Nr. 59
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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lage (z.B. neue oder geänderte Rechts- oder Verwal-
tungsvorschriften) und die Art der Berechnung sowie
den betroffenen Personenkreis bezeichnen. Gegebenen-
falls abweichende Verfahrensabläufe : sind vorher
schriftlich festzulegen und gesondert bekanntzugeben.
23,
(1) Zu jeder erstmals für den betreffenden Änderungs-
dienst verwendeten Datenkassette hat die Datenerfas-
sungskraft einen Kassettenbegleitschein (mit Durch-
schrift) auszufertigen, in den die Nummer der Kas-
sette, das Arbeitsgebiet und die Kennzahl des Wohn-
geldamts einzutragen sind. Der Kassettenbegleitschein
ist stets bei der zugehörigen Datenkassette aufzube-
wahren.
(2) Die Datenerfassung ist nur aus festgestellten Er-
fassungsbelegen (Nummer 30) vorzunehmen und von
der Bedienungskraft des Geräts auf jedem Beleg zu
bestätigen (Datum und Erfassungskennzahl)
(3) Vom Programm als fehlerhaft erkannte Daten
werden auf dem Bildschirm des Erfassungsgeräts mit
einem Fehlerhinweis angezeigt. Läßt der Hinweis ein
fehlerhaftes Eintasten von Daten in das Gerät erken-
nen, so ist der Eintastvorgang zu wiederholen. Bei
allen übrigen Fehlerhinweisen bleibt ein fehlerhafter
Wert einschließlich der zugehörigen Feldnummer end-
gültig unerfaßt. Die Erfassungskraft hat den betref-
fenden Erfassungsbeleg mit einem entsprechenden Hin-
weis zu versehen. Nicht erfaßte Werte sind nach
Nummer 31 Abs. 3 und Nummern 34 bis 36 zu be-
handeln.
D.
Datenerfassung und Druck von Datenerfassungsproto-
kollen
(1) Die Erfassung der Eingabewerte und der Druck
der Datenerfassungsprotokolle sind regelmäßig de-
zentral vorzunehmen. Die Eingabewerte sind mit Hilfe
von programmgesteuerten Magnetbanderfassungsgerä-
ten auf Magnetbandkassetten aufzuzeichnen; die Er-
fassungsprotokolle sind jeweils nachträglich mit Hilfe
eines an einem Erfassungsgerät angeschlossenen Druk-
kers aus den noch nicht ausgedruckten Teilen der
Magnetbandkassetten herzustellen. Das Landesamt für
Elektronische Datenverarbeitung hat die Geräte zur
Verfügung zu stellen und ihre Betriebsbereitschaft zu
gewährleisten.
(2) Das Landesamt für Elektronische Datenverarbei-
tung hat ferner
a) Magnetbandkassetten mit einem Erfassungspro-
gramm für das Arbeitsgebiet Wohngeld, einem
Erfassungsabschlußprogramm für besondere Fälle
und einem Druckprogramm — jeweils nach dem
Jetztgültigen Stand — (Programmkassetten), und
b) Magnetbandkassetten als Datenträger für die Ein-
gabewerte (Datenkassetten)
zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bedienung der Geräte ist durch eine Bedie-
nungsanleitung zu regeln, die jeder an einem Gerät
eingesetzten Dienstkraft zugänglich sein muß.
20.
24.
Der jeweils beschriebene Teil der Datenkassette ist bei
Beendigung der Datenerfassung — spätestens jedoch
am Tagesende - nach Maßgabe der Bedienungsanlei-
tung abzuschließen (Tagesabschluß). Entsprechendes
gilt, wenn eine Datenkassette vollständig beschrieben
ist. Abgeschlossene Datenkassetten dürfen den Erfas-
sungsgeräten nur von der Datenerfassungskraft ent-
nommen werden und sind unverzüglich zur Protokol-
lierung (Nummer 25) weiterzuleiten. Sie hat bei der
Entnahme das. Datum und die Erfassungskennzahl aus
dem Kassettenvorsatz in den Kassettenbegleitschein
einzutragen und auf diesem den: Abschluß der Daten-
erfassung mit Unterschrift und Datum zu bestätigen.
