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Volume 16. Januar 1976

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1976 (Public Domain)

Senaisbibliothek 
. . Berlin 
Dienstblatt des Senats vön ‚Berlin | 
Teil VI Bau- und Wohnungwesen 
BERLIN 
Ausgabetag 16. Januar 1976 
Nr. 1-6 
Inhalt 
Ausführungsvorschriften zu den $8 10, 11 und 13 des Berliner Straßengesetzes — Aufgrabungen — .... 
Ausführungsvorschriften zu den $$ 7, 10 und 13 des Berliner Straßengesetzes über die Koordinierung 
der Maßnahmen im Bereich öffentlicher Straßen (AV-Koordinierung) .......0.0000000000 000000 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Zuschlag für Beton; 
Ergänzungsvorschriften — ........4.... - . . = a 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Stahlbeton-Maste — .. 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Schleuderbeton-Maste, 
Überwachungsnachweis — ........ nn ERBEN 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Spannbeton-Maste — .. 
Amtliche Mitteilung Sn 
Nr. 1 
Nr. 2 
Seite 1 
Seite 1 
Nr. 3 
Seite 2 
Seite 3 
Nr. 4 
Nr. 5 
Seite 4 
Seite 4 
Seite 4 
Nr. 6 
ı Bau Wohn VII aA 52 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4622 
| 5.12.1975 
ABI. S. 1995 
den kann, ist die Sondernutzungserlaubnis gegebenen- 
falls zu widerrufen und durch eine neue, die Auflage 
des Aufgrabeverbots enthaltende Erlaubnis zu er- 
setzen. 
Ausnahmen vom Aufgrabeverbot sind nur zulässig, 
wenn 
a) eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung oder 
b) zwingende technische oder gesamtwirtschaftliche 
Gründe 
durch eine vom verantwortlichen Projektleiter unter- 
schriebene nachprüfbare Begründung für die Un- 
abwendbarkeit der Aufgrabung nachgewiesen werden. 
Erlaubnisse, die als Ausnahme erteilt werden, sind mit 
der Auflage zu versehen, daß danach bis zum Ende 
der in Nummer 1 genannten Zeiträume nicht auf- 
gegraben werden darf. Wird im Zusammenhang mit 
einer solchen Maßnahme die Oberflächenbefestigung 
neu hergestellt, so beginnt die Frist des Aufgrabe- 
verbots nach Nummer 1 neu zu laufen; in die Erlaub- 
nis ist eine entsprechende Auflage aufzunehmen. 
Durch rechtzeitige und umfassende Maßnahmen zur 
Koordinierung aller Baumaßnahmen in Straßen, ins- 
besondere durch Information aller im Straßenbereich 
tätigen Behörden und Betriebe, ist sicherzustellen, daß 
das Aufgrabeverbot eingehalten werden kann. 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar 
1976 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 
1980 außer Kraft. 
Ristock 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Ausführungsvorschriften 
zu den 88 10, 11 und 13 des Berliner Straßengesetzes 
— Aufgrabungen — 
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in 
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. S. 1030), 
wird bestimmt: 
Fahrbahnen, Gehwege und Radwege Öffentlicher 
Straßen, die erstmalig oder im Zuge von Unter- 
haltungsmaßnahmen oder aus anderem Anlaß neu 
hergestellt oder mit einer neuen Oberflächenbefesti- 
gung versehen worden sind, dürfen vor Ablauf nach- 
stehender Zeiträume nicht aufgegraben werden (Auf- 
grabeverbot) : 
Fahrbahnen nicht vor Ablauf von 5 Jahren, 
Geh- und Radwege nicht vor Ablauf von 3 Jahren. 
Der Zeitraum beginnt mit dem Tage der Abnahme 
(Datum des Abnahmeprotokolls) des Bauvorhabens. 
Während der in Nummer 1 genannten Zeiträume dür- 
fen keine Erlaubnisse zu Sondernutzungen, die mit 
Aufgrabungen verbunden sind, erteilt werden. 
Erlaubnisse für Leitungsverlegungen im Zusammen- 
hang mit Baumaßnahmen im Sinne der Nummer 1 
sind mit der Auflage zu erteilen, daß während der 
Zeiträume nach Nummer 1 nicht aufgegraben werden 
darf. 
Sind zum Zeitpunkt der Erneuerung einer Straßen- 
oberfläche bereits Anlagen auf Grund einer früher 
erteilten Sondernutzungserlaubnis in der Straße vor- 
handen, so ist bei den mindestens 3 Tage vor Bau- 
beginn abzugebenden Aufgrabemeldungen, die wäh- 
rend des Zeitraumes des Aufgrabeverbots ‚eingereicht 
werden, darauf hinzuwirken, daß Aufgrabungen nur 
bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach 
Nummer 3 vorgenommen werden. Sofern mit der 
Leitungsverwaltung Einvernehmen nicht erzielt wer- 
al 
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— Fernruf: 87 05 91 — (95) 6756 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
| 9. 12. 1975 | 
ABI S. 1995 
Ausführungsvorschriften 
zu den 88 7, 10 und 13 des Berliner Straßen- 
gesetzes über die Koordinierung der Maßnahmen 
im Bereich öffentlicher Straßen (AV-Koordinierung) 
Auf Grund des 817 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes 
in der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt
	        
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