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Volume 10. Oktober 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

05 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
Nr. 52 
die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung frei- 
zuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuer- 
löscheinrichtungen sowie die Bedienungseinrichtun- 
zen der sicherheitstechnischen Anlagen ersichtlich 
sind (z. B. von Rauchabzugseinrichtungen, Lüftungs- 
anlagen). 
Bauliche Anforderungen 
Wände*) 
Tragende und aussteifende Wände, ihre Unterstüt- 
zungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind 
in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen min- 
destens feuerbeständig herzustellen. 
Tragende und aussteifende Wände, ihre Unterstüt- 
zungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind 
in Gebäuden mit zwei Vollgeschossen mindestens 
feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen nach 
DIN 4102 Blatt 2 Abschnitt 3.3.2. Sätze 1 bis 4 
- Ausgabe Februar 1970 — herzustellen. Bei Gebäu- 
den mit einer Grundfläche von nicht mehr als 300 m? 
genügt eine feuerhemmende Bauart auch aus brenn- 
baren Baustoffen, 
Tragende und aussteifende Wände, ihre Unterstüt- 
zungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen in 
eingeschossigen Gebäuden. sind mindestens feuer- 
hemmend herzustellen, wenn die Rettungswege bis 
zum Freien mehr als 15 m, bei Sporthallen mehr als 
25 m lang sind. 
An Außenwänden müssen zwischen Öffnungen ver- 
schiedener Geschosse Brüstungen oder Kragplatten 
So angeordnet werden, daß der Überschlagweg für 
Feuer von Geschoß zu Geschoß mindestens 1m be- 
trägt. Die Brüstungen müssen mindestens der Wider- 
standsklasse W 30 entsprechen, die Kragplatten 
müssen der gleichen. Feuerwiderstandsklasse ange- 
hören wie die zugehörigen Decken. Die Abschnitte 
3.1.1 bis 3.1.3 bleiben unberührt. 
Glaswände müssen so ausgebildet (z. B. Sicherheits- 
zlas) oder so gesichert sein (z. B. Geländer), daß sie 
im Brüstungsbereich einem Druck von mindestens 
L kN/m (101,97 kp/m) widerstehen. 
3.2 Decken*) und Dächer 
3.2.1 Decken sind in Gebäuden mit mehr als zwei Voll- 
geschossen feuerbeständig herzustellen. 
Decken in Gebäuden mit zwei Vollgeschossen sind 
mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Bau- 
stoffen nach DIN 4102 Blatt 2 Abschnitt 3.3.2 
Sätze 1 bis 4 — Ausgabe Februar 1970 — herzustellen. 
Bei Gebäuden mit einer Grundfläche von nicht mehr 
als 300 m? genügt eine feuerhemmende Bauart auch 
aus brennbaren Baustoffen. 
Decken in eingeschossigen Gebäuden sind mindestens 
feuerhemmend herzustellen, wenn die Rettungswege 
bis zum Freien mehr als 15 m, bei Sporthallen mehr 
als 25 m lang sind. 
Decken über Kellergeschossen sind in feuerbeständi- 
zer Bauart herzustellen. 
In Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß muß 
las Tragwerk von Dächern mindestens feuerhem- 
mend sein. Bei Überdeckungen von lichthofähnlichen 
innenliegenden Räumen (wie Hallen) kann hiervon 
abgewichen werden, wenn keine Bedenken wegen des 
Brandschutzes bestehen und die Rauchabführung 
gesichert ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Räume 
durch mindestens feuerhemmende Decken gegen 
einen nicht nutzbaren Dachraum abgeschlossen sind. 
Dämmschichten, Wand- und Deckenverkleidungen 
Dämmschichten, Wand- und Deckenverkleidungen 
müssen den Anforderungen der - Ausführungsvor- 
schriften über die Einführung technischer Baube- 
stimmungen —- Verwendung brennbarer Baustoffe im 
Hochbau — vom 18. Juli 1973 (ABl. S. 1232 — DBl. 
VI/1974 Nr. 102) entsprechen, soweit in den folgen- 
den Abschnitten 3.3.1 bis 3.3.5 nicht weitergehende 
Anforderungen gestellt werden. 
