Nr. 50
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
22:
a
RD SO
Vermögenswirksame.
Leistung gemäß
Tarif Tarifvertrag Ins-
lohn vom 6. 3. 72 gesamt
DM DM DM
Wegegeld, Fahrgelderstattung
Auf Arbeitsstellen innerhalb des Lohngebietes erhalten Betriebs-
angehörige, die ihren Wohnsitz innerhalb dieses Lohngebietes
haben, Fahrkostenerstattung oder Wegezeitentschädigung oder
beides nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) Muß ein Arbeitnehmer für den Weg von seiner Wohnung zur
Arbeitsstelle mehr als die Kosten für je einen Umsteiger
der BVG aufwenden, so ist der überschießende Betrag zu
erstatten.
Sind zur Erreichung einer Arbeitsstelle täglich mehr als je
eine Stunde für den Hin- und Rückweg aufzuwenden, so ist
die darüber hinausgehende Zeit mit einem Stundenlohn
(ausschließlich Zuschläge) zu bezahlen. Eine Vergütung der
Wegezeit findet immer nur für volle Viertelstunden zurück-
gelegten Weges statt.
Benutzt ein Betriebsangehöriger ein betriebsfremdes privates
Kraftfahrzeug, so wird ihm Fahrgeld in dem Umfang erstat-
tet, als wenn er öffentliche Verkehrsmittel benutzt hätte
(siehe Buchstabe a). Wegegeld erhält er nach Maßgabe des
Buchstaben b.
Bei der Berechnung des Fahrkostenaufwandes oder der
Wegezeit, ohne Rücksicht darauf, wie der Weg zurückgelegt
wird, ist stets von den dem Arbeitnehmer zur Verfügung ste-
henden günstigen Verkehrsmöglichkeiten auszugehen. Für
Wegestrecken, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu-
rückgelegt werden können und für die der Arbeitgeber keine
Fahrmöglichkeit einrichtet, ist eine Entfernung von 1 km
einer Wegezeit von 13 Minuten gleichzusetzen.
Die Löhne betragen für:
=
jähriger bis zweijähriger Bran-
Cchentätigkeit ........0.000007 02444
Arbeiter, Arbeitnehmer nach voll-
endetem 18. Lebensjahr, der die
Voraussetzungen nach- Ziffer. 10
nicht erfüllt .........000.000000000
|1a Pflegearbeitskräfte nach drei Jah-
Ten er FE
|1b Pflegearbeitskräfte bis zu drei
Jahren. 2.0000 rear EerE Ge enae
11c Pflegearbeitskräfte bis zu einem
Jahr van en He
Jugendlicher Arbeiter, Arbeitneh-
nehmer bis zum vollendeten 18. Le-
bensjahr (einschließlich Bezahlung
des Berufsschultages) ........... 14,95 0,10 5,05
In den obigen Lohnsätzen ist ein Garten- und Landschafts-
bau-Ausgleichsbetrag in Höhe von 1,2 % enthalten.
II. Protokollnotiz
Soweit Betriebe im Vorgriff auf die.zu erwartende tarifliche
Lohnerhöhung bereits übertarifliche Leistungen gewährt haben,
können diese auf die neuen Tariflöhne angerechnet werden.
IV. Wegegeld, Fahrgelderstattung
Die Protokollerklärung vom 11. März 1971, bestätigt am 18. April
1974, über Wege- und Fahrgelderstattung bleibt bis zu einer
Neuregelung durch die Tarifvertragspartner in Kraft.
V. Inkrafttreten
Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. April 1975 in Kraft. Er löst
den Lohntarifvertrag vom 20. März 1974 ab.
Dieser Lohntarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten
zum Monatsschluß gekündigt werden, frühestens jedoch zum
31. März 1976.
Berlin, den 13. März 1975.
Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V.
1 Berlin 19, Marathonallee 8
gez. W. Neitzel
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
Landesbezirk Berlin
1 Berlin 30, Keithstraße 1/3
gez. Dachrodt
I.
Diese Regelung gilt ab 1. April 1974.
Berlin, den 18. April 1974.
Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V.
1 Berlin 19, Marathonallee 8
gez. W. Neitzel
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft
Landesbezirk Berlin
1 Berlin 30, Keithstraße 1/3
gez. E. Schwehm
Tarifvertrag
über Ausbildungsvergütungen
für Auszubildende in den Betrieben des Garten- und
Landschaftsbaues im Land Berlin
Gültig ab 1. April 1975
Zwischen
dem Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V.
1 Berlin 19, Marathonallee 8,
und der
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,
Landesbezirk Berlin, 1 Berlin 30, Keithstraße 1—3.
werden für die unter den persönlichen und fachlichen Geltungs-
bereich des Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeit-
nehmer im Garten- und Landschaftsbau vom 6. März 1972 fallen-
den Auszubildenden im Land Berlin folgende Ausbildungsver-
gütungen vereinbart:
Protokollerklärung
Zu 812, Absatz 4 „Sonderregelung für Großstädte“ des Bundes-
rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-
und Landschaftsbau vom.6. März 1972
Zwischen
dem Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V.,
1 Berlin 19, Marathonallee 8
und der
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft,
Landesbezirk Berlin, 1 Berlin 30, Keithstraße 1—3,
wird folgende Protokollerklärung vereinbart:
8 1
Es gelten folgende Brutto-Ausbildungsvergütungen für Auszu-
bildende, die den Beruf des Landschaftsgärtners aufgrund eines
Berufsausbildungsvertrages erlernen.