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Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI: Bau- und Wohnungwesen
Ausgabetag 4. August 1975
Berlin
BERLIN
Nr. 31-36
Inhalt
Ausführungsvorschriften über die bauaufsichtliche Behandlung‘ von Fertighäusern und des Fertighaus-
verzeichnissesS .........0.4 - RO RE De a . HH —_ 5__ 74-44 Seite 165
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Fugendichtungsmassen
zwischen Beton- und Stahlbetonfertigteilen — ...........0.0020040000010rLWL.0LL0LuaLL EEE ELC100x «+ Seite 166
Ausführungsvorschriften zu 8 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)
. Veröffentlichung und Vervielfältigung — (AV 8 7 Abs.1 VermGBIn) 1.0... 004 re .„.......„ Seite 167
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Stählerne Straßen-
brücken — >. HERE P «x.» Seite 169
Nr.35 Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Fassadenbekleidungen — Seite 169
Nr. 36 Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Ankerschienen — ..... Seite 175
a a BauWohn Ia@ C11 — 6929-3
L_. VI-31 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4897
F20. 5. 1975
ABI S. 1225
An die Bezirksämter
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
das Institut für Bautechnik
Ausführungsvorschriften
über die bauaufsichtliche Behandlung
von Fertighäusern und des Fertighausverzeichnisses
Auf Grund des 8 109 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
in der Fassung vom 13. Februar 1971 (GVBl. S. 456, 1604)
wird zur Ausführung der 88 83, 88 und 92 BauO Bln fol-
gendes bestimmt:
IL. Fertighäuser
Begriffe
Fertighäuser im Sinne dieser Ausführungsvorschriften
sind Gebäude, die aus vorgefertigten Bauteilen (z.B.
Wand-., Decken- und Dachtafeln) errichtet werden.
Z
Bauvorlagen und bautechnische Nachweise für Fertig-
häuser, für die keine Typengenehmigung nach 892
BauO Bin vorliegt
Dem Antrag auf Erteilung einer. Baugenehmigung sind
die Bauvorlagen gemäß 81 der Verordnung über Bau-
vorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren (Bauvor-
lagenverordnung — BauVorlVO —) vom 14. Dezember
1966 (GVBl. S. 1781) beizufügen.
Zusätzlich sind — soweit erforderlich — von den Bau-
und Wohnungsaufsichtsämtern gemäß $1 Abs. 6 Bau-
Vor1lVO insbesondere folgende bautechnische Nach-
weise zu fordern:
Feuchtigkeitsschutz
Angaben zum Witterungsschutz, zum Schutz
gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit und gege-
benenfalls zum Schutz gegen drückendes Wasser
(z. B. Grundwasser, stauendes Sickerwasser).
Klimabedingter Feuchtigkeitsschutz
Nachweis des Feuchtigkeitsschutzes gegen Dampf-
diffusion. Als Gutachter kommen die nachstehen-
den Institute in Betracht:
1. Institut für Bauphysik,
7 Stuttgart 70 (Degerloch), Königssträßle 74
|
3.
Forschungsinstitut für Wärmeschutz e. V.
München,
8032 Gräfelfing, Lochhamer Schlag 4
Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM),
1 Berlin 45, Unter den Eichen 87.
2.3 Holzschutz
Angaben über die Holzschutzmaßnahmen nach
DIN 68 800 — Holzschutz im Hochbau — für das
verwendete Holz bzw. für den Holzwerkstoff. An-
gabe des Holzschutzmittels einschließlich des Prüf-
zeichens des Instituts für Bautechnik und der im
Prüfbescheid angegebenen Wirkungsbereiche des
Holzschutzmittels sowie Angabe, ob die Behand-
lung im Werk oder auf der Baustelle erfolgt.
Die Angaben sind getrennt nach Bauteilen
Wände, Decken, Böden und Dach — aufzuführen.
Korrosionsschutz
Angaben zum Korrosionsschutz nach DIN 4115 —
Stahlleichtbau und Stahlrohrbau im Hochbau —
bzw. nach DIN 55 928 — Schutzanstriche von Stahl-
bauwerken —.
Montageanweisung.
Überwachung
Nach 81 Nr. 9 und 10 der Verordnung über die Über-
wachung von Baustoffen, Bauteilen, Bauarten und Ein-
richtungen (Überwachungsveroräanung — ÜVO) vom
16. Februar 1972 (GVBl. S. 511), geändert durch Ver-
ordnung vom 19. Juni 1972 (GVBl. S. 1189), dürfen bei
der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen
die dort genannten vorgefertigten Bauteile nur ver-
wendet werden, wenn sie aus Werken stammen, die
einer Überwachung, bestehend aus Eigen- und Fremd-
überwachung, unterliegen.
Solche vorgefertigten Bauteile müssen mit dem Her-
stellerwerk und dem Überwachungskennzeichen einer
hierfür anerkannten Überwachungsgemeinschaft bzw.
dem Vermerk: „Überwacht durch Angabe einer hierfür
anerkannten Prüfstelle“ gekennzeichnet sein. Ein Ver-
zeichnis dieser Stellen wird in den Mitteilungen des
Instituts für Bautechnik, Verlag W. Ernst & Sohn,
geführt. Bei der Erteilung der Baugenehmigung haben
die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter als Auflage in
die Baugenehmigung aufzunehmen, daß der Bauherr
oder sein Beauftragter vor Baubeginn den Nachweis
der Überwachung der vorgefertigten Bauteile vor Fer-
tigung im Herstellerwerk (z.B. durch Überwachungs-
bescheinigung) vorlegt. Der Nachweis ist zu den Bau-
akten zu nehmen.