3.3.1 
Dämmschichten auf oder in Wänden und Decken 
sowie Wand- und Deckenverkleidungen in allgemein 
zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen 
(Abschnitt 3.8), in Vorräumen von Aufzügen und 
Treppen und in Treppenräumen (Abschnitt 3.10) 
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt 
sein. 
Abschnitt 5.2.2.2 der Richtlinien für die Verwendung 
brennbarer Baustoffe im Hochbau gilt auch für Ge- 
bäude mit zwei Vollgeschossen. 
Wand- und Deckenverkleidungen sind in Räumen 
mit erhöhter Brandgefahr (z. B. Übungsräume für 
Chemie, Werkräume nach Abschnitt 3.16.2) aus 
nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. 
Verkleidungen und Dämmschichten von Schächten 
und Kanälen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen 
(Klasse A) bestehen. 
Bei Dächern, die an ein höheres Gebäude angrenzen, 
dürfen in einem 5m breiten Streifen Dämmstoffe 
unterhalb der Dachhaut nur aus nichtbrennbaren 
Baustoffen bestehen. 
Schallschutz 
Unterrichtsräume müssen hinsichtlich des Schall- 
schutzes. den schulischen Erfordernissen genügen. 
Von den in Tabelle 1 Nr. 1.5 des durch die Aus- 
führungsvorschriften über die Einführung tech- 
hischer Baubestimmungen — Schallschutz — vom 
30. Dezember 1974 (ABl. 1975 S. 191 — DEI. VI1/1975 
Nr. 6) bauaufsichtlich eingeführten Normblattes 
DIN 4109 Blatt 2 — Schallschutz im Hochbau; 
Anforderungen 
(Ausgabe September 1962) 
angegebenen Werten kann insoweit abgewichen wer- 
den.*) 
Brandabschnitte**) 
Brandwände sind in Abständen von 40 m herzustellen. 
Größere Abstände können gestattet werden, wenn 
die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wegen 
des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Es be- 
stehen keine Bedenken, größere Brandwandabstände 
bzw. Flächen der Brandabschnitte nach den Ab- 
schnitten 3.5.2 und 3.5.3 zuzulassen; das gilt nicht, 
wenn Wände und Decken überwiegend aus brenn- 
baren Baustoffen bestehen. 
Die Fläche eines Brandabschnittes darf in einem 
Vollgeschoß zusammen 3000 m? nicht überschreiten; 
sie kann auch auf höchstens drei Vollgeschosse ver- 
teilt sein, die in offener Verbindung stehen. Ist der 
Brandabschnitt mit einer selbsttätigen Feuerlösch- 
anlage versehen, so darf seine Fläche 6000 m? nicht 
überschreiten. 
Brandabschnitte mit einer Fläche bis zu 5000 m? 
sind zulässig 
a) bei erdgeschossigen Gebäuden oder Gebäudeteilen, 
b) bei mehrgeschossigen Gebäuden oder Gebäude- 
teilen in Hanglage, wenn die Rettungswege in 
jedem Geschoß zu ebener Erde ins Freie führen. 
Öffnungen in Wänden und Decken von Brand- 
abschnitten 
Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes dürfen 
durch andere als notwendige Treppen oder sonstige 
Öffnungen in Decken (z.B. in mehrgeschossigen 
Hallen mit Umgängen) miteinander in offener Ver- 
bindung stehen, wenn die Öffnungen zu angrenzen- 
den Räumen und Fluren mit dicht- und selbstschlie- 
Bßenden Türen, zu Unterrichtsräumen mit dicht- 
schließenden Türen versehen sind. Überdeckungen 
dieser Geschoßteile (z.B. Hallen) sind mit ständig 
wirksamen Rauchabzugsvorrichtungen zu versehen, 
deren freier Querschnitt mindestens 1 v.H. der 
Grundfläche, jedoch mindestens 1m? haben muß. 
In inneren Brandwänden dürfen Öffnungen vorhan- 
den sein, wenn die Nutzung des Gebäudes dies er- 
3.3.2 
3.3.3 
3.3.4 
83.3.5 
3.4 
3.5 
3.5.1 
3.5.2 
3.2.3 
3.5.3 
3.2.4 
3.2.5 
36 
3.6.1 
3.3 
3.6.2 
‘) Anlage 4 
+) Das Normblatt wird zur Zeit überarbeitet. Eine Änderung der 
Tabelle 1 Nr. 1.5 wird vorbereitet, 
**) Anlagen 2 und 3
	        
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