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Volume 11. Februar 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 
5 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
bi 2 Es a Ak 
2.2.1 Tabelle 1: Mindestwerte des Wärmeschutzes bei Aufenthaltsräumen 
Zeile 
21 
2.2 
4. 
4.2 
6.1 
6.2 
7.1 
12 
8.1 
8.2 
9.1 
9.2 
Bauteile 
Außenwände 1, ? 
Wohnungs- 
trennwände? und 
Wände zwischen 
fremden 
Arbeitsräumen 
in nicht 
zentralbeheizten 
Gebäuden 
in zentralbeheizten 
Gebäuden * 
Treppenraumwände, © 
Wohnungs- 
trenndecken? und 
Decken zwischen 
fremden 
Arbeitsräumen 
in nicht 
zentralbeheizten 
Gebäuden 
in zentralbeheizten 
Gebäuden* 
Unterer Abschluß nicht unterkellerter Aufenthaltsräume 
(an das Erdreich grenzend) 
Decken unter nicht ausgebauten Dachgeschossen}, 7 
Kellerdecken? 
Decken, die Aufenthaltsräume 
nach unten gegen die Außenluft 
abgrenzen? 
Decken, die Aufenthaltsräume 
nach oben gegen die Außenluft 
abschließen‘, 10, 11 
Wärmedurchlaßwiderstand 
(Wi ärmedämmwert) 1 /A in m? h °C/kcal 
In den 
Wärmedämm- 
gebieten E 
un | m 
2 | 38 
0,55 | 0,65 
an jeder Stelle 
0,30 
an jeder Stelle 
0,08 
0,30 
an jeder Stelle 
0,40 
an jeder Stelle 
0,20 
1,00 
an jeder Stelle12 
1.00 
im Mittel 
an der ungünstig- 
sten Stelle 
(Wärmebrücke) 
im Mittel 
an der ungünstig- 
sten Stelle 
(Wärmebrücke) 
im Mittel 
an der ungünstig- 
sten Stelle 
(Wärmebrücke) 
im Mittel 
an der ungünstig- 
sten Stelle 
(Wärmebrücke) 
2,50 
00 
2,50 
7.00 
vw. 
br 
nf 
1 5010 
0.90 
ı Für leichte Bauteile unter 300 kg/m? ist Tabelle 2 zu berücksichtigen. Auf Abschnitt 6.2.2 DIN 4108 Ausgabe August 1969 wird hingewiesen. 
? Zeile 1 gilt auch für Wände, die Aufenthaltsräume gegen Bodenräume (Abseitenwände siehe Fußnote 7), Durchfahrten, offene Hausflure, 
Garagen (auch beheizte) oder dergleichen abschließen. 
3 Wohnungstrennwände und -trenndecken sind Bauteile, die Wohnungen voneinander oder von fremden Arbeitsräumen trennen. 
Als zentralbeheizt im Sinne dieses Normblattes gelten Gebäude, deren Räume an eine gemeinsame Heizzentrale angeschlossen sind, von 
der ihnen die Wärme mittels Wasser, Dampf oder Luft unmittelbar zugeführt wird. 
5 Die Zeile 3 gilt auch für Wände, die Aufenthaltsräume von fremden, dauernd unbeheizten Räumen trennen, wie abgeschlossenen Haus- 
fluren, Kellerräumen, Ställen, Lagerräumen usw. 
5 Wenn in zentralbeheizten Gebäuden die Temperatur der Treppenräume auf mindestens + 10°C gehalten wird und die Heizkörper des 
Treppenraumes nicht abstellbar sind, kann für den Mindestwärmedämmwert der Treppenraumwände die Zeile 2.2 zugrunde gelegt werden. 
Die Zeile 6 gilt auch für Decken, die unter einem belüfteten Raum liegen, der nur bekriechbar oder noch niedriger ist, sowie für Decken 
von belüfteten Dachschrägen und Abseitenwände von ausgebauten Dachgeschossen. (Der freie Querschnitt von Zu- und Abluftöffnungen 
belüfteter Räume muß mindestens 2%/,7 der Grundfläche des Luftraumes betragen.) 
8 Zeile 7 gilt auch für Decken, die Aufenthaltsräume gegen abgeschlossene, unbeheizte Hausflure, Kriechkeller 0.ä. abschließen. 
9 Zeile 8 gilt auch für Decken, die Aufenthaltsräume gegen Garagen (auch beheizte) oder gegen Durchfahrten (auch verschließbare) abgrenzen. 
10 Bei massiven Dachplatten ist die Wärmedämmschicht auf der Platte anzuordnen und der Wärmedämmwert der Zeile 9 in Abhängigkeit 
von der Länge der Dachplatte bzw. dem Fugenabstand gegebenenfalls noch zu erhöhen, um die Längenänderung der Platten infolge von 
Temperaturschwankungen zu vermindern. 
11 Zum Beispiel Dächer und Decken unter Terrassen. 
12 Bei der Berechnung des Wärmedurchlaßwiderstandes sind nur die Schichten zu berücksichtigen, die oberhalb der Feuchtigkeitssperre liegen.
	        
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