Nr.
5
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
bi 2 Es a Ak
2.2.1 Tabelle 1: Mindestwerte des Wärmeschutzes bei Aufenthaltsräumen
Zeile
21
2.2
4.
4.2
6.1
6.2
7.1
12
8.1
8.2
9.1
9.2
Bauteile
Außenwände 1, ?
Wohnungs-
trennwände? und
Wände zwischen
fremden
Arbeitsräumen
in nicht
zentralbeheizten
Gebäuden
in zentralbeheizten
Gebäuden *
Treppenraumwände, ©
Wohnungs-
trenndecken? und
Decken zwischen
fremden
Arbeitsräumen
in nicht
zentralbeheizten
Gebäuden
in zentralbeheizten
Gebäuden*
Unterer Abschluß nicht unterkellerter Aufenthaltsräume
(an das Erdreich grenzend)
Decken unter nicht ausgebauten Dachgeschossen}, 7
Kellerdecken?
Decken, die Aufenthaltsräume
nach unten gegen die Außenluft
abgrenzen?
Decken, die Aufenthaltsräume
nach oben gegen die Außenluft
abschließen‘, 10, 11
Wärmedurchlaßwiderstand
(Wi ärmedämmwert) 1 /A in m? h °C/kcal
In den
Wärmedämm-
gebieten E
un | m
2 | 38
0,55 | 0,65
an jeder Stelle
0,30
an jeder Stelle
0,08
0,30
an jeder Stelle
0,40
an jeder Stelle
0,20
1,00
an jeder Stelle12
1.00
im Mittel
an der ungünstig-
sten Stelle
(Wärmebrücke)
im Mittel
an der ungünstig-
sten Stelle
(Wärmebrücke)
im Mittel
an der ungünstig-
sten Stelle
(Wärmebrücke)
im Mittel
an der ungünstig-
sten Stelle
(Wärmebrücke)
2,50
00
2,50
7.00
vw.
br
nf
1 5010
0.90
ı Für leichte Bauteile unter 300 kg/m? ist Tabelle 2 zu berücksichtigen. Auf Abschnitt 6.2.2 DIN 4108 Ausgabe August 1969 wird hingewiesen.
? Zeile 1 gilt auch für Wände, die Aufenthaltsräume gegen Bodenräume (Abseitenwände siehe Fußnote 7), Durchfahrten, offene Hausflure,
Garagen (auch beheizte) oder dergleichen abschließen.
3 Wohnungstrennwände und -trenndecken sind Bauteile, die Wohnungen voneinander oder von fremden Arbeitsräumen trennen.
Als zentralbeheizt im Sinne dieses Normblattes gelten Gebäude, deren Räume an eine gemeinsame Heizzentrale angeschlossen sind, von
der ihnen die Wärme mittels Wasser, Dampf oder Luft unmittelbar zugeführt wird.
5 Die Zeile 3 gilt auch für Wände, die Aufenthaltsräume von fremden, dauernd unbeheizten Räumen trennen, wie abgeschlossenen Haus-
fluren, Kellerräumen, Ställen, Lagerräumen usw.
5 Wenn in zentralbeheizten Gebäuden die Temperatur der Treppenräume auf mindestens + 10°C gehalten wird und die Heizkörper des
Treppenraumes nicht abstellbar sind, kann für den Mindestwärmedämmwert der Treppenraumwände die Zeile 2.2 zugrunde gelegt werden.
Die Zeile 6 gilt auch für Decken, die unter einem belüfteten Raum liegen, der nur bekriechbar oder noch niedriger ist, sowie für Decken
von belüfteten Dachschrägen und Abseitenwände von ausgebauten Dachgeschossen. (Der freie Querschnitt von Zu- und Abluftöffnungen
belüfteter Räume muß mindestens 2%/,7 der Grundfläche des Luftraumes betragen.)
8 Zeile 7 gilt auch für Decken, die Aufenthaltsräume gegen abgeschlossene, unbeheizte Hausflure, Kriechkeller 0.ä. abschließen.
9 Zeile 8 gilt auch für Decken, die Aufenthaltsräume gegen Garagen (auch beheizte) oder gegen Durchfahrten (auch verschließbare) abgrenzen.
10 Bei massiven Dachplatten ist die Wärmedämmschicht auf der Platte anzuordnen und der Wärmedämmwert der Zeile 9 in Abhängigkeit
von der Länge der Dachplatte bzw. dem Fugenabstand gegebenenfalls noch zu erhöhen, um die Längenänderung der Platten infolge von
Temperaturschwankungen zu vermindern.
11 Zum Beispiel Dächer und Decken unter Terrassen.
12 Bei der Berechnung des Wärmedurchlaßwiderstandes sind nur die Schichten zu berücksichtigen, die oberhalb der Feuchtigkeitssperre liegen.