(1) Der Leiter jeder Stelle, bei der Datenerfassungs-
geräte und Drucker aufgestellt sind, hat unter Berück-
sichtigung der örtlichen Verhältnisse Sicherheitsvor-
kehrungen zu treffen und schriftlich festzulegen, die
eine unberechtigte Benutzung der Geräte sowie der
Programm- und Datenkassetten ausschließen. Er hat
außerdem die Abschlußprogramm-Kassette sicher auf-
zubewahren.
(2) Eine besonders zu bestimmende Dienstkraft hat
die Erfassungs- und Druckprogramm-Kassetten sicher
aufzubewahren und jeweils das Eingeben von Pro-
grammen in die Datenerfassungsgeräte zu überwachen.
25.
(1) Alle im Laufe eines Tages erfaßten Daten sind
grundsätzlich täglich nachträglich über den an ein
Datenerfassungsgerät angeschlossenen Drucker zu pro-
tokollieren (Datenerfassungsprotokoll). Hierzu ist das
Druckprogramm in das Datenerfassungsgerät einzu-
geben und: der Druck des Datenerfassungsprotokolls
entsprechend der Bedienungsanleitung zu veranlassen.
(2) Das Datenerfassungsprotokoll enthält neben den
im Laufe eines Tages erfaßten Daten eine fortlaufende
Numerierung der Druckzeilen, eine Prüfsumme je Fall
(Fallprüfsumme) und eine Gesamtprüfsumme je Pro-
tokoll (Protokollprüfsumme). Die Bedienungskraft des
Datenerfassungsgeräts mit angeschlossenem Drucker
hat das Datenerfassungsprotokoll unter der Protokoll-
prüfsumme sowie den Kassettenbegleitschein nach
Übernahme dieser Prüfsumme unter Angabe des Tages
mit einem nach 8 65 Abs.2 WO zugelassenen Schreib-
mittel zu unterschreiben.
22,
(1) Die Programmkassetten (Nummer 20 Abs. 2 Buch-
stabe a) dürfen nur sachlich und technisch freige-
gebene Programme enthalten; Nummer 45 Abs.2 gilt,
soweit anwendbar, entsprechend.
(2) Das Datenerfassungsprogramm soll neben der Be-
dienungsführung des Geräts und einer Kontrolle der
Wohngeldnummern anhand von Prüfziffern Format-
und Plausibilitätskontrollen umfassen. Es hat außer-
dem sicherzustellen, daß
a) erstmals innerhalb eines Änderungsdienstes ver-
wendete Datenkassetten nur akzeptiert werden,
wenn sie im Landesamt für Elektronische Daten-
verarbeitung konvertiert worden sind,
Datenkassetten bis zur Weitergabe an das Landes-
amt für Elektronische Datenverarbeitung nur für
die weitere Aufzeichnung von Daten für das Ar-
beitsgebiet Wohngeld verwendet werden können.
Datenkassetten erst nach Protokollierung der im
Laufe eines Tages erfaßten Daten (Nummer 25)
für die Erfassung weiterer Daten verwendet wer-
den können,
bereits ausgedruckte Daten (Nummer 25) vor der
Konvertierung (Nummer 41) auf den Datenkasset-
ten nicht mehr überschrieben werden können.
(3) Das Druckprogramm hat sicherzustellen, daß be-
reits ausgedruckte Daten nicht nochmals protokolliert
werden können.
26.
Die für die Weitergabe an das Landesamt für Elek-
tronische Datenverarbeitung bestimmten Datenkasset-
ten mit ihren Kassettenbegleitscheinen sind zunächst
im Wohngeldamt zu verwahren, und zwar von der
Dienstkraft, die für die Verbindung zum Landesamt
für Elektronische Datenverarbeitung zuständig ist
(Nummer 37). Die Weitergabe ist erst nach der Prü-
fung der Datenerfassungsprotokolle gemäß Nummer 31
zulässig.
Ausnahmsweise kann eine zentrale Datenerfassung
von Eingabewerten vom Landesamt für Elektronische
Datenverarbeitung vorgesehen werden, wenn dies der
verbesserten Arbeitsdurchführung dient. In diesen Fäl-
len müssen die in Datenträger übernommenen HEin-
gabewerte durch die Wohngeldämter geprüft werden.
Weitere Einzelheiten der Datenerfassung und des
Drucks von Datenerfassungsprotokollen (u.a. der Ein-
satz des Abschlußprogramms gemäß Nummer 20 Abs.2
Buchst. a) werden besonders geregelt.
ee)
27.
DR.