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Volume 14. November 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 57 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
26? 
Il 2.1.2 
154a. Als Anlage II 2.1.2 wird eingefügt: 
„Hinweise für den Abschluß von Ingenieurverträgen 
für Prüfung der statischen Berechnung, Bauüberwachung und Abnahme der Ausführung bei 
Bauvorhaben im Zustimmungsverfahren 
I. Allgemeines 
Das Vertragsmuster dient dem Abschluß von Ingenieurverträgen für Prüfung der statischen Berechnung, 
Ba Derwachling und Abnahme der Ausführung bei Bauvorhaben, die im Zustimmungsverfahren durchgeführt 
werden. 
Der jeweils zutreffende Vertragstext ist durch Ankreuzen auszuwählen. 
2. Zum Kopf des Vertragsmusters 
Der Vertrag sollte vorzugsweise mit einem Ingenieur abgeschlossen werden, der auch als Prüfingenieur für 
Baustatik bestellt ist. Ein Vertragsabschluß mit dem Ingenieur in seiner Eigenschaft als Prüfingenieur für 
Baustatik ist jedoch nicht möglich. 
3. Zu Nummer 3 — Leistungen des Ingenieurs 
Unter den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 sind die in Betracht kommenden Teilleistungen aufgeführt. Die jeweils 
zutreffende Teilleistung ist durch Ankreuzen auszuwählen. Die Teilleistungen unter den Nummern 3.1.3 und 
3.1.4 sind Alternativen; es kann nur jeweils eine davon in Auftrag gegeben werden. 
4. Zu Nummer 9 —- Vergütung 
Grundhonorarsatz und Teilleistungssätze (9.1) 
Der Grundhonorarsatz ist der dem Vertrag anliegenden Gebührentafel zu entnehmen. Zwischenwerte sind 
zu interpolieren. Bleibt der Rohbauwert unter 10 000 DM, so kann die Vergütung auch nach dem Zeitaufwand 
berechnet werden. 
Die Teilleistungen des Ingenieurs sind mit den nachstehenden Vomhundertsätzen nach der dem Vertrag 
anliegenden Gebührentafel zu vergüten. 
(3.1.1) Prüfung der statischen Berechnung ..........000000000000 000400 pl BE ON 
(3.1.1.1) Gesonderte Lastvorprüfung ohne hierfür vorliegende Berechnung ...... zusätzlich 5v.H. 
(3.1.1.2) Gesonderte Lastvorprüfung auf der Grundlage einer Berechnung ........ zusätzlich 2,5 v. H. 
(3.1.2) Prüfung der Ausführungszeichnungen .......... 
(3.1.2.1) Prüfung der Nachweise des Schallschutzes, des Wärmeschutzes und des Feuer- 
SCHUIZES due eier HE HE He RATE Ka ER IC HR FEMEEE H E a Kaw JO OO Ve I 
jedoch nicht mehr als 4...0.004000000 
(3.1.3) Abnahme der Ausführung ...........0..000001100 004 EEG HREFARMEEG 
(3.1.4) Ingenieurtechnische Überwachung der Bauarbeiten bei technisch schwierigen Bauausfüh- 
rungen und Abnahme der Ausführung ............00.0.0000000000000 near nennen nenn TBVH. 
Für besonders schwierige Bauwerke der Sonderklasse entsprechend Nummer 10 LHO! gilt als Richtsatz 
der um 25 v. H. erhöhte Honorarsatz der Klasse 3. 
Rohbauwert (9.1.1) 
Gerüste, Lehrgerüste, Baugrubenverbau, Krananlagen u. ä. sind, sofern ihre Standsicherheit geprüft werden 
muß, als selbständige bauliche Anlagen zu behandeln. Als Rohbauwert gilt der Neuwert der Anlage. 
Klasseneinteilung (9.1.2) 
Es gilt die Klasseneinteilung für Bauingenieurleistungen Nummer 10 LHOI. 
Vorläufige und endgültige Ermittlung des Rohbauwertes (9.1.3 bis 9.1.5) 
Für den Vertragsabschluß genügt zunächst ein vorläufig ermittelter Rohbauwert. Zum Vollzug des Ver- 
trages sind für die endgültige Ermittlung des Rohbauwertes die Alternativen nach 9.1.4 und 9.1.5 gegeben. 
Die unter 9.1.4 behandelte Alternative sieht die Ermittlung des Rohbauwertes durch Abrechnung vor. Als 
Zeitspanne für die Feststellung der Abrechnungsbeträge können in der Regel drei Jahre nach der letzten zu 
erbringenden Einzelleistung des Ingenieurs angenommen werden. Auf Wunsch des Ingenieurs tritt danach 
die Auftragssumme oder der aus der Kostenberechnung prozentual zu entnehmende oder der geschätzte 
Rohbauwert endgültig an die Stelle der durch Abrechnung zu‘ ermittelnden Kosten; hierbei ist die vor- 
stehende Reihenfolge der ersatzweisen Ermittlungsarten einzuhalten. 
Die unter 9.1.5 behandelte Alternative bezieht sich auf die Pauschalierung der Vergütung. 
Vergütung besonderer Leistungen (9.1.6) 
Die Vergütung besonderer Leistungen, die in den Teilleistungen: von 3.1.1 bis 3.1.4. sowie in den Leistungs- 
bildern der LHÖI nicht erfaßt sind oder die sich dort nicht einordnen lassen, erfolgt nach dem Zeitaufwand. 
Für jede Stunde des Ingenieurs ist ein Stundensatz von 40,— DM und für jeden für technisch wirtschaftliche 
Aufgaben eingesetzten Mitarbeiter des Ingenieurs ein Stundensatz von 35,— DM zu vergüten. 
In diesen Stundensätzen ist die Umsatzsteuer enthalten. Wird in Ausnahmefällen die Vereinbarung eines 
höheren Entgelts erforderlich, so muß diese bei Abschluß des Vertrages schriftlich getroffen werden.
	        
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