Nr. 58
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
319
Im Einzelfall ist ein entsprechend festzusetzender
Anteil der Kosten für die genannten Einrichtungen
bzw. Anlagen den anrechenbaren Kosten hinzuzu-
rechnen, damit der Architekt einen Ausgleich für
die von ihm zu erbringenden Koordinierungsleistun-
gen erhält.“
Nummer 12 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„12.In Anlehnung an die Teilleistungssätze der GOA
und der RB Bau erhält der Architekt als Vergütung
für die von ihm zu erbringenden Teilleistungen
folgende Vomhundertsätze der errechneten Gesamt-
gebühr:
12.1. Vorentwurf ohne Erläuterungsbe-
bericht und ohne Kostenschätzung,
Leistung 3.1.1. und 3.1.2 .......-..
12.1. Vorentwurf ohne Erläuterungsbe-
12.2. Erläuterungsbericht mit Angaben
zur Kostenberechnung
(siehe auch 13.9) Leistung 3.1.3 ..
12.3. Kostenschätzung (nach DIN 276 in
Verbindung mit DIN 277)
Leistung 3.1.4 ....40..0.000000HHee
Bauentwurf mit Lageplan soweit
für die Kostenberechnung erforder-
lich Leistung 3.2.1 und 3.2.2 ......
Baubeschreibung und Ermittlung
der bautechnischen Anforderungen
Leistung 3.2.3 ... LEE
Kostenberechnung (nach DIN 276
in Verbindung mit DIN 277) ein-
schließlich Kostenaufteilung zur
Kostenkontrolle Leistung 3.2.4.1 ..
Zulage für die Gliederung der
Kostenberechnung nach Gebäude-
elementen, Leistung 3.2.4.2 .....
Vervollständigung von Bauentwurf,
Baubeschreibung; Bauvorlagen
Leistung 3.25 40x00 0u eek ae HREEE
Fortschreibung des Kostenrahmens
auf Grund des vervollständigten
Bauentwurfs, Leistung 3.2.6 ...... 0,5 v.H.
zusammen — 40 v.H.
BauWohn VIa A
| v1-58 "] Fernruf: 87 05.91 — (95) 4636
| 20. 9.1975
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Sonderbehörden
die nichtrechtsfähigen Anstalten
nachrichtlich
an den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen
an denen Berlin beteiligt ist
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts N
Z
Der Senat hat am 30. September 1975 mit Beschluß
Nr. 370/75 die nachstehenden Zweiten Verwaltungsvor-
schriften zur Änderung der Anweisung Bau erlassen, die
ich hiermit bekanntgebe.
Ristock
Anlage
Zweite Verwaltungsvorschriften
zur Änderung der Anweisung Bau
Vom 30. September 1975
1.
Die Allgemeine Anweisung für die Vorbereitung und
Durchführung von Bauaufgaben Berlins (Anweisung Bau
-_ ABau -—-) vom 15. Dezember 1970 (DBl. VI/1971 Nr. 16),
geändert durch die Ersten Verwaltungsvorschriften zur
Änderung der Anweisung Bau vom 18. März 1975 (DBl.
V1/1975 Nr. 57) wird in der Anlage II Muster und Vor-
drucke, 1.1 Vertragsmuster für Architekten, wie folgt
geändert:
Zu 111.1. Hinweise für den Abschluß von Verträgen mit
freischaffenden Architekten nach den anliegen-
den Mustern A und B.
Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„10. Die Vergütung wird nach dem Verfahren der GOA
berechnet. In der Regel sind folgende Kosten an-
rechnungsfähig.
Kostengruppe
1.4 Herrichten des Baugrundstücks
2.2 Nichtöffentliche Erschließung
3 Bauwerk
Gerät soweit durch Ausstattungsprogramm be-
legt und zur Leistung des Architekten gehörend
Außenanlagen sowohl dem Architekten über-
tragen
Zusätzliche Maßnahmen.
Nicht anrechenbar sind:
Elektrische und maschinelle Anlagen aller Art, so-
fern die Hinzurechnung der hierfür anfallenden
Kosten zu den gebührenpflichtigen Kosten eine
unangemessene hohe Vergütung für den Architek-
ten zur Folge hätte (z. B. eine Kobaltbombe in
einem Krankenhaus; ein Computer einer Datenver-
arbeitungsanlage in einem Bürogebäude; Trans-
formatoren eines Umspannwerkes; die technische
Einrichtung eines Funkhauses für den Sende-
betrieb).
Erbringt der Auftraggeber. Teile der in 3.1 des
Vertragsmusters genannten Architektenleistungen
selbst, so sind die Vomhundertsätze entsprechend
zu kürzen.
Nummer 19 erhält folgende Fassung:
„19. Nach Nummer 2.4 des Vertrages besteht die Mög-
lichkeit, den Architekten, dem die Bauführung
übertragen ist bzw. den von ihm mit: der Bau-
durchführung Beauftragten, auch zum Bauleiter
im Sinne von 8 78 BauO Bln zu bestellen.
Ist der Architekt auch zum Bauleiter im Sinne von
8 78 BauO Bln bestellt worden, so erhält er für die
dafür zu erbringenden Leistungen eine zusätzliche
Vergütung zu der Gebühr für die Bauführung. Sie
soll! nach Staffeisätzen bemessen werden, die von
den Sätzen der Gebührentafel in 8 10 GOA 1950
abgeleitet werden.
Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer Kosten-
anschlagsumme bis zu 5 000,— DM in der Bau-
klasse IV 100 v.H. von einem Drittel der Gebühr
für die Bauführung. Sie verändert sich entspre-
chend den Staffelsätzen der Gebührentafel und
beträgt beispielsweise bei einer Kostenanschlags-
summe bis zu 1000 000,— DM in Bauklasse IV
42 v.H. von einem Drittel der: Bauführungsgebühr.
Muß der Architekt wegen des Umfangs des Bau-
vorhabens ein ständig besetztes Büro auf der Bau-
stelle für seine Bauführung unterhalten, so ver-
23
De