiesenen Einzelleistungen zu vergüten und die für diese nachweisbar entstandenen notwendigen Neben-
kosten zu erstatten. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird nicht ausgeschlossen.
16. Haftung und Verjährung
6.1:
[G.2,
16.3.
16.4.
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist.
Haftet der Ingenieur wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder
sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er den Schaden an dem Bauwerk und die vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden in vollem Umfang zu ersetzen.
Im übrigen haftet er bis zur Höhe der in Nr. 13 genannten Beträge; der für den Schaden an dem Bauwerk zu leistende
Ersatzbetrag wird auf den für sonstige Schäden zu leistenden Ersatz angerechnet.
Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der Ingenieur verlangen, daß er selbst mit der Beseitigung des Schadens beauf-
tragt wird.
Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung
der letzten nach Nr. 3 zu erbringenden Ingenieurleistung, spätestens mit der Fertigstellung des Bauwerkes, für Leistun-
gen, die danach noch zu erbringen sind, mit der Erfüllung der letzten Leistung. Für Schadenersatzansprüche wegen
positiver Vertragsverletzung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Berlin. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach $ 38 der Zivilprozeß-
ordnung vor, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart.
18. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Berlin, den _
(Auftraggeber)
Berlin, den __
Ingenieur)