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Volume 20. September 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Lo 
9,2. 
9.3 
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil VI 
Bann 
Nr. 19 
Nebenkosten, d.h. Auslagen, die dem Ingenieur bei der Erfüllung des Auftrages entstehen, werden 
[_] nicht erstattet 
__|] gegen Nachweis erstattet 
pauschal abgerechnet. Ändern sich die Grundlagen der Pauschale um mehr als + 10 v. H., so ist eine neue Pauschale 
zu vereinbaren. 
Von dem unter Beachtung von 9.1.1. und 9.1.2. zu ermittelnden Grundsatzhonorar erhält der Ingenieur für die nach 
3.1. bzw, 3.2. zu erbringenden Leistungen folgende Vomhundertsätze: * 
Gebäude bzw. bauliche Anlagen: 
1 
f 
AD) 
3.1. Abnahme der Ausführung 
3.2. Ingenieurtechnische Überwachung 
mit Abnahme der Ausführung 
9.4. 
Es ergibt sich daraus folgende Berechnung der Vergütung: 
Gebäude Grund- Summe Faktor für 
bzw. bauliche Klasse Rohbauwert honorar- Vomhundert- Wiederholungen, Vergütung 
Anlage DM satz v.-H. sätze Umbauten DM 
BEL 
PR 
Sn 
Zuschlag nach 9.1. für besonders schwierige Gebäude / bauliche Anlagen der Sonderklasse füı 
PELE [Ta2 DES 
Vergütung für besondere Leistungen nach 9.1.6.: 
Nebenkosten, falls pauschaliert: ........ 
Gesamtbetrag: 
[n der Vergütung ist die Mehrwertsteuer enthalten 
10. Zahlungen 
10.1. 
10,2, 
Auf Anforderung des Ingenieurs werden Abschlagzahlungen bis zu 95 v. H. der ihm für die nachgewiesenen Leistungen 
zustehenden Vergütung vorbehaltlich der Anerkennung der Vertragserfüllung gewährt. 
Die Restzahlung wird fällig, wenn der Ingenieur sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfungsfähige 
Rechnung eingereicht hat. 
11. Vertretung des Auftraggebers durch den Ingenieur 
en 
a 
Der Ingenieur ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben 
berechtigt und verpflichtet. Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf er jedoch nicht eingehen. 
12. Auskunftspflicht des Ingenieurs 
Der Ingenieur hat dem Auftraggeber und dessen Beauftragten über seine Leistungen kurzfristig und ohne besondere Ver- 
gütung Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht so lange, bis das Prüfungsverfahren für das Bauvorhaben vom 
zuständigen Rechnungshof für abgeschlossen erklärt ist. 
13. Haftpflichtversicherung des Ingenieurs 
13:1. 
r 
3:2. 
Zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Ingenieur unverzüglich nach der Beauftragung 
eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. ‚Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen: 
für Personenschäden: 1 EN AR DL DM 
für sonstige Schäden + Es HE EN SAT FR A DM 
Der Ingenieur hat vor Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der Versicherungspolice mit vorstehenden 
Deckungssummen keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung.
	        
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