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Volume 14. November 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

58 
107. 
108. 
109. 
L10. 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
Nr. 57 
CK 
SUR 
Wenn der Auftraggeber Teile der in 3.1 des Vertrags- 
musters genannten Architektenleistungen selbst er- 
bringt, sind die Vomhundertsätze entsprechend zu 
kürzen. Werden in den Lageplan (Leistung nach 
3.1.2.1) die betriebstechnischen Versorgungsanlagen 
und Anlagen des Garten- und Landschaftsbaues nicht 
eingezeichnet, beträgt die Vergütung nur 0,5 v.H. 
Umfaßt ein Auftrag mehrere gleiche, spiegelgleiche 
oder nur unwesentlich voneinander abweichende Ge- 
bäude oder Bauwerke, so ist die Vergütung entspre- 
chend $ 12 Abs. 2 bis 4 GOA zu ermitteln und zu ver- 
einbaren. 
Bei Umbauten ist eine Erhöhung der Gebühr zulässig, 
angemessen ist in der Regel eine Erhöhung um ein 
Drittel. 
Der Zuschlag im Sinne von 8 20 GOA ist mit 5 v.H. 
zu berechnen. 
In der Regel ist der Grundvertrag als Pauschalver- 
trag abzuschließen.‘ 
Entsprechend den Änderungen in den Hinweisen, ist 
das Vertragsmuster A in den 88 3 und 7 zu ändern. 
In Anlage II 1.1 
werden. in Nummer 14 der Hinweise in Buchstabe a 
im ersten Satz die Worte „amtliche Unterlagen (z.B. 
Kataster-, Lage- und Höhenpläne des Grundstücks 
und Vermessung des Baugeländes) und Gutachten so- 
wie für“ gestrichen und in Buchstabe b die Worte 
„20. März 1965 (GVBl. S. 387)“ durch die Worte 
„13. November 1973 (GVBl. 1974 S. 110)“ ersetzt. - 
In Anlage II 1.1 
werden in Nummer 17 der Hinweise im ersten Satz 
des zweiten Absatzes das Wort „ausschließliche“ und 
der zweite Satz gestrichen. 
In Anlage II 1.1 
werden in Nummer 23.1 der Hinweise nach dem Wort 
„Ausführungszeichnungen‘“ die Worte „(ein Anteil 
von 5 v.H. ist in der Leistung nach 3.1.2.2 des Mu- 
sters A. enthalten)“ eingefügt; der Vomhundertsatz 
„25“ wird in „20“ geändert. 
Sonderfachmann übertragen, so verringert, sich die 
Leistung des Architekten entsprechend; eine Doppel- 
vergütung kann nicht erfolgen. 
Für die dem Architekten bei der technischen und ge- 
schäftlichen Oberleitung sowie bei der Bauführung 
übertragenen Koordinierungsaufgaben erhält jedoch 
der Architekt eine zusätzliche Vergütung von 0,5 bis 
zu 1 v.H. der Herstellungskosten der Ingenieurlei- 
stungen. 
Muster 1.14 
111. In Muster II 1.1 A wird nach 3.1.1.3 eingefügt: 
We L.1:4. der Kostenschätzung 
112. In Muster II 1.1 A bei 
3.1.2 werden hinter dem Wort „Bauvorlagen“ die 
Worte „bestehend aus“ angefügt, bei 
werden die Worte „Anfertigen des Lagepla- 
nes“ geändert in „dem Lageplan“, bei . 
werden in der ersten Zeile die Worte „Anferti- 
gen ausführlicher“ durch die Worte „den aus- 
führlichen“ ersetzt, ; 
in der neunten Zeile wird hinter dem Wort 
„anzufertigen“ angefügt „*)“, bei 
wird in der ersten Zeile das Wort „Die“ durch 
das Wort „der“ ersetzt, bei 
wird in der ersten Zeile das Wort „Anferti- 
gen“ gestrichen. 
In Muster II 1.1 A wird 
bei 4.10 folgender Satz eingefügt: „Einholen der Bau- 
genehmigung, gegebenenfalls des Vorbescheides; fer- 
ner gegebenenfalls der Zustimmung.“ 
In Muster II 1.1 A. 
