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Volume 6. Oktober 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 50 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
22: 
a 
RD SO 
Vermögenswirksame. 
Leistung gemäß 
Tarif Tarifvertrag Ins- 
lohn vom 6. 3. 72 gesamt 
DM DM DM 
Wegegeld, Fahrgelderstattung 
Auf Arbeitsstellen innerhalb des Lohngebietes erhalten Betriebs- 
angehörige, die ihren Wohnsitz innerhalb dieses Lohngebietes 
haben, Fahrkostenerstattung oder Wegezeitentschädigung oder 
beides nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: 
a) Muß ein Arbeitnehmer für den Weg von seiner Wohnung zur 
Arbeitsstelle mehr als die Kosten für je einen Umsteiger 
der BVG aufwenden, so ist der überschießende Betrag zu 
erstatten. 
Sind zur Erreichung einer Arbeitsstelle täglich mehr als je 
eine Stunde für den Hin- und Rückweg aufzuwenden, so ist 
die darüber hinausgehende Zeit mit einem Stundenlohn 
(ausschließlich Zuschläge) zu bezahlen. Eine Vergütung der 
Wegezeit findet immer nur für volle Viertelstunden zurück- 
gelegten Weges statt. 
Benutzt ein Betriebsangehöriger ein betriebsfremdes privates 
Kraftfahrzeug, so wird ihm Fahrgeld in dem Umfang erstat- 
tet, als wenn er öffentliche Verkehrsmittel benutzt hätte 
(siehe Buchstabe a). Wegegeld erhält er nach Maßgabe des 
Buchstaben b. 
Bei der Berechnung des Fahrkostenaufwandes oder der 
Wegezeit, ohne Rücksicht darauf, wie der Weg zurückgelegt 
wird, ist stets von den dem Arbeitnehmer zur Verfügung ste- 
henden günstigen Verkehrsmöglichkeiten auszugehen. Für 
Wegestrecken, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu- 
rückgelegt werden können und für die der Arbeitgeber keine 
Fahrmöglichkeit einrichtet, ist eine Entfernung von 1 km 
einer Wegezeit von 13 Minuten gleichzusetzen. 
Die Löhne betragen für: 
= 
jähriger bis zweijähriger Bran- 
Cchentätigkeit ........0.000007 02444 
Arbeiter, Arbeitnehmer nach voll- 
endetem 18. Lebensjahr, der die 
Voraussetzungen nach- Ziffer. 10 
nicht erfüllt .........000.000000000 
|1a Pflegearbeitskräfte nach drei Jah- 
Ten er FE 
|1b Pflegearbeitskräfte bis zu drei 
Jahren. 2.0000 rear EerE Ge enae 
11c Pflegearbeitskräfte bis zu einem 
Jahr van en He 
Jugendlicher Arbeiter, Arbeitneh- 
nehmer bis zum vollendeten 18. Le- 
bensjahr (einschließlich Bezahlung 
des Berufsschultages) ........... 14,95 0,10 5,05 
In den obigen Lohnsätzen ist ein Garten- und Landschafts- 
bau-Ausgleichsbetrag in Höhe von 1,2 % enthalten. 
II. Protokollnotiz 
Soweit Betriebe im Vorgriff auf die.zu erwartende tarifliche 
Lohnerhöhung bereits übertarifliche Leistungen gewährt haben, 
können diese auf die neuen Tariflöhne angerechnet werden. 
IV. Wegegeld, Fahrgelderstattung 
Die Protokollerklärung vom 11. März 1971, bestätigt am 18. April 
1974, über Wege- und Fahrgelderstattung bleibt bis zu einer 
Neuregelung durch die Tarifvertragspartner in Kraft. 
V. Inkrafttreten 
Dieser Lohntarifvertrag tritt am 1. April 1975 in Kraft. Er löst 
den Lohntarifvertrag vom 20. März 1974 ab. 
Dieser Lohntarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten 
zum Monatsschluß gekündigt werden, frühestens jedoch zum 
31. März 1976. 
Berlin, den 13. März 1975. 
Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V. 
1 Berlin 19, Marathonallee 8 
gez. W. Neitzel 
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft 
Landesbezirk Berlin 
1 Berlin 30, Keithstraße 1/3 
gez. Dachrodt 
I. 
Diese Regelung gilt ab 1. April 1974. 
Berlin, den 18. April 1974. 
Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V. 
1 Berlin 19, Marathonallee 8 
gez. W. Neitzel 
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft 
Landesbezirk Berlin 
1 Berlin 30, Keithstraße 1/3 
gez. E. Schwehm 
Tarifvertrag 
über Ausbildungsvergütungen 
für Auszubildende in den Betrieben des Garten- und 
Landschaftsbaues im Land Berlin 
Gültig ab 1. April 1975 
Zwischen 
dem Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V. 
1 Berlin 19, Marathonallee 8, 
und der 
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, 
Landesbezirk Berlin, 1 Berlin 30, Keithstraße 1—3. 
werden für die unter den persönlichen und fachlichen Geltungs- 
bereich des Bundesrahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeit- 
nehmer im Garten- und Landschaftsbau vom 6. März 1972 fallen- 
den Auszubildenden im Land Berlin folgende Ausbildungsver- 
gütungen vereinbart: 
Protokollerklärung 
Zu 812, Absatz 4 „Sonderregelung für Großstädte“ des Bundes- 
rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten- 
und Landschaftsbau vom.6. März 1972 
Zwischen 
dem Fachverband Garten- und Landschaftsbau Berlin e. V., 
1 Berlin 19, Marathonallee 8 
und der 
Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft, 
Landesbezirk Berlin, 1 Berlin 30, Keithstraße 1—3, 
wird folgende Protokollerklärung vereinbart: 
8 1 
Es gelten folgende Brutto-Ausbildungsvergütungen für Auszu- 
bildende, die den Beruf des Landschaftsgärtners aufgrund eines 
Berufsausbildungsvertrages erlernen.
	        
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