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8.2.
9.
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9.1.
3.1.1.
93.1.2.
9.1.3.
9.1.4.
9.1.5.
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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Die unter 8.1 genannten Termine und Fristen sind vom Ingenieur zu beachten.
Vergütung
Die Vergütung wird aufgrund des Rohbauwertes (siehe 9.1.1), der Gebührentafel (siehe Anlage)
entsprechend der Klasse (siehe 9.1.2) und aufgrund des Teilleistungssatzes, gegebenenfalls getrennt
für die Gebäude oder die baulichen Anlagen (siehe 1.1), ermittelt. Bei der Pauschalierung gilt 9.1.5,
Für besonders schwierige Gebäude / bauliche Anlagen der Sonderklasse erhöht sich der Grund-
honorarsatz der Klasse 3 um 25 v. H.
Rohbauwert
Zum Rohbauwert gehören in der Regel die Kosten folgender Arbeiten:
Erdarbeiten‘ ..:.0..040404 5
Mauerarbeiten, ...........
Beton- und Stahlbetonarbeiten ....
Naturwerksteinarbeiten ..0..0000 0000er une ene
Betonwerksteinarbeiten ........0.0.0000000000 00
Zimmer- und Holzbauarbeiten ..............
Stahlbauarbeiten! -..00 7.0.0051 RWELFKRKEE REEL KEE
Abdichtung gegen drückendes Wasser ............000000000004
Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser .................-
Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten .............. Kamen REM
Klempnesrarbeilen Career re Ka KK AA Seele MR KEG
Die Kosten der Baustelleneinrichtung gehören zum Rohbauwert.
Die Kosten oder Teilkosten für Verbau-, Ramm-, Wasserhaltungs- und Einpreßarbeiten gehören zum
Rohbauwert, soweit damit entsprechende Leistungen des Ingenieurs verbunden sind.
Bei Gebühren / baulichen Anlagen aus vorgefertigten Teilen sind entsprechend dem Arbeitsaufwand
des Ingenieurs besondere Regelungen zu treffen. Gegebenenfalls können dem Rohbauwert auch
Kosten von Ausbauleistungen (wie z.B. Rohre, Halterungen, Dämm- und Sperrschichten) hinzuge-
rechnet werden.
Nicht zum Rohbau gehören u. a. die Kosten für folgende Arbeiten:
Herrichten des Baugrundstücks (Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewegungen, Enttrümmern, Ge-
samtabbruch usw.),
Mutterbodenabtrag und Mutterbodenauftrag,
Mehrkosten für außergewöhnliche Ausschachtungsarbeiten (z. B. leicht lösbarer Fels und vergleich-
bare Bodenarten, schwer lösbarer Fels nach DIN 18 300, Abschnitt 2.2, Klasse 6 und 7),
Rohrgräben,
Abtransport überschüssigen Bodens von der Baustelle,
Mauerwerk < 11,5 cm,
Mehrkosten für besondere Oberflächenbehandlung des Bodens.
Bodenplatten ohne statischen Nachweis,
Mehrkosten für Sonderausführungen, wie Kupferdächer usw.,
Winterbau,
Natur-, Betonwerkstein-, Zimmer- und Holzbauarbeiten, Stahlbau- und Klempnerarbeiten, die in Ver-
bindung mit dem Ausbau eines Gebäudes / einer baulichen Anlage ausgeführt werden.
Die Gebäude bzw. die baulichen Anlagen (siehe 1.1) werden in folgende Klassen auf der Grundlage
der Ziffer 10 LHOI eingeordnet:
KASSE annkekiHS
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Der Rohbauwert wird zunächst der Kostenberechnung — prozentuale Annahme — bzw. den Auftrags-
summen entnommen, gegebenenfalls geschätzt.
0 Der Rohbauwert wird endgültig durch Abrechnung ermittelt. Ist der Rohbauwert ............ Jahre nach
der letzten zu erbringenden Einzelleistung des.Ingenieurs noch nicht durch Abrechnung festgestellt,
so tritt, wenn der Ingenieur es wünscht, die Auftragssumme, der aus der Kostenberechnung prozentual
zu entnehmende oder der geschätzte Rohbauwert (in dieser Reihenfolge) endgültig an die Stelle der
durch Abrechnung zu ermittelnden Kosten.
O0 Sobald mindestens 90 v.H. der anrechenbaren Auftragssummen vorliegen, wird die Vergütung
danach endgültig berechnet und pauschaliert.
Ändern sich die Auftragssummen um mehr als + 10 v. H., so ist eine neue Pauschale zu vereinbaren
oder es ist nach 9.1.4 abzurechnen.
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