Lo
9,2.
9.3
Dienstblatt des Senats von Berlin. Teil VI
Bann
Nr. 19
Nebenkosten, d.h. Auslagen, die dem Ingenieur bei der Erfüllung des Auftrages entstehen, werden
[_] nicht erstattet
__|] gegen Nachweis erstattet
pauschal abgerechnet. Ändern sich die Grundlagen der Pauschale um mehr als + 10 v. H., so ist eine neue Pauschale
zu vereinbaren.
Von dem unter Beachtung von 9.1.1. und 9.1.2. zu ermittelnden Grundsatzhonorar erhält der Ingenieur für die nach
3.1. bzw, 3.2. zu erbringenden Leistungen folgende Vomhundertsätze: *
Gebäude bzw. bauliche Anlagen:
1
f
AD)
3.1. Abnahme der Ausführung
3.2. Ingenieurtechnische Überwachung
mit Abnahme der Ausführung
9.4.
Es ergibt sich daraus folgende Berechnung der Vergütung:
Gebäude Grund- Summe Faktor für
bzw. bauliche Klasse Rohbauwert honorar- Vomhundert- Wiederholungen, Vergütung
Anlage DM satz v.-H. sätze Umbauten DM
BEL
PR
Sn
Zuschlag nach 9.1. für besonders schwierige Gebäude / bauliche Anlagen der Sonderklasse füı
PELE [Ta2 DES
Vergütung für besondere Leistungen nach 9.1.6.:
Nebenkosten, falls pauschaliert: ........
Gesamtbetrag:
[n der Vergütung ist die Mehrwertsteuer enthalten
10. Zahlungen
10.1.
10,2,
Auf Anforderung des Ingenieurs werden Abschlagzahlungen bis zu 95 v. H. der ihm für die nachgewiesenen Leistungen
zustehenden Vergütung vorbehaltlich der Anerkennung der Vertragserfüllung gewährt.
Die Restzahlung wird fällig, wenn der Ingenieur sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag erfüllt und eine prüfungsfähige
Rechnung eingereicht hat.
11. Vertretung des Auftraggebers durch den Ingenieur
en
a
Der Ingenieur ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben
berechtigt und verpflichtet. Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber darf er jedoch nicht eingehen.
12. Auskunftspflicht des Ingenieurs
Der Ingenieur hat dem Auftraggeber und dessen Beauftragten über seine Leistungen kurzfristig und ohne besondere Ver-
gütung Auskunft zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht so lange, bis das Prüfungsverfahren für das Bauvorhaben vom
zuständigen Rechnungshof für abgeschlossen erklärt ist.
13. Haftpflichtversicherung des Ingenieurs
13:1.
r
3:2.
Zur Sicherstellung etwaiger Ersatzansprüche aus diesem Vertrag hat der Ingenieur unverzüglich nach der Beauftragung
eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. ‚Die Deckungssummen dieser Versicherung müssen mindestens betragen:
für Personenschäden: 1 EN AR DL DM
für sonstige Schäden + Es HE EN SAT FR A DM
Der Ingenieur hat vor Nachweis der Haftpflichtversicherung durch Vorlage der Versicherungspolice mit vorstehenden
Deckungssummen keinen Anspruch auf Auszahlung einer Vergütung.