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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Nr. 52
die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung frei-
zuhaltenden Flächen, die Feuermelde- und Feuer-
löscheinrichtungen sowie die Bedienungseinrichtun-
zen der sicherheitstechnischen Anlagen ersichtlich
sind (z. B. von Rauchabzugseinrichtungen, Lüftungs-
anlagen).
Bauliche Anforderungen
Wände*)
Tragende und aussteifende Wände, ihre Unterstüt-
zungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind
in Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen min-
destens feuerbeständig herzustellen.
Tragende und aussteifende Wände, ihre Unterstüt-
zungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind
in Gebäuden mit zwei Vollgeschossen mindestens
feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen nach
DIN 4102 Blatt 2 Abschnitt 3.3.2. Sätze 1 bis 4
- Ausgabe Februar 1970 — herzustellen. Bei Gebäu-
den mit einer Grundfläche von nicht mehr als 300 m?
genügt eine feuerhemmende Bauart auch aus brenn-
baren Baustoffen,
Tragende und aussteifende Wände, ihre Unterstüt-
zungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen in
eingeschossigen Gebäuden. sind mindestens feuer-
hemmend herzustellen, wenn die Rettungswege bis
zum Freien mehr als 15 m, bei Sporthallen mehr als
25 m lang sind.
An Außenwänden müssen zwischen Öffnungen ver-
schiedener Geschosse Brüstungen oder Kragplatten
So angeordnet werden, daß der Überschlagweg für
Feuer von Geschoß zu Geschoß mindestens 1m be-
trägt. Die Brüstungen müssen mindestens der Wider-
standsklasse W 30 entsprechen, die Kragplatten
müssen der gleichen. Feuerwiderstandsklasse ange-
hören wie die zugehörigen Decken. Die Abschnitte
3.1.1 bis 3.1.3 bleiben unberührt.
Glaswände müssen so ausgebildet (z. B. Sicherheits-
zlas) oder so gesichert sein (z. B. Geländer), daß sie
im Brüstungsbereich einem Druck von mindestens
L kN/m (101,97 kp/m) widerstehen.
3.2 Decken*) und Dächer
3.2.1 Decken sind in Gebäuden mit mehr als zwei Voll-
geschossen feuerbeständig herzustellen.
Decken in Gebäuden mit zwei Vollgeschossen sind
mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen nach DIN 4102 Blatt 2 Abschnitt 3.3.2
Sätze 1 bis 4 — Ausgabe Februar 1970 — herzustellen.
Bei Gebäuden mit einer Grundfläche von nicht mehr
als 300 m? genügt eine feuerhemmende Bauart auch
aus brennbaren Baustoffen.
Decken in eingeschossigen Gebäuden sind mindestens
feuerhemmend herzustellen, wenn die Rettungswege
bis zum Freien mehr als 15 m, bei Sporthallen mehr
als 25 m lang sind.
Decken über Kellergeschossen sind in feuerbeständi-
zer Bauart herzustellen.
In Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß muß
las Tragwerk von Dächern mindestens feuerhem-
mend sein. Bei Überdeckungen von lichthofähnlichen
innenliegenden Räumen (wie Hallen) kann hiervon
abgewichen werden, wenn keine Bedenken wegen des
Brandschutzes bestehen und die Rauchabführung
gesichert ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Räume
durch mindestens feuerhemmende Decken gegen
einen nicht nutzbaren Dachraum abgeschlossen sind.
Dämmschichten, Wand- und Deckenverkleidungen
Dämmschichten, Wand- und Deckenverkleidungen
müssen den Anforderungen der - Ausführungsvor-
schriften über die Einführung technischer Baube-
stimmungen —- Verwendung brennbarer Baustoffe im
Hochbau — vom 18. Juli 1973 (ABl. S. 1232 — DBl.
VI/1974 Nr. 102) entsprechen, soweit in den folgen-
den Abschnitten 3.3.1 bis 3.3.5 nicht weitergehende
Anforderungen gestellt werden.
3.3.1
Dämmschichten auf oder in Wänden und Decken
sowie Wand- und Deckenverkleidungen in allgemein
zugänglichen Fluren, die als Rettungswege dienen
(Abschnitt 3.8), in Vorräumen von Aufzügen und
Treppen und in Treppenräumen (Abschnitt 3.10)
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt
sein.
