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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Nr. 57
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SUR
Wenn der Auftraggeber Teile der in 3.1 des Vertrags-
musters genannten Architektenleistungen selbst er-
bringt, sind die Vomhundertsätze entsprechend zu
kürzen. Werden in den Lageplan (Leistung nach
3.1.2.1) die betriebstechnischen Versorgungsanlagen
und Anlagen des Garten- und Landschaftsbaues nicht
eingezeichnet, beträgt die Vergütung nur 0,5 v.H.
Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche
oder nur unwesentlich voneinander abweichende Ge-
bäude oder Bauwerke, so ist die Vergütung entspre-
chend $ 12 Abs. 2 bis 4 GOA zu ermitteln und zu ver-
einbaren.
Bei Umbauten ist eine Erhöhung der Gebühr zulässig,
angemessen ist in der Regel eine Erhöhung um ein
Drittel.
Der Zuschlag im Sinne von 8 20 GOA ist mit 5 v.H.
zu berechnen.
In der Regel ist der Grundvertrag als Pauschalver-
trag abzuschließen.‘
Entsprechend den Änderungen in den Hinweisen, ist
das Vertragsmuster A in den 88 3 und 7 zu ändern.
In Anlage II 1.1
werden. in Nummer 14 der Hinweise in Buchstabe a
im ersten Satz die Worte „amtliche Unterlagen (z.B.
Kataster-, Lage- und Höhenpläne des Grundstücks
und Vermessung des Baugeländes) und Gutachten so-
wie für“ gestrichen und in Buchstabe b die Worte
„20. März 1965 (GVBl. S. 387)“ durch die Worte
„13. November 1973 (GVBl. 1974 S. 110)“ ersetzt. -
In Anlage II 1.1
werden in Nummer 17 der Hinweise im ersten Satz
des zweiten Absatzes das Wort „ausschließliche“ und
der zweite Satz gestrichen.
In Anlage II 1.1
werden in Nummer 23.1 der Hinweise nach dem Wort
„Ausführungszeichnungen‘“ die Worte „(ein Anteil
von 5 v.H. ist in der Leistung nach 3.1.2.2 des Mu-
sters A. enthalten)“ eingefügt; der Vomhundertsatz
„25“ wird in „20“ geändert.
Sonderfachmann übertragen, so verringert, sich die
Leistung des Architekten entsprechend; eine Doppel-
vergütung kann nicht erfolgen.
Für die dem Architekten bei der technischen und ge-
schäftlichen Oberleitung sowie bei der Bauführung
übertragenen Koordinierungsaufgaben erhält jedoch
der Architekt eine zusätzliche Vergütung von 0,5 bis
zu 1 v.H. der Herstellungskosten der Ingenieurlei-
stungen.
Muster 1.14
111. In Muster II 1.1 A wird nach 3.1.1.3 eingefügt:
We L.1:4. der Kostenschätzung
112. In Muster II 1.1 A bei
3.1.2 werden hinter dem Wort „Bauvorlagen“ die
Worte „bestehend aus“ angefügt, bei
werden die Worte „Anfertigen des Lagepla-
nes“ geändert in „dem Lageplan“, bei .
werden in der ersten Zeile die Worte „Anferti-
gen ausführlicher“ durch die Worte „den aus-
führlichen“ ersetzt, ;
in der neunten Zeile wird hinter dem Wort
„anzufertigen“ angefügt „*)“, bei
wird in der ersten Zeile das Wort „Die“ durch
das Wort „der“ ersetzt, bei
wird in der ersten Zeile das Wort „Anferti-
gen“ gestrichen.
In Muster II 1.1 A wird
bei 4.10 folgender Satz eingefügt: „Einholen der Bau-
genehmigung, gegebenenfalls des Vorbescheides; fer-
ner gegebenenfalls der Zustimmung.“
In Muster II 1.1 A.
Ziff. 7.1 wird im zweiten Satz das Wort „endgültig“
gestrichen, im zweiten Absatz wird vor dem Wort
„Kostenberechnung“ das Wort „anerkannten“ und vor
dem Wort „Mehrleistungen‘“ das Wort „entsprechende“
eingefügt.
Nach dem zweiten Absatz wird der folgende Absatz
singefügt:
„Wird der Betrag der anerkannten Kostenberechnung
ınterschritten, so sind die tatsächlichen Herstellungs-
kosten der Berechnung der Vergütung zugrunde zu
legen.“
In Ziffer 7.3 wird am Schluß der Zusammenstellung
der Hinweis auf „7.3“ ersetzt durch 122
In Muster II 1.1 A wird in 8 10 nach 10.1 folgender
Absatz eingefügt:
„10.2. Im Falle seiner Inanspruchnahme ‘kann der
Architekt verlangen, daß er selbst mit der Be-
seitigung des Schadens beauftragt wird.“
Ziffer 10.2 wird „10.3.“.
116. In Muster II 1.1 A Ziff. 12.2 wird das Wort, „Zustim-
mung‘ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.
In Anlage II 1.1
werden in Nummer 23.4 der Hinweise die Worte „ein-
schließlich Bauüberwachung im Sinne von $ 94 BauO
Bln“, gestrichen. k
Der zusammengefaßte Vomhundertsatz wird von „58“
in „53“ geändert. N
Hinter dem Satz: „Für die Bauführung (Leistungen
hach 3.4) soll die Gebühr nach 8 10 Abs. 5 GOA. das
angemessene Entgelt sein“ wird als neuer Absatz ein-
gefügt:
„Ist der Architekt auch zum Bauleiter im Sinne von
$ 78 BauO Bln bestellt worden (siehe Nummer 20 die-
ser Hinweise), so erhält er für die dafür zu erbrin-
genden Leistungen eine zusätzliche Vergütung zu der
Gebühr für die Bauführung. Sie soll nach Staffelsät-
zen bemessen werden, die von den Sätzen der Gebüh-
rentafel in $ 10 GOA 1950 abgeleitet werden.
Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer Kosten-
anschlagssumme bis zu 5000,— DM in der Bau-
klasse IV 100 v.H. von einem Drittel der Gebühr für
die Bauführung. Sie verändert sich entsprechend den
Staffelsätzen der Gebührentafel und beträgt beispiels-
weise bei einer Kostenanschlagssumme bis zu
1 000 000,— DM in Bauklasse IV 42 v.H. von einem
Drittel der Bauführungsgebühr.
Muß der Architekt wegen des Umfanges des Bauvor-
habens ein ständig besetztes Büro auf der Baustelle
für seine Bauführung unterhalten, so verringert sich
die zusätzliche Vergütung auf die Hälfte. Sind Fach-
bauleiter bestellt, so vermindert sich die zusätzliche
Vergütung des Architekten um den Betrag, der den
Fachbauleitern für ihre Leistungen zusteht.
Werden Anteile aus der technischen und geschäft-
lichen Oberleitung sowie aus der Bauführung einem
117. Muster II 1.1 A Ziff. 13.3 erhält folgende Fassung:
„13.3. Hat der Architekt den Kündigungsgrund zu
vertreten, so sind nur die bis dahin erbrachten,
in sich abgeschlossenen und. nachgewiesenen
Einzelleistungen zu vergüten und die dafür
hachgewiesenen Nebenkosten zu erstatten. Ein
Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird
nicht ausgeschlossen.“
118. In Muster II 1.1 A erhält $ 14 folgende Fassung:
„s 14
Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Ver-
trag verjähren 5 Jahre nach der letzten nach 3.1 zu
erbringenden Architekteneinzelleistung.‘“