262
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
A ON
Nr. 57
Herstellungssumme Vergütungssätze
Rohbauwert in Hundertsteln
für die Klassen
2 3
mehr als + 10 v.H., so ist eine neue
Pauschale zu vereinbaren, oder es ist
nach 9.4.1 abzurechnen.“
Am Fuße der Seite ist.anzufügen:
„**) in der Regel 3 Jahre“.
werden. die Hinweisziffern zu den
Einzelleistungen wie folgt geändert:
3.2.44 wird 3.2.3.1.
3.2.5 wird 3.2.4.
3.2.6.1 wird 3.2.5.1.
3.2.6.2 wird 3.2.5.2.
3.2.6.3 wird 3.2.5.3.
3.2.6.4 wird 3.2.5.4.
3.2.6.5 wird 3.2.6.
150 000
200 000
300 000
400 000
5,23 7,59 10,01
4,90 7,06 9,24
4,46 6,35 8,25
4,18 5,85 7,54
4,13 5,61 7,10
In Ziffer 9.6
500 000
600 000
700 000
300 000
900 000
4,02 5,45 6,88
3,96 5,30 6,66
3,92 5,23 6,55
3,88 5,17 6,46
150. Muster II 2.1 8 13 erhält folgende Fassung:
„S 13
Haftung
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche
ansprüche des Auftraggebers richten sich nach
den gesetzlichen Vorschriften, soweit nach-
stehend nichts anderes vereinbart ist.
Haftet der Ingenieur wegen eines schuldhaften
Verstoßes ’ gegen die allgemein anerkannten
Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter
Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er
den Schaden an dem Bauwerk und die vorsätz-
lich oder grob fahrlässig verursachten anderen
Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im übrigen
haftet er bis zur Höhe der in $ 14 genannten
Beträge; der für den Schaden an dem Bauwerk
zu leistende Ersatzbetrag wird auf den für son-
stige Schäden zu leistenden Ersatz angerechnet.
Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der
Ingenieur verlangen, daß er selbst mit der
Beseitigung des Schadens beauftragt wird.“
In Muster II 2.1
Ziffer 14.22 wird das Wort „Architekt“ ersetzt durch
das Wort „Ingenieur“,
nach 14.2 wird eingefügt:
14.3. Der Ingenieur ist dem Auftraggeber zur
unverzüglichen Anzeige verpflichtet,
wenn‘ und soweit Versicherungsschutz
hicht mehr besteht.“
152. In Muster II 2.1 Ziff. 16.2
wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Ein-
willigung“ ersetzt.
153. Muster II 2.1 Ziff. 17.3 erhält folgende Fassung:
„17.3. Hat der Ingenieur den Kündigungsgrund zu
vertreten, so sind nur die bis dahin erbrachten,
in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen
Einzelleistungen zu vergüten und die dafür
nachgewiesenen Nebenkosten zu erstatten. Ein
Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird
nicht ausgeschlossen.“
1.000 000
3,85 5,12 6,38
3,74 4,68 ‘ 5,72
3,63 4,35 5,17
3,52 4,13 4,78
3,30 3,74 4,18
2 000 000
3 000 000
4 000 000
7000 000
BR
10 000 000 2,97 3,30 3,63
20 000 000 2,53 2,86 3,19
30 000 000 2,31 2,75 2,97
40 000 000 u. darüber 2,20 2,53 286
147. In Muster II 2.1
werden in $ 3 die Kennziffern wie folgt geändert:
3.2.4 wird 3.2.3.1.
3.2.5 wird 3.2.4.
3.2.6 wird 3.2.5.
3.2.6.1 wird 3.2.5.1.
3.2.6.2 wird 3.2.5.2.
3.2.6.3 wird 3.2.5.3.
3.2.6.4 wird 3.2.5.4.
3.2.6.5 wird 3.2.5.
In Muster II 2.1 Ziff, 9.1
werden im. Satzlı die Worte „der Rohbausumme‘“
durch die Worte „des Rohbauwertes‘“ ersetzt, der
Satz „Bei Pauschalierung gilt 9.4.2“ angefügt und in
Ziffer 9.2 die Worte „Mehrkosten für Sichtbeton“
gestrichen.
149. Muster II 2.1 Ziff. 9.4 erhält die Fassung:
„Der Rohbauwert wird zunächst der
Kostenberechnung — prozentuale An-
nahme — bzw. den Auftragssummen
entnommen, notfalls geschätzt.
9.4.1.*) Der Rohbauwert wird endgültig
durch Abrechnung ermittelt. Ist der
Rohbauwert .............. Jahre**)
nach der letzten zu erbringenden
Einzelleistung des Ingenieurs noch
nicht durch Abrechnung festgestellt,
so tritt die Auftragssumme, der aus
der Kostenberechnung prozentual zu
entnehmende oder der geschätzte
Rohbauwert (in dieser Reihenfolge)
endgültig an die Stelle der durch. Ab-
rechnung zu ermittelnden Kosten.
9.4.2.*) Sobald mindestens 90 v.H. der an-
rechenbaren Auftragssummen vor-
liegen, wird die Vergütung danach
endgültig berechnet und pauschaliert.
Ändern sich die Auftragssummen um
154. Muster II 2.1 8 18 erhält folgende Fassung:
„S 18
Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers aus. diesem Vertrag
verjähren in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit
der Erfüllung der letzten nach 8 3 zu erbringenden
Ingenieurleistung, spätestens mit der Fertigstellung
des Bauwerkes, für Leistungen, die danach noch zu
erbringen. sind, mit der Erfüllung der letzten Lei-
stung. Für Schadenersatzansprüche wegen positiver
Vertragsverletzung gelten die gesetzlichen Vorschrif-
ten über die Verjährung.“