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Volume 4. August 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

3fia:ısbıibhNotner 
Dienstblatt des Senats von Berlin 
Teil VI: Bau- und Wohnungwesen 
Ausgabetag 4. August 1975 
Berlin 
BERLIN 
Nr. 31-36 
Inhalt 
Ausführungsvorschriften über die bauaufsichtliche Behandlung‘ von Fertighäusern und des Fertighaus- 
verzeichnissesS .........0.4 - RO RE De a . HH —_ 5__ 74-44 Seite 165 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Fugendichtungsmassen 
zwischen Beton- und Stahlbetonfertigteilen — ...........0.0020040000010rLWL.0LL0LuaLL EEE ELC100x «+ Seite 166 
Ausführungsvorschriften zu 8 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln) 
. Veröffentlichung und Vervielfältigung — (AV 8 7 Abs.1 VermGBIn) 1.0... 004 re .„.......„ Seite 167 
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Stählerne Straßen- 
brücken — >. HERE P «x.» Seite 169 
Nr.35 Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Fassadenbekleidungen — Seite 169 
Nr. 36 Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Ankerschienen — ..... Seite 175 
a a BauWohn Ia@ C11 — 6929-3 
L_. VI-31 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897 
F20. 5. 1975 
ABI S. 1225 
An die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
das Institut für Bautechnik 
Ausführungsvorschriften 
über die bauaufsichtliche Behandlung 
von Fertighäusern und des Fertighausverzeichnisses 
Auf Grund des 8 109 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) 
in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604) 
wird zur Ausführung der 88 83, 88 und 92 BauO Bln fol- 
gendes bestimmt: 
IL. Fertighäuser 
Begriffe 
Fertighäuser im Sinne dieser Ausführungsvorschriften 
sind Gebäude, die aus vorgefertigten Bauteilen (z.B. 
Wand-., Decken- und Dachtafeln) errichtet werden. 
Z 
Bauvorlagen und bautechnische Nachweise für Fertig- 
häuser, für die keine Typengenehmigung nach 892 
BauO Bin vorliegt 
Dem Antrag auf Erteilung einer. Baugenehmigung sind 
die Bauvorlagen gemäß 81 der Verordnung über Bau- 
vorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvor- 
lagenverordnung — BauVorlVO —) vom 14. Dezember 
1966 (GVBl. S. 1781) beizufügen. 
Zusätzlich sind — soweit erforderlich — von den Bau- 
und Wohnungsaufsichtsämtern gemäß $1 Abs. 6 Bau- 
Vor1lVO insbesondere folgende bautechnische Nach- 
weise zu fordern: 
Feuchtigkeitsschutz 
Angaben zum Witterungsschutz, zum Schutz 
gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit und gege- 
benenfalls zum Schutz gegen drückendes Wasser 
(z. B. Grundwasser, stauendes Sickerwasser). 
Klimabedingter Feuchtigkeitsschutz 
Nachweis des Feuchtigkeitsschutzes gegen Dampf- 
diffusion. Als Gutachter kommen die nachstehen- 
den Institute in Betracht: 
1. Institut für Bauphysik, 
7 Stuttgart 70 (Degerloch), Königssträßle 74 
| 
3. 
Forschungsinstitut für Wärmeschutz e. V. 
München, 
8032 Gräfelfing, Lochhamer Schlag 4 
Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 
1 Berlin 45, Unter den Eichen 87. 
2.3 Holzschutz 
Angaben über die Holzschutzmaßnahmen nach 
DIN 68 800 — Holzschutz im Hochbau — für das 
verwendete Holz bzw. für den Holzwerkstoff. An- 
gabe des Holzschutzmittels einschließlich des Prüf- 
zeichens des Instituts für Bautechnik und der im 
Prüfbescheid angegebenen Wirkungsbereiche des 
Holzschutzmittels sowie Angabe, ob die Behand- 
lung im Werk oder auf der Baustelle erfolgt. 
Die Angaben sind getrennt nach Bauteilen 
Wände, Decken, Böden und Dach — aufzuführen. 
Korrosionsschutz 
Angaben zum Korrosionsschutz nach DIN 4115 — 
Stahlleichtbau und Stahlrohrbau im Hochbau — 
bzw. nach DIN 55 928 — Schutzanstriche von Stahl- 
bauwerken —. 
Montageanweisung. 
Überwachung 
Nach 81 Nr. 9 und 10 der Verordnung über die Über- 
wachung von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Ein- 
richtungen (Überwachungsveroräanung — ÜVO) vom 
16. Februar 1972 (GVBl. S. 511), geändert durch Ver- 
ordnung vom 19. Juni 1972 (GVBl. S. 1189), dürfen bei 
der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen 
die dort genannten vorgefertigten Bauteile nur ver- 
wendet werden, wenn sie aus Werken stammen, die 
einer Überwachung, bestehend aus Eigen- und Fremd- 
überwachung, unterliegen. 
Solche vorgefertigten Bauteile müssen mit dem Her- 
stellerwerk und dem Überwachungskennzeichen einer 
hierfür anerkannten Überwachungsgemeinschaft bzw. 
dem Vermerk: „Überwacht durch Angabe einer hierfür 
anerkannten Prüfstelle“ gekennzeichnet sein. Ein Ver- 
zeichnis dieser Stellen wird in den Mitteilungen des 
Instituts für Bautechnik, Verlag W. Ernst & Sohn, 
geführt. Bei der Erteilung der Baugenehmigung haben 
die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter als Auflage in 
die Baugenehmigung aufzunehmen, daß der Bauherr 
oder sein Beauftragter vor Baubeginn den Nachweis 
der Überwachung der vorgefertigten Bauteile vor Fer- 
tigung im Herstellerwerk (z.B. durch Überwachungs- 
bescheinigung) vorlegt. Der Nachweis ist zu den Bau- 
akten zu nehmen.
	        
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