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Volume 14. November 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 58 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
319 
Im Einzelfall ist ein entsprechend festzusetzender 
Anteil der Kosten für die genannten Einrichtungen 
bzw. Anlagen den anrechenbaren Kosten hinzuzu- 
rechnen, damit der Architekt einen Ausgleich für 
die von ihm zu erbringenden Koordinierungsleistun- 
gen erhält.“ 
Nummer 12 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: 
„12.In Anlehnung an die Teilleistungssätze der GOA 
und der RB Bau erhält der Architekt als Vergütung 
für die von ihm zu erbringenden Teilleistungen 
folgende Vomhundertsätze der errechneten Gesamt- 
gebühr: 
12.1. Vorentwurf ohne Erläuterungsbe- 
bericht und ohne Kostenschätzung, 
Leistung 3.1.1. und 3.1.2 .......-.. 
12.1. Vorentwurf ohne Erläuterungsbe- 
12.2. Erläuterungsbericht mit Angaben 
zur Kostenberechnung 
(siehe auch 13.9) Leistung 3.1.3 .. 
12.3. Kostenschätzung (nach DIN 276 in 
Verbindung mit DIN 277) 
Leistung 3.1.4 ....40..0.000000HHee 
Bauentwurf mit Lageplan soweit 
für die Kostenberechnung erforder- 
lich Leistung 3.2.1 und 3.2.2 ...... 
Baubeschreibung und Ermittlung 
der bautechnischen Anforderungen 
Leistung 3.2.3 ... LEE 
Kostenberechnung (nach DIN 276 
in Verbindung mit DIN 277) ein- 
schließlich Kostenaufteilung zur 
Kostenkontrolle Leistung 3.2.4.1 .. 
Zulage für die Gliederung der 
Kostenberechnung nach Gebäude- 
elementen, Leistung 3.2.4.2 ..... 
Vervollständigung von Bauentwurf, 
Baubeschreibung; Bauvorlagen 
Leistung 3.25 40x00 0u eek ae HREEE 
Fortschreibung des Kostenrahmens 
auf Grund des vervollständigten 
Bauentwurfs, Leistung 3.2.6 ...... 0,5 v.H. 
zusammen — 40 v.H. 
BauWohn VIa A 
| v1-58 "] Fernruf: 87 05.91 — (95) 4636 
| 20. 9.1975 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
die Sonderbehörden 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen 
an denen Berlin beteiligt ist 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts N 
Z 
Der Senat hat am 30. September 1975 mit Beschluß 
Nr. 370/75 die nachstehenden Zweiten Verwaltungsvor- 
schriften zur Änderung der Anweisung Bau erlassen, die 
ich hiermit bekanntgebe. 
Ristock 
Anlage 
Zweite Verwaltungsvorschriften 
zur Änderung der Anweisung Bau 
Vom 30. September 1975 
1. 
Die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und 
Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau 
-_ ABau -—-) vom 15. Dezember 1970 (DBl. VI/1971 Nr. 16), 
geändert durch die Ersten Verwaltungsvorschriften zur 
Änderung der Anweisung Bau vom 18. März 1975 (DBl. 
V1/1975 Nr. 57) wird in der Anlage II Muster und Vor- 
drucke, 1.1 Vertragsmuster für Architekten, wie folgt 
geändert: 
Zu 111.1. Hinweise für den Abschluß von Verträgen mit 
freischaffenden Architekten nach den anliegen- 
den Mustern A und B. 
Nummer 10 erhält folgende Fassung: 
„10. Die Vergütung wird nach dem Verfahren der GOA 
berechnet. In der Regel sind folgende Kosten an- 
rechnungsfähig. 
Kostengruppe 
1.4 Herrichten des Baugrundstücks 
2.2 Nichtöffentliche Erschließung 
3 Bauwerk 
Gerät soweit durch Ausstattungsprogramm be- 
legt und zur Leistung des Architekten gehörend 
Außenanlagen sowohl dem Architekten über- 
tragen 
Zusätzliche Maßnahmen. 
Nicht anrechenbar sind: 
Elektrische und maschinelle Anlagen aller Art, so- 
fern die Hinzurechnung der hierfür anfallenden 
Kosten zu den gebührenpflichtigen Kosten eine 
unangemessene hohe Vergütung für den Architek- 
ten zur Folge hätte (z. B. eine Kobaltbombe in 
einem Krankenhaus; ein Computer einer Datenver- 
arbeitungsanlage in einem Bürogebäude; Trans- 
formatoren eines Umspannwerkes; die technische 
Einrichtung eines Funkhauses für den Sende- 
betrieb). 
Erbringt der Auftraggeber. Teile der in 3.1 des 
Vertragsmusters genannten Architektenleistungen 
selbst, so sind die Vomhundertsätze entsprechend 
zu kürzen. 
Nummer 19 erhält folgende Fassung: 
„19. Nach Nummer 2.4 des Vertrages besteht die Mög- 
lichkeit, den Architekten, dem die Bauführung 
übertragen ist bzw. den von ihm mit: der Bau- 
durchführung Beauftragten, auch zum Bauleiter 
im Sinne von 8 78 BauO Bln zu bestellen. 
Ist der Architekt auch zum Bauleiter im Sinne von 
8 78 BauO Bln bestellt worden, so erhält er für die 
dafür zu erbringenden Leistungen eine zusätzliche 
Vergütung zu der Gebühr für die Bauführung. Sie 
soll! nach Staffeisätzen bemessen werden, die von 
den Sätzen der Gebührentafel in 8 10 GOA 1950 
abgeleitet werden. 
Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer Kosten- 
anschlagsumme bis zu 5 000,— DM in der Bau- 
klasse IV 100 v.H. von einem Drittel der Gebühr 
für die Bauführung. Sie verändert sich entspre- 
chend den Staffelsätzen der Gebührentafel und 
beträgt beispielsweise bei einer Kostenanschlags- 
summe bis zu 1000 000,— DM in Bauklasse IV 
42 v.H. von einem Drittel der: Bauführungsgebühr. 
Muß der Architekt wegen des Umfangs des Bau- 
vorhabens ein ständig besetztes Büro auf der Bau- 
stelle für seine Bauführung unterhalten, so ver- 
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De
	        
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