Nr. 50
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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Gußasphaltkocher
Betonabzieher
Gußasphaltleger
Reiber
3.25.5 Werker
lich der Kuna ren beträgt 8 Stunden, die wöchent-
'iche 40 Stunden.
Im Interesse einer einheitlichen Arbeitszeitregelung
im Berliner Baugewerbe ist die wöchentliche Arbeits-
zeit wie folgt zu verteilen: {
Montag bis Freitag .................. je 8 Stunden.
Die Wochenarbeitszeit kann nach den betrieblich
bedingten und jahreszeitlichen. Lichtverhältnissen im
Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebs-
rat auf die Werktage verteilt werden. Ist
eine Einigung über die Verteilung der Wochen-
arbeitszeit nicht zu erzielen, so sind die Organisa-
tionsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung her-
beizuführen.
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeits-
stunden können innerhalb der folgenden 12 Werk-
tage nachgeholt werden; soweit dadurch die regel-
me a Arbeitszeit überschritten wird,
sind die nachgeholten Stunden zuschlagspflichtig.
Besondere Regelung für Maschinen- und
Kraftwagenpersona
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinen-
personal darf wöchentlich bis zu 5 Stunden, für das
Maschinenpersonal von Dampfmaschinen, Kraft-
wagenfahrer und Beifahrer bis zu 5 Stunden über
die in Nr. 1.1 festgelegte Arbeitszeit hinaus verlängert
werden. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf
der reine Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht
überschreiten. Außerdem gelten die gesetzlichen
Vorschriften.
Besondere Regelung für Bewachungspersonal, Pfört-
ner, Sicherungsposten und Küchenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit
der Barackenwärter, des Küchenpersonals und der
Sicherungsposten kann wöchentlich bis zu 5 Stunden,
des Büro-, Gelände- und Baustellenbewachungsper-
sanals, der Pförtner und Pumpenwärter kann w6-
chentlich bis zu 10 Stunden über die in Nr. 1.1 fest-
gelegte Arbeitszeit hinaus verlängert werden.
Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb,
für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das
Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeits-
Hd der des fachfremden Betriebes angepaßt wer-
en.
Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Beginn und Ende der öglchen Arbeitszeit sind
befrieblich zu regeln und durch Aushang bekannt-
zugeben.
3ei einer Arbeitszeit von 8 Stunden und mehr sind
mindestens zwei Ruhepausen (unbezahlt) von ein-
mal 20 und einmal 30 Minuten Mindestdauer einzu-
legen.
Die Arbeitszeit beginnt an der Bau- oder Arbeits-
stelle (Unterkunft) und endet am Arbeitsplatz. Für
de und Beginn der Ruhepausen gilt Entsprechen-
es.
Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und
Feiertagsarbeit
Überstunden
Überstunden (Mehrarbeit) sind die über die regel-
mäßige werktägliche Arbeitszeit der Nr. 1.1 hinaus
geleisteten Arbeitsstunden. Bei den in Nr. 1.2 und 1.3
genannten Arbeitnehmern bleibt die in Nr. 1.2 und
Nr. 1.3 festgelegte Wochenarbeitszeit bis zu 45 Stun-
den zuschlagsfrei, soweit es sich um Vor- und Ab-
schlußarbeiten handelt oder in die Arbeitszeit Ar-
beitsbereitschaft fällt.
Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmun-
gen (Nr. 3) gilt die in der Zeit
von 20.00—5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit
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3.26 Stukkateur-(Gipser-)Gewerbe
3.26.1 Baustukkateur-(Gipser-)Hilfspolier
3.26.2 Baustukkateur-(Gipser-)Vorarbeiter
3.26.3 Facharbeiter
Werkstattstukkateur ;
Baustukkateur (Gipser)
Fachwerker
Baustukkateur-(Gipser-)Fachwerker
Werker
3.27 Terrazzoverlegegewerbe
3.27.1 Hilfspolier
3.27.2 Vorarbeiter
3.27.3 Facharbeiter
Terrazzoleger
Fachwerker
Terrazzoleger-Fachwerker
Terrazzoschleifer
3.27.5 Werker
12
13
3.28 Tief-, Erd-, Wasser- und Landeskulturbau
3.28.1 Hilfsschachtmeister
3.28.2 Vorarbeiter
3.28.3 Facharbeiter
Rohrleger
3.28.4 Fachwerker
Verbauer
Drainierer
Tiefbau-Fachwerker
3.28.5 Werker
3.29 Zimmergewerbe
3.29.1 Zimmerer-Hilfspolier
3.29.2 Zimmerer-Vorarbeiter (Postengeselle)
3.29.3 Facharbeiter
Treppen- und Geländerbauer
Zimmerer
3.29.4 Fachwerker
3.29.5 Werker
3.30 Verschiedene
3.30.1 a) Kraftwagenfahrer, die selbständig Reparaturen
ausführen,
3.30.1 b) alle übrigen Kraftwagenfahrer
3.30.2 Zugmaschinen-Fahrer
3.30.3 Platzarbeiter
3.30.4 Pförtner
3.30.5 Wärter, Wächter
3.30.6 Pumpenwärter
3.30.7 Barackenwärter und -heizer
3.30.8 Magaziner
3.30.9 Sanitäter
3.30.10 Reinemachefrauen
Dieser Tarifvertrag gilt nach Maßgabn des 817 auch für
die Auszubildenden (Lehrlinge un Anlernlinge), die eine
nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über
die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungs-
pflichtige Tätigkeit ausüben.
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5
1.51
1.52
1.53
2.
2.
8 3
Arbeitszeit
Regelmäßige Arbeitszeit
Allgemeine Regelung
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließ-
L.2
I.
1.1