Path:
Volume 14. November 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

262 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
A ON 
Nr. 57 
Herstellungssumme Vergütungssätze 
Rohbauwert in Hundertsteln 
für die Klassen 
2 3 
mehr als + 10 v.H., so ist eine neue 
Pauschale zu vereinbaren, oder es ist 
nach 9.4.1 abzurechnen.“ 
Am Fuße der Seite ist.anzufügen: 
„**) in der Regel 3 Jahre“. 
werden. die Hinweisziffern zu den 
Einzelleistungen wie folgt geändert: 
3.2.44 wird 3.2.3.1. 
3.2.5 wird 3.2.4. 
3.2.6.1 wird 3.2.5.1. 
3.2.6.2 wird 3.2.5.2. 
3.2.6.3 wird 3.2.5.3. 
3.2.6.4 wird 3.2.5.4. 
3.2.6.5 wird 3.2.6. 
150 000 
200 000 
300 000 
400 000 
5,23 7,59 10,01 
4,90 7,06 9,24 
4,46 6,35 8,25 
4,18 5,85 7,54 
4,13 5,61 7,10 
In Ziffer 9.6 
500 000 
600 000 
700 000 
300 000 
900 000 
4,02 5,45 6,88 
3,96 5,30 6,66 
3,92 5,23 6,55 
3,88 5,17 6,46 
150. Muster II 2.1 8 13 erhält folgende Fassung: 
„S 13 
Haftung 
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche 
ansprüche des Auftraggebers richten sich nach 
den gesetzlichen Vorschriften, soweit nach- 
stehend nichts anderes vereinbart ist. 
Haftet der Ingenieur wegen eines schuldhaften 
Verstoßes ’ gegen die allgemein anerkannten 
Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter 
Verletzung seiner Vertragspflichten, so hat er 
den Schaden an dem Bauwerk und die vorsätz- 
lich oder grob fahrlässig verursachten anderen 
Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Im übrigen 
haftet er bis zur Höhe der in $ 14 genannten 
Beträge; der für den Schaden an dem Bauwerk 
zu leistende Ersatzbetrag wird auf den für son- 
stige Schäden zu leistenden Ersatz angerechnet. 
Im Falle seiner Inanspruchnahme kann der 
Ingenieur verlangen, daß er selbst mit der 
Beseitigung des Schadens beauftragt wird.“ 
In Muster II 2.1 
Ziffer 14.22 wird das Wort „Architekt“ ersetzt durch 
das Wort „Ingenieur“, 
nach 14.2 wird eingefügt: 
14.3. Der Ingenieur ist dem Auftraggeber zur 
unverzüglichen Anzeige verpflichtet, 
wenn‘ und soweit Versicherungsschutz 
hicht mehr besteht.“ 
152. In Muster II 2.1 Ziff. 16.2 
wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Ein- 
willigung“ ersetzt. 
153. Muster II 2.1 Ziff. 17.3 erhält folgende Fassung: 
„17.3. Hat der Ingenieur den Kündigungsgrund zu 
vertreten, so sind nur die bis dahin erbrachten, 
in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen 
Einzelleistungen zu vergüten und die dafür 
nachgewiesenen Nebenkosten zu erstatten. Ein 
Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird 
nicht ausgeschlossen.“ 
1.000 000 
3,85 5,12 6,38 
3,74 4,68 ‘ 5,72 
3,63 4,35 5,17 
3,52 4,13 4,78 
3,30 3,74 4,18 
2 000 000 
3 000 000 
4 000 000 
7000 000 
BR 
10 000 000 2,97 3,30 3,63 
20 000 000 2,53 2,86 3,19 
30 000 000 2,31 2,75 2,97 
40 000 000 u. darüber 2,20 2,53 286 
147. In Muster II 2.1 
werden in $ 3 die Kennziffern wie folgt geändert: 
3.2.4 wird 3.2.3.1. 
3.2.5 wird 3.2.4. 
3.2.6 wird 3.2.5. 
3.2.6.1 wird 3.2.5.1. 
3.2.6.2 wird 3.2.5.2. 
3.2.6.3 wird 3.2.5.3. 
3.2.6.4 wird 3.2.5.4. 
3.2.6.5 wird 3.2.5. 
In Muster II 2.1 Ziff, 9.1 
werden im. Satzlı die Worte „der Rohbausumme‘“ 
durch die Worte „des Rohbauwertes‘“ ersetzt, der 
Satz „Bei Pauschalierung gilt 9.4.2“ angefügt und in 
Ziffer 9.2 die Worte „Mehrkosten für Sichtbeton“ 
gestrichen. 
149. Muster II 2.1 Ziff. 9.4 erhält die Fassung: 
„Der Rohbauwert wird zunächst der 
Kostenberechnung — prozentuale An- 
nahme — bzw. den Auftragssummen 
entnommen, notfalls geschätzt. 
9.4.1.*) Der Rohbauwert wird endgültig 
durch Abrechnung ermittelt. Ist der 
Rohbauwert .............. Jahre**) 
nach der letzten zu erbringenden 
Einzelleistung des Ingenieurs noch 
nicht durch Abrechnung festgestellt, 
so tritt die Auftragssumme, der aus 
der Kostenberechnung prozentual zu 
entnehmende oder der geschätzte 
Rohbauwert (in dieser Reihenfolge) 
endgültig an die Stelle der durch. Ab- 
rechnung zu ermittelnden Kosten. 
9.4.2.*) Sobald mindestens 90 v.H. der an- 
rechenbaren Auftragssummen vor- 
liegen, wird die Vergütung danach 
endgültig berechnet und pauschaliert. 
Ändern sich die Auftragssummen um 
154. Muster II 2.1 8 18 erhält folgende Fassung: 
„S 18 
Verjährung 
Ansprüche des Auftraggebers aus. diesem Vertrag 
verjähren in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit 
der Erfüllung der letzten nach 8 3 zu erbringenden 
Ingenieurleistung, spätestens mit der Fertigstellung 
des Bauwerkes, für Leistungen, die danach noch zu 
erbringen. sind, mit der Erfüllung der letzten Lei- 
stung. Für Schadenersatzansprüche wegen positiver 
Vertragsverletzung gelten die gesetzlichen Vorschrif- 
ten über die Verjährung.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.