Senaisbibliothek
. . Berlin
Dienstblatt des Senats vön ‚Berlin |
Teil VI Bau- und Wohnungwesen
BERLIN
Ausgabetag 16. Januar 1976
Nr. 1-6
Inhalt
Ausführungsvorschriften zu den $8 10, 11 und 13 des Berliner Straßengesetzes — Aufgrabungen — ....
Ausführungsvorschriften zu den $$ 7, 10 und 13 des Berliner Straßengesetzes über die Koordinierung
der Maßnahmen im Bereich öffentlicher Straßen (AV-Koordinierung) .......0.0000000000 000000
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Zuschlag für Beton;
Ergänzungsvorschriften — ........4.... - . . = a
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Stahlbeton-Maste — ..
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Schleuderbeton-Maste,
Überwachungsnachweis — ........ nn ERBEN
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Spannbeton-Maste — ..
Amtliche Mitteilung Sn
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Nr. 6
ı Bau Wohn VII aA 52
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4622
| 5.12.1975
ABI. S. 1995
den kann, ist die Sondernutzungserlaubnis gegebenen-
falls zu widerrufen und durch eine neue, die Auflage
des Aufgrabeverbots enthaltende Erlaubnis zu er-
setzen.
Ausnahmen vom Aufgrabeverbot sind nur zulässig,
wenn
a) eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung oder
b) zwingende technische oder gesamtwirtschaftliche
Gründe
durch eine vom verantwortlichen Projektleiter unter-
schriebene nachprüfbare Begründung für die Un-
abwendbarkeit der Aufgrabung nachgewiesen werden.
Erlaubnisse, die als Ausnahme erteilt werden, sind mit
der Auflage zu versehen, daß danach bis zum Ende
der in Nummer 1 genannten Zeiträume nicht auf-
gegraben werden darf. Wird im Zusammenhang mit
einer solchen Maßnahme die Oberflächenbefestigung
neu hergestellt, so beginnt die Frist des Aufgrabe-
verbots nach Nummer 1 neu zu laufen; in die Erlaub-
nis ist eine entsprechende Auflage aufzunehmen.
Durch rechtzeitige und umfassende Maßnahmen zur
Koordinierung aller Baumaßnahmen in Straßen, ins-
besondere durch Information aller im Straßenbereich
tätigen Behörden und Betriebe, ist sicherzustellen, daß
das Aufgrabeverbot eingehalten werden kann.
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Januar
1976 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31. Dezember
1980 außer Kraft.
Ristock
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Ausführungsvorschriften
zu den 88 10, 11 und 13 des Berliner Straßengesetzes
— Aufgrabungen —
Auf Grund des $ 17 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes in
der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 17.Juli 1969 (GVBl. S. 1030),
wird bestimmt:
Fahrbahnen, Gehwege und Radwege Öffentlicher
Straßen, die erstmalig oder im Zuge von Unter-
haltungsmaßnahmen oder aus anderem Anlaß neu
hergestellt oder mit einer neuen Oberflächenbefesti-
gung versehen worden sind, dürfen vor Ablauf nach-
stehender Zeiträume nicht aufgegraben werden (Auf-
grabeverbot) :
Fahrbahnen nicht vor Ablauf von 5 Jahren,
Geh- und Radwege nicht vor Ablauf von 3 Jahren.
Der Zeitraum beginnt mit dem Tage der Abnahme
(Datum des Abnahmeprotokolls) des Bauvorhabens.
Während der in Nummer 1 genannten Zeiträume dür-
fen keine Erlaubnisse zu Sondernutzungen, die mit
Aufgrabungen verbunden sind, erteilt werden.
Erlaubnisse für Leitungsverlegungen im Zusammen-
hang mit Baumaßnahmen im Sinne der Nummer 1
sind mit der Auflage zu erteilen, daß während der
Zeiträume nach Nummer 1 nicht aufgegraben werden
darf.
Sind zum Zeitpunkt der Erneuerung einer Straßen-
oberfläche bereits Anlagen auf Grund einer früher
erteilten Sondernutzungserlaubnis in der Straße vor-
handen, so ist bei den mindestens 3 Tage vor Bau-
beginn abzugebenden Aufgrabemeldungen, die wäh-
rend des Zeitraumes des Aufgrabeverbots ‚eingereicht
werden, darauf hinzuwirken, daß Aufgrabungen nur
bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen nach
Nummer 3 vorgenommen werden. Sofern mit der
Leitungsverwaltung Einvernehmen nicht erzielt wer-
al
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— Fernruf: 87 05 91 — (95) 6756
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
| 9. 12. 1975 |
ABI S. 1995
Ausführungsvorschriften
zu den 88 7, 10 und 13 des Berliner Straßen-
gesetzes über die Koordinierung der Maßnahmen
im Bereich öffentlicher Straßen (AV-Koordinierung)
Auf Grund des 817 Abs.2 des Berliner Straßengesetzes
in der Fassung vom 9.Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt