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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
Nr. 22
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Bild 13. Bruchsteinmauerwerk
Die Schichthöhe darf innerhalb einer Schicht und in den ver-
schiedenen Schichten wechseln, jedoch ist das Mauerwerk in
seiner ganzen Dicke wie in Abschnitt 6.2.4 in Absätzen von
höchstens 1,50 m rechtwinklig zur Kraftrichtung auszuglei-
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Bild 16. Regelmäßiges Schichtenmauerwerk
5.2.8. Quadermauerwerk (Bild 17)
Die Steine sind genau nach den angegebenen Maßen zu
bearbeiten. Lager- und Stoßfugen müssen in ganzer Tiefe
bearbeitet sein.
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Bild 14. Hammerrechtes Schichtenmauerwerk
Bild 17. Quadermauerwerk
6.2.9. Verblendmauerwerk (Mischmauerwerk)
Verblendmauerwerk darf unter den folgenden Bedingungen