Abschnitt 5.2.2.2 der Richtlinien für die Verwendung
brennbarer Baustoffe im Hochbau gilt auch für Ge-
bäude mit zwei Vollgeschossen.
Wand- und Deckenverkleidungen sind in Räumen
mit erhöhter Brandgefahr (z. B. Übungsräume für
Chemie, Werkräume nach Abschnitt 3.16.2) aus
nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.
Verkleidungen und Dämmschichten von Schächten
und Kanälen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
(Klasse A) bestehen.
Bei Dächern, die an ein höheres Gebäude angrenzen,
dürfen in einem 5m breiten Streifen Dämmstoffe
unterhalb der Dachhaut nur aus nichtbrennbaren
Baustoffen bestehen.
Schallschutz
Unterrichtsräume müssen hinsichtlich des Schall-
schutzes. den schulischen Erfordernissen genügen.
Von den in Tabelle 1 Nr. 1.5 des durch die Aus-
führungsvorschriften über die Einführung tech-
hischer Baubestimmungen — Schallschutz — vom
30. Dezember 1974 (ABl. 1975 S. 191 — DEI. VI1/1975
Nr. 6) bauaufsichtlich eingeführten Normblattes
DIN 4109 Blatt 2 — Schallschutz im Hochbau;
Anforderungen
(Ausgabe September 1962)
angegebenen Werten kann insoweit abgewichen wer-
den.*)
Brandabschnitte**)
Brandwände sind in Abständen von 40 m herzustellen.
Größere Abstände können gestattet werden, wenn
die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wegen
des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Es be-
stehen keine Bedenken, größere Brandwandabstände
bzw. Flächen der Brandabschnitte nach den Ab-
schnitten 3.5.2 und 3.5.3 zuzulassen; das gilt nicht,
wenn Wände und Decken überwiegend aus brenn-
baren Baustoffen bestehen.
Die Fläche eines Brandabschnittes darf in einem
Vollgeschoß zusammen 3000 m? nicht überschreiten;
sie kann auch auf höchstens drei Vollgeschosse ver-
teilt sein, die in offener Verbindung stehen. Ist der
Brandabschnitt mit einer selbsttätigen Feuerlösch-
anlage versehen, so darf seine Fläche 6000 m? nicht
überschreiten.
Brandabschnitte mit einer Fläche bis zu 5000 m?
sind zulässig
a) bei erdgeschossigen Gebäuden oder Gebäudeteilen,
b) bei mehrgeschossigen Gebäuden oder Gebäude-
teilen in Hanglage, wenn die Rettungswege in
jedem Geschoß zu ebener Erde ins Freie führen.
Öffnungen in Wänden und Decken von Brand-
abschnitten
Geschosse innerhalb eines Brandabschnittes dürfen
durch andere als notwendige Treppen oder sonstige
Öffnungen in Decken (z.B. in mehrgeschossigen
Hallen mit Umgängen) miteinander in offener Ver-
bindung stehen, wenn die Öffnungen zu angrenzen-
den Räumen und Fluren mit dicht- und selbstschlie-
Bßenden Türen, zu Unterrichtsräumen mit dicht-
schließenden Türen versehen sind. Überdeckungen
dieser Geschoßteile (z.B. Hallen) sind mit ständig
wirksamen Rauchabzugsvorrichtungen zu versehen,
deren freier Querschnitt mindestens 1 v.H. der
Grundfläche, jedoch mindestens 1m? haben muß.
In inneren Brandwänden dürfen Öffnungen vorhan-
den sein, wenn die Nutzung des Gebäudes dies er-
3.3.2
3.3.3
3.3.4
83.3.5
3.4
3.5
3.5.1
3.5.2
3.2.3
3.5.3
3.2.4
3.2.5
36
3.6.1
3.3
3.6.2
‘) Anlage 4
+) Das Normblatt wird zur Zeit überarbeitet. Eine Änderung der
Tabelle 1 Nr. 1.5 wird vorbereitet,
**) Anlagen 2 und 3