Nr. 52
V. Schlußbestimmungen
10. Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen meiner
Zustimmung.
Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September
1975 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August 1980
außer Kraft.
Ristock
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Hierzu gehören insbesondere:
Grundschulen,
Hauptschulen,
Realschulen,
Gymnasien,
Gesamtschulen,
Sonderschulen und
Berufs- und Fachschulen.
Diese Richtlinien gelten nicht für Gebäude‘ und
Räume, die
der wissenschaftlichen Ausbildung dienen, wie wis-
senschaftliche Hochschulen, Gesamthochschulen,
Fachhochschulen;
der theologischen Ausbildung dienen, wie Priester-
seminare, Ordenskollegien, Missionsschulen;
der höheren technischen, betriebswirtschaftlichen
oder sozialpädagogischen Ausbildung dienen, wie
höhere Fachschulen;
der fachtechnischen Ausbildung dienen, wie Polizei-
schulen und Feuerwehrschulen;
dem körperlichen oder musischen Unterricht dienen,
wie Sportschulen, Gymnastik- und Ballettschulen,
Schauspielschulen, Musikschulen, Kunstschulen;
nur vorübergehend dem Unterricht einer geringeren
Zahl von Personen in einzelnen Fächern dienen, wie
Fahrschulen, Sprachschulen, Gesangschulen, Tanz-
schulen.
Allgemeine Anforderungen
Lage der Räume
Unterrichtsräume und zugehörige Nebenräume dür-
fen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22m über
der festgelegten Geländeoberfläche liegen.
Rettungswege auf dem Grundstück
Schüler, Lehrer, Personal und Besucher (Benutzer)
müssen aus dem Schulgebäude unmittelbar oder
zügig über Flächen des Grundstücks auf eine öffent-
liche Verkehrsfläche gelangen können. Für die Breite
der Rettungswege gilt Abschnitt 3.7.8 entsprechend.
Kann das Grundstück nicht zügig verlassen werden,
so müssen ausreichend große Flächen, z. B. Pausen-
oder Sportflächen, vorhanden sein, auf denen die
Benutzer im Gefahrenfall (z. B. im Brandfall) in
Sicherheit sind. Für die Berechnung dieser Flächen
muß je 4 Benutzer mindestens 1 m? angesetzt werden.
Schulen für die gleichzeitige Unterrichtung von mehr
als 2500 Schülern müssen mindestens nach zwei
Richtungen zur öffentlichen Verkehrsfläche ver-
lassen werden können.*)
Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungs-
wegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätz-
lich einen mindestens 1m breiten Gehsteig haben.
Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler,
Stützen oder Mauern getrennt, so muß die Fahr-
bahn mindestens 3,50 m breit sein. Durchfahrten
müssen eine lichte Höhe von mindestens 3,50 m
haben.
Wände und Decken von Durchfahrten und Durch-
gängen müssen feuerbeständig sein und dürfen keine
Effnungen haben.
Beläge und Freiflächen zur Benutzung in Pausen
sollen möglichst staubfrei sein. Splitt-, Schlacken-
oder Grobkiesbelege sind unzulässig.
Auf Rettungswegen sowie auf Bewegungsflächen für
die Feuerwehr ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen
und das Lagern von Gegenständen verboten. Auf das
Verbot ist an geeigneten Stellen durch Schilder hin-
zuweisen.
Übersichtspläne
An gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoß sind ein
Lageplan und Grundrißpläne anzubringen, in denen
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Anlage
Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen (BASchul R)
— Fassung Dezember 1974 —
Inhalt
Geltungsbereich
2. Allgemeine Anforderungen
2.1 Lage der Räume
2.2 Rettungswege auf dem Grundstück
2.3 Übersichtspläne
3. Bauliche Anforderungen
3.1 Wände
3.2 .Decken und Dächer
3.3 Dämmschichten, Wand- und Deckenverkleidungen
3.4 Schallschutz
3.5 Brandabschnitte
3.6 Öffnungen in Wänden und Decken von Brandabschnitten
3.7 Rettungswege der Gebäude
3.8 Flure
3.9 Treppen
3.10 Treppenräume
3.11 Fenster und Türen
3.12 Elektrische Anlagen
3.13 Sicherheitsbeleuchtung
3.14 Lüftung
3.15 Unterrichtsräume
8.16 Werk- und Lagerräume
3.17 Maßnahmen für Körperbehinderte
3.18 Besondere Anforderungen an Sonderschulen
3.19 Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen
3.20 Blitzschutzanlagen
Zusätzliche Bauvorlagen
5.
Prüfungen
Lo
Geltungsbereich
Diese Richtlinien gelten für allgemeinbildende und
berufsbildende Schulen aller Art, in denen gleich-
zeitig eine größere Zahl von Personen regelmäßig
unterrichtet wird. (Schulen)
L.]
*) 1
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