Path:
Volume 10. Oktober 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 52 
V. Schlußbestimmungen 
10. Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen meiner 
Zustimmung. 
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September 
1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August 1980 
außer Kraft. 
Ristock 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
Hierzu gehören insbesondere: 
Grundschulen, 
Hauptschulen, 
Realschulen, 
Gymnasien, 
Gesamtschulen, 
Sonderschulen und 
Berufs- und Fachschulen. 
Diese Richtlinien gelten nicht für Gebäude‘ und 
Räume, die 
der wissenschaftlichen Ausbildung dienen, wie wis- 
senschaftliche Hochschulen, Gesamthochschulen, 
Fachhochschulen; 
der theologischen Ausbildung dienen, wie Priester- 
seminare, Ordenskollegien, Missionsschulen; 
der höheren technischen, betriebswirtschaftlichen 
oder sozialpädagogischen Ausbildung dienen, wie 
höhere Fachschulen; 
der fachtechnischen Ausbildung dienen, wie Polizei- 
schulen und Feuerwehrschulen; 
dem körperlichen oder musischen Unterricht dienen, 
wie Sportschulen, Gymnastik- und Ballettschulen, 
Schauspielschulen, Musikschulen, Kunstschulen; 
nur vorübergehend dem Unterricht einer geringeren 
Zahl von Personen in einzelnen Fächern dienen, wie 
Fahrschulen, Sprachschulen, Gesangschulen, Tanz- 
schulen. 
Allgemeine Anforderungen 
Lage der Räume 
Unterrichtsräume und zugehörige Nebenräume dür- 
fen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22m über 
der festgelegten Geländeoberfläche liegen. 
Rettungswege auf dem Grundstück 
Schüler, Lehrer, Personal und Besucher (Benutzer) 
müssen aus dem Schulgebäude unmittelbar oder 
zügig über Flächen des Grundstücks auf eine öffent- 
liche Verkehrsfläche gelangen können. Für die Breite 
der Rettungswege gilt Abschnitt 3.7.8 entsprechend. 
Kann das Grundstück nicht zügig verlassen werden, 
so müssen ausreichend große Flächen, z. B. Pausen- 
oder Sportflächen, vorhanden sein, auf denen die 
Benutzer im Gefahrenfall (z. B. im Brandfall) in 
Sicherheit sind. Für die Berechnung dieser Flächen 
muß je 4 Benutzer mindestens 1 m? angesetzt werden. 
Schulen für die gleichzeitige Unterrichtung von mehr 
als 2500 Schülern müssen mindestens nach zwei 
Richtungen zur öffentlichen Verkehrsfläche ver- 
lassen werden können.*) 
Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungs- 
wegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätz- 
lich einen mindestens 1m breiten Gehsteig haben. 
Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler, 
Stützen oder Mauern getrennt, so muß die Fahr- 
bahn mindestens 3,50 m breit sein. Durchfahrten 
müssen eine lichte Höhe von mindestens 3,50 m 
haben. 
Wände und Decken von Durchfahrten und Durch- 
gängen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine 
Effnungen haben. 
Beläge und Freiflächen zur Benutzung in Pausen 
sollen möglichst staubfrei sein. Splitt-, Schlacken- 
oder Grobkiesbelege sind unzulässig. 
Auf Rettungswegen sowie auf Bewegungsflächen für 
die Feuerwehr ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen 
und das Lagern von Gegenständen verboten. Auf das 
Verbot ist an geeigneten Stellen durch Schilder hin- 
zuweisen. 
Übersichtspläne 
An gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoß sind ein 
Lageplan und Grundrißpläne anzubringen, in denen 
227 
Anlage 
Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (BASchul R) 
— Fassung Dezember 1974 — 
Inhalt 
Geltungsbereich 
2. Allgemeine Anforderungen 
2.1 Lage der Räume 
2.2 Rettungswege auf dem Grundstück 
2.3 Übersichtspläne 
3. Bauliche Anforderungen 
3.1 Wände 
3.2 .Decken und Dächer 
3.3 Dämmschichten, Wand- und Deckenverkleidungen 
3.4 Schallschutz 
3.5 Brandabschnitte 
3.6 Öffnungen in Wänden und Decken von Brandabschnitten 
3.7 Rettungswege der Gebäude 
3.8 Flure 
3.9 Treppen 
3.10 Treppenräume 
3.11 Fenster und Türen 
3.12 Elektrische Anlagen 
3.13 Sicherheitsbeleuchtung 
3.14 Lüftung 
3.15 Unterrichtsräume 
8.16 Werk- und Lagerräume 
3.17 Maßnahmen für Körperbehinderte 
3.18 Besondere Anforderungen an Sonderschulen 
3.19 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen 
3.20 Blitzschutzanlagen 
Zusätzliche Bauvorlagen 
5. 
Prüfungen 
Lo 
Geltungsbereich 
Diese Richtlinien gelten für allgemeinbildende und 
berufsbildende Schulen aller Art, in denen gleich- 
zeitig eine größere Zahl von Personen regelmäßig 
unterrichtet wird. (Schulen) 
L.] 
*) 1 
e 
ge 
la 
N. 
A
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.