Ziff. 7.1 wird im zweiten Satz das Wort „endgültig“ 
gestrichen, im zweiten Absatz wird vor dem Wort 
„Kostenberechnung“ das Wort „anerkannten“ und vor 
dem Wort „Mehrleistungen‘“ das Wort „entsprechende“ 
eingefügt. 
Nach dem zweiten Absatz wird der folgende Absatz 
singefügt: 
„Wird der Betrag der anerkannten Kostenberechnung 
ınterschritten, so sind die tatsächlichen Herstellungs- 
kosten der Berechnung der Vergütung zugrunde zu 
legen.“ 
In Ziffer 7.3 wird am Schluß der Zusammenstellung 
der Hinweis auf „7.3“ ersetzt durch 122 
In Muster II 1.1 A wird in 8 10 nach 10.1 folgender 
Absatz eingefügt: 
„10.2. Im Falle seiner Inanspruchnahme ‘kann der 
Architekt verlangen, daß er selbst mit der Be- 
seitigung des Schadens beauftragt wird.“ 
Ziffer 10.2 wird „10.3.“. 
116. In Muster II 1.1 A Ziff. 12.2 wird das Wort, „Zustim- 
mung‘ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt. 
In Anlage II 1.1 
werden in Nummer 23.4 der Hinweise die Worte „ein- 
schließlich Bauüberwachung im Sinne von $ 94 BauO 
Bln“, gestrichen. k 
Der zusammengefaßte Vomhundertsatz wird von „58“ 
in „53“ geändert. N 
Hinter dem Satz: „Für die Bauführung (Leistungen 
hach 3.4) soll die Gebühr nach 8 10 Abs. 5 GOA. das 
angemessene Entgelt sein“ wird als neuer Absatz ein- 
gefügt: 
„Ist der Architekt auch zum Bauleiter im Sinne von 
$ 78 BauO Bln bestellt worden (siehe Nummer 20 die- 
ser Hinweise), so erhält er für die dafür zu erbrin- 
genden Leistungen eine zusätzliche Vergütung zu der 
Gebühr für die Bauführung. Sie soll nach Staffelsät- 
zen bemessen werden, die von den Sätzen der Gebüh- 
rentafel in $ 10 GOA 1950 abgeleitet werden. 
Die zusätzliche Vergütung beträgt bei einer Kosten- 
anschlagssumme bis zu 5000,— DM in der Bau- 
klasse IV 100 v.H. von einem Drittel der Gebühr für 
die Bauführung. Sie verändert sich entsprechend den 
Staffelsätzen der Gebührentafel und beträgt beispiels- 
weise bei einer Kostenanschlagssumme bis zu 
1 000 000,— DM in Bauklasse IV 42 v.H. von einem 
Drittel der Bauführungsgebühr. 
Muß der Architekt wegen des Umfanges des Bauvor- 
habens ein ständig besetztes Büro auf der Baustelle 
für seine Bauführung unterhalten, so verringert sich 
die zusätzliche Vergütung auf die Hälfte. Sind Fach- 
bauleiter bestellt, so vermindert sich die zusätzliche 
Vergütung des Architekten um den Betrag, der den 
Fachbauleitern für ihre Leistungen zusteht. 
Werden Anteile aus der technischen und geschäft- 
lichen Oberleitung sowie aus der Bauführung einem 
117. Muster II 1.1 A Ziff. 13.3 erhält folgende Fassung: 
„13.3. Hat der Architekt den Kündigungsgrund zu 
vertreten, so sind nur die bis dahin erbrachten, 
in sich abgeschlossenen und. nachgewiesenen 
Einzelleistungen zu vergüten und die dafür 
hachgewiesenen Nebenkosten zu erstatten. Ein 
Schadenersatzanspruch des Auftraggebers wird 
nicht ausgeschlossen.“ 
118. In Muster II 1.1 A erhält $ 14 folgende Fassung: 
„s 14 
Verjährung 
Alle Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Ver- 
trag verjähren 5 Jahre nach der letzten nach 3.1 zu 
erbringenden Architekteneinzelleistung.‘“
	        
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