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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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die Höhe der anrechenbaren Kosten erteilt worden ist. Diese
Kostenaufstellung muß erkennen lassen, ob und ggf. in wel-
cher Höhe sich der gesamte förderungsfähige Modernisie-
rungsaufwand und die Kosten je Wohnung gegenüber den
Ansätzen im Bewilligungsbescheid verringert oder erhöht
haben. Ist der nachgewiesene förderungsfähige Moderni-
sierungsaufwand geringer als die in dem Bewilligungsbescheid
angesetzten Baukosten, werden die bewilligten Zuschüsse oder
Darlehen durch. Anderungsbescheid entsprechend gekürzt.
Die WBK kann die Vorlage von Rechnungen verlangen und
die modernisierten Wohnungen durch Beauftragte besichtigen
lassen.
Die Mieten der einzelnen Wohnungen können zur Deckung
der durch die Modernisierung bedingten erhöhten Aufwen-
dungen höchstens um die aus der Tabelle der Anlage 1 er-
sichtlichen Beträge erhöht werden.
Die modernisierten Wohnungen dürfen bei Mieterwechsel nur
an solche Wohnungsuchende überlassen werden, deren Ein-
kommen die in $ 25, 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
bestimmten Grenzen um nicht mehr als 40 v.H. übersteigt.
Der Eigentümer hat vor der Neuvermietung der moderni-
sierten Wohnung den Bewerber aufzufordern, den Nachweis
der Voraussetzung zur Überlassung einer solchen Wohnung
zu erbringen durch Vorlage
a) einer Bescheinigung des Landesamtes für Wohnungswesen
(LAW) über die Berechtigung nach der Nummer 13 oder
b) einer Bescheinigung (Wohnberechtigungsschein) nach $ 5
des Wohnungsbindungsgesetzes.
Der Eigentümer darf die Wohnung nur einem berechtigten
Wohnungsuchenden im Sinne des Satzes 1 zum Gebrauch
überlassen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung muß den
Zeitpunkt der Überlassung einschließen. Nach Überlassung
der modernisierten Wohnung an den berechtigten Wohnung-
suchenden hat der Vermieter die Durchschrift dieser Beschei-
nigung nach Satz 1 dem LAW einzureichen.
Der Eigentümer darf im Falle der Modernisierung von min-
destens vier Wohnungen in einem Wohngebäude oder in meh-
reren Wohngebäuden eine der modernisierten Wohnungen
auch ohne die Voraussetzung nach Nummer 13 selbst nutzen.
18.
Dem Antrag ist eine Bescheinigung des zuständigen Bezirks-
amtes, Abteilung Bauwesen — Stadtplanungsamt --, darüber
beizufügen, daß das Gebäude den Festsetzungen eines Be-
bauungsplanes entspricht oder das Modernisierungsvorhaben
nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung sowie der
Bauleitplanung unbedenklich ist.
Die WBK prüft die Anträge daraufhin, ob die Voraussetzungen
der Förderung nach den ModRL 74 vorliegen. Ist dies der
Fall, erteilt sie dem Eigentümer einen Bewilligungsbescheid,
in dem sie ihn u.a. nach den Ziffern 6.7, 6.8, 6.10 und 6.13
MOodRL 74 verpflichtet. Der Bewilligungsbescheid kann mit
darüber hinausgehenden Auflagen und Bedingungen versehen
werden.
Mit den Arbeiten darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbe-
scheides begonnen werden. Die WBK kann auf Antrag einen
vorzeitigen Baubeginn zulassen, wenn dies aus besonderen
Gründen zweckmäßig erscheint und die Voraussetzungen für
eine Förderung vorliegen.
Bewilligte Zuschüsse werden durch die WBK an den Zuschuß-
empfänger in Vierteljahresraten am 1. Februar, 1. Mai, 1. Au-
gust und 1. November auf ein von ihm bestimmtes Konto bei
einem Kreditinstitut nach Erteilung der Bestätigung oder des
Anderungsbescheides nach Nummer 11 ausgezahlt. Die erste
Rate ist zu dem Zahlungstermin. auszuzahlen, der auf den Ab-
schluß der Modernisierung folgt, sofern die für die Auszahlung
der Zuschüsse erforderlichen Voraussetzungen der WBK min-
destens einen Monat vor dem Zahlungstermin nachgewiesen
sind. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird die
erste Vierteljahresrate zusammen mit der Folgerate ausge-
zahlt, sofern bis mindestens einen Monat vor deren Zahlungs-
termin die Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Für ihre Tätigkeit erhebt die WBK eine einmalige Bearbei-
tungsgebühr in Höhe von 25 v.H. der ersten vollen Jahresrate.
Die Bearbeitungsgebühr wird mit der ersten Vierteljahres-
rate der Zuschüsse verrechnet.
Bewilligte Darlehen werden durch die WBK nach Maßgabe
eines abzuschließenden Darlehnsvertrages an den Darlehns-
nehmer auf ein von ihm bestimmtes Konto bei einem Kredit-
institut nach Erteilung der Bestätigung oder des Änderungs-
bescheides nach Nummer 11 ausgezahlt. Für ihre Tätigkeit
erhebt die WBK einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag
von 0,5 v.H. des Ursprungdarlehens bis zur vollständigen Til-
gung des Darlehens. Zins- und Tilgungsleistungen sowie Ver-
waltungskostenbeiträge sind nachträglich in gleichen Halb-
jahresraten am 1. Juli und 1. Dezember eines jeden Jahres zu
entrichten.
IV, Schlußbestimmungen
Diese Verwaltungsvorschriften gelten für das Jahresprogramm
1974; sie treten mit Wirkung vom 1. November 1974 in Kraft.
Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1979 außer Kraft.
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IIT. Verfahren
Für die Bewilligung der Zuschüsse und der Eigenkapitaler-
satzdarlehen ist im Land Berlin die Wohnungsbau-Kredit-
anstalt Berlin - WBK - zuständig.
Antragsberechtigt für die Förderung sind die Eigentümer und
dinglich Verfügungsberechtigten von Wohnungen. Anträge
auf Bewilligung der Förderungsmittel sind rechtzeitig vor Be-
ginn der Modernisierungsarbeiten bei der WBK einzureichen.
23.
Dr. Riebschläger
Anlage 1
Richtlinien des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau für das Modernisierungsprogramm 1974
vom 11. März 1974 (Bundesanzeiger Nr. 57, Bundesbaublatt S. 258)
unter Berücksichtigung der Änderung vom 8. Juli 1974 (Bundes-
anzeiger Nr. 129 und Nr. 146, Bundesbaublatt S. 453 und S. 487)
1. Förderung der Modernisierung
1.1 Der Bund beteiligt sich an den Förderungsmaßnahmen der
Länder zur Modernisierung von Wohnungen bis zur Hälfte,
soweit sie in einem gemeinsamen Programm nach diesen
Richtlinien durchgeführt werden.