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Volume 6. Oktober 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 50 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
205 
Gußasphaltkocher 
Betonabzieher 
Gußasphaltleger 
Reiber 
3.25.5 Werker 
lich der Kuna ren beträgt 8 Stunden, die wöchent- 
'iche 40 Stunden. 
Im Interesse einer einheitlichen Arbeitszeitregelung 
im Berliner Baugewerbe ist die wöchentliche Arbeits- 
zeit wie folgt zu verteilen: { 
Montag bis Freitag .................. je 8 Stunden. 
Die Wochenarbeitszeit kann nach den betrieblich 
bedingten und jahreszeitlichen. Lichtverhältnissen im 
Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebs- 
rat auf die Werktage verteilt werden. Ist 
eine Einigung über die Verteilung der Wochen- 
arbeitszeit nicht zu erzielen, so sind die Organisa- 
tionsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung her- 
beizuführen. 
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeits- 
stunden können innerhalb der folgenden 12 Werk- 
tage nachgeholt werden; soweit dadurch die regel- 
me a Arbeitszeit überschritten wird, 
sind die nachgeholten Stunden zuschlagspflichtig. 
Besondere Regelung für Maschinen- und 
Kraftwagenpersona 
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinen- 
personal darf wöchentlich bis zu 5 Stunden, für das 
Maschinenpersonal von Dampfmaschinen, Kraft- 
wagenfahrer und Beifahrer bis zu 5 Stunden über 
die in Nr. 1.1 festgelegte Arbeitszeit hinaus verlängert 
werden. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf 
der reine Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht 
überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen 
Vorschriften. 
Besondere Regelung für Bewachungspersonal, Pfört- 
ner, Sicherungsposten und Küchenpersonal 
Die regelmäßige Arbeitszeit 
der Barackenwärter, des Küchenpersonals und der 
Sicherungsposten kann wöchentlich bis zu 5 Stunden, 
des Büro-, Gelände- und Baustellenbewachungsper- 
sanals, der Pförtner und Pumpenwärter kann w6- 
chentlich bis zu 10 Stunden über die in Nr. 1.1 fest- 
gelegte Arbeitszeit hinaus verlängert werden. 
Arbeitszeit in fachfremden Betrieben 
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, 
für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das 
Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeits- 
Hd der des fachfremden Betriebes angepaßt wer- 
en. 
Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle 
Beginn und Ende der öglchen Arbeitszeit sind 
befrieblich zu regeln und durch Aushang bekannt- 
zugeben. 
3ei einer Arbeitszeit von 8 Stunden und mehr sind 
mindestens zwei Ruhepausen (unbezahlt) von ein- 
mal 20 und einmal 30 Minuten Mindestdauer einzu- 
legen. 
Die Arbeitszeit beginnt an der Bau- oder Arbeits- 
stelle (Unterkunft) und endet am Arbeitsplatz. Für 
de und Beginn der Ruhepausen gilt Entsprechen- 
es. 
Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und 
Feiertagsarbeit 
Überstunden 
Überstunden (Mehrarbeit) sind die über die regel- 
mäßige werktägliche Arbeitszeit der Nr. 1.1 hinaus 
geleisteten Arbeitsstunden. Bei den in Nr. 1.2 und 1.3 
genannten Arbeitnehmern bleibt die in Nr. 1.2 und 
Nr. 1.3 festgelegte Wochenarbeitszeit bis zu 45 Stun- 
den zuschlagsfrei, soweit es sich um Vor- und Ab- 
schlußarbeiten handelt oder in die Arbeitszeit Ar- 
beitsbereitschaft fällt. 
Nachtarbeit 
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmun- 
gen (Nr. 3) gilt die in der Zeit 
von 20.00—5.00 Uhr, 
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit 
„117 
3.26  Stukkateur-(Gipser-)Gewerbe 
3.26.1 Baustukkateur-(Gipser-)Hilfspolier 
3.26.2 Baustukkateur-(Gipser-)Vorarbeiter 
3.26.3 Facharbeiter 
Werkstattstukkateur ; 
Baustukkateur (Gipser) 
Fachwerker 
Baustukkateur-(Gipser-)Fachwerker 
Werker 
3.27 Terrazzoverlegegewerbe 
3.27.1 Hilfspolier 
3.27.2 Vorarbeiter 
3.27.3 Facharbeiter 
Terrazzoleger 
Fachwerker 
Terrazzoleger-Fachwerker 
Terrazzoschleifer 
3.27.5 Werker 
12 
13 
3.28 Tief-, Erd-, Wasser- und Landeskulturbau 
3.28.1 Hilfsschachtmeister 
3.28.2 Vorarbeiter 
3.28.3 Facharbeiter 
Rohrleger 
3.28.4 Fachwerker 
Verbauer 
Drainierer 
Tiefbau-Fachwerker 
3.28.5 Werker 
3.29 Zimmergewerbe 
3.29.1 Zimmerer-Hilfspolier 
3.29.2 Zimmerer-Vorarbeiter (Postengeselle) 
3.29.3 Facharbeiter 
Treppen- und Geländerbauer 
Zimmerer 
3.29.4 Fachwerker 
3.29.5 Werker 
3.30 Verschiedene 
3.30.1 a) Kraftwagenfahrer, die selbständig Reparaturen 
ausführen, 
3.30.1 b) alle übrigen Kraftwagenfahrer 
3.30.2 Zugmaschinen-Fahrer 
3.30.3 Platzarbeiter 
3.30.4 Pförtner 
3.30.5 Wärter, Wächter 
3.30.6 Pumpenwärter 
3.30.7 Barackenwärter und -heizer 
3.30.8 Magaziner 
3.30.9 Sanitäter 
3.30.10 Reinemachefrauen 
Dieser Tarifvertrag gilt nach Maßgabn des 817 auch für 
die Auszubildenden (Lehrlinge un Anlernlinge), die eine 
nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über 
die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungs- 
pflichtige Tätigkeit ausüben. 
3 
31 
‚32 
5 
1.51 
1.52 
1.53 
2. 
2. 
8 3 
Arbeitszeit 
Regelmäßige Arbeitszeit 
Allgemeine Regelung 
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließ- 
L.2 
I. 
1.1
	        
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