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Band 19. Februar 1975

Volltext: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

16. 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
EN 
Nr. ] 
die Höhe der anrechenbaren Kosten erteilt worden ist. Diese 
Kostenaufstellung muß erkennen lassen, ob und ggf. in wel- 
cher Höhe sich der gesamte förderungsfähige Modernisie- 
rungsaufwand und die Kosten je Wohnung gegenüber den 
Ansätzen im Bewilligungsbescheid verringert oder erhöht 
haben. Ist der nachgewiesene förderungsfähige Moderni- 
sierungsaufwand geringer als die in dem Bewilligungsbescheid 
angesetzten Baukosten, werden die bewilligten Zuschüsse oder 
Darlehen durch. Anderungsbescheid entsprechend gekürzt. 
Die WBK kann die Vorlage von Rechnungen verlangen und 
die modernisierten Wohnungen durch Beauftragte besichtigen 
lassen. 
Die Mieten der einzelnen Wohnungen können zur Deckung 
der durch die Modernisierung bedingten erhöhten Aufwen- 
dungen höchstens um die aus der Tabelle der Anlage 1 er- 
sichtlichen Beträge erhöht werden. 
Die modernisierten Wohnungen dürfen bei Mieterwechsel nur 
an solche Wohnungsuchende überlassen werden, deren Ein- 
kommen die in $ 25, 116 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes 
bestimmten Grenzen um nicht mehr als 40 v.H. übersteigt. 
Der Eigentümer hat vor der Neuvermietung der moderni- 
sierten Wohnung den Bewerber aufzufordern, den Nachweis 
der Voraussetzung zur Überlassung einer solchen Wohnung 
zu erbringen durch Vorlage 
a) einer Bescheinigung des Landesamtes für Wohnungswesen 
(LAW) über die Berechtigung nach der Nummer 13 oder 
b) einer Bescheinigung (Wohnberechtigungsschein) nach $ 5 
des Wohnungsbindungsgesetzes. 
Der Eigentümer darf die Wohnung nur einem berechtigten 
Wohnungsuchenden im Sinne des Satzes 1 zum Gebrauch 
überlassen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung muß den 
Zeitpunkt der Überlassung einschließen. Nach Überlassung 
der modernisierten Wohnung an den berechtigten Wohnung- 
suchenden hat der Vermieter die Durchschrift dieser Beschei- 
nigung nach Satz 1 dem LAW einzureichen. 
Der Eigentümer darf im Falle der Modernisierung von min- 
destens vier Wohnungen in einem Wohngebäude oder in meh- 
reren Wohngebäuden eine der modernisierten Wohnungen 
auch ohne die Voraussetzung nach Nummer 13 selbst nutzen. 
18. 
Dem Antrag ist eine Bescheinigung des zuständigen Bezirks- 
amtes, Abteilung Bauwesen — Stadtplanungsamt --, darüber 
beizufügen, daß das Gebäude den Festsetzungen eines Be- 
bauungsplanes entspricht oder das Modernisierungsvorhaben 
nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung sowie der 
Bauleitplanung unbedenklich ist. 
Die WBK prüft die Anträge daraufhin, ob die Voraussetzungen 
der Förderung nach den ModRL 74 vorliegen. Ist dies der 
Fall, erteilt sie dem Eigentümer einen Bewilligungsbescheid, 
in dem sie ihn u.a. nach den Ziffern 6.7, 6.8, 6.10 und 6.13 
MOodRL 74 verpflichtet. Der Bewilligungsbescheid kann mit 
darüber hinausgehenden Auflagen und Bedingungen versehen 
werden. 
Mit den Arbeiten darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbe- 
scheides begonnen werden. Die WBK kann auf Antrag einen 
vorzeitigen Baubeginn zulassen, wenn dies aus besonderen 
Gründen zweckmäßig erscheint und die Voraussetzungen für 
eine Förderung vorliegen. 
Bewilligte Zuschüsse werden durch die WBK an den Zuschuß- 
empfänger in Vierteljahresraten am 1. Februar, 1. Mai, 1. Au- 
gust und 1. November auf ein von ihm bestimmtes Konto bei 
einem Kreditinstitut nach Erteilung der Bestätigung oder des 
Anderungsbescheides nach Nummer 11 ausgezahlt. Die erste 
Rate ist zu dem Zahlungstermin. auszuzahlen, der auf den Ab- 
schluß der Modernisierung folgt, sofern die für die Auszahlung 
der Zuschüsse erforderlichen Voraussetzungen der WBK min- 
destens einen Monat vor dem Zahlungstermin nachgewiesen 
sind. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, wird die 
erste Vierteljahresrate zusammen mit der Folgerate ausge- 
zahlt, sofern bis mindestens einen Monat vor deren Zahlungs- 
termin die Voraussetzungen nachgewiesen sind. 
Für ihre Tätigkeit erhebt die WBK eine einmalige Bearbei- 
tungsgebühr in Höhe von 25 v.H. der ersten vollen Jahresrate. 
Die Bearbeitungsgebühr wird mit der ersten Vierteljahres- 
rate der Zuschüsse verrechnet. 
Bewilligte Darlehen werden durch die WBK nach Maßgabe 
eines abzuschließenden Darlehnsvertrages an den Darlehns- 
nehmer auf ein von ihm bestimmtes Konto bei einem Kredit- 
institut nach Erteilung der Bestätigung oder des Änderungs- 
bescheides nach Nummer 11 ausgezahlt. Für ihre Tätigkeit 
erhebt die WBK einen jährlichen Verwaltungskostenbeitrag 
von 0,5 v.H. des Ursprungdarlehens bis zur vollständigen Til- 
gung des Darlehens. Zins- und Tilgungsleistungen sowie Ver- 
waltungskostenbeiträge sind nachträglich in gleichen Halb- 
jahresraten am 1. Juli und 1. Dezember eines jeden Jahres zu 
entrichten. 
IV, Schlußbestimmungen 
Diese Verwaltungsvorschriften gelten für das Jahresprogramm 
1974; sie treten mit Wirkung vom 1. November 1974 in Kraft. 
Sie treten mit Ablauf des 31. Oktober 1979 außer Kraft. 
19 
20 
21 
22. 
IIT. Verfahren 
Für die Bewilligung der Zuschüsse und der Eigenkapitaler- 
satzdarlehen ist im Land Berlin die Wohnungsbau-Kredit- 
anstalt Berlin - WBK - zuständig. 
Antragsberechtigt für die Förderung sind die Eigentümer und 
dinglich Verfügungsberechtigten von Wohnungen. Anträge 
auf Bewilligung der Förderungsmittel sind rechtzeitig vor Be- 
ginn der Modernisierungsarbeiten bei der WBK einzureichen. 
23. 
Dr. Riebschläger 
Anlage 1 
Richtlinien des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und 
Städtebau für das Modernisierungsprogramm 1974 
vom 11. März 1974 (Bundesanzeiger Nr. 57, Bundesbaublatt S. 258) 
unter Berücksichtigung der Änderung vom 8. Juli 1974 (Bundes- 
anzeiger Nr. 129 und Nr. 146, Bundesbaublatt S. 453 und S. 487) 
1. Förderung der Modernisierung 
1.1 Der Bund beteiligt sich an den Förderungsmaßnahmen der 
Länder zur Modernisierung von Wohnungen bis zur Hälfte, 
soweit sie in einem gemeinsamen Programm nach diesen 
Richtlinien durchgeführt werden.
	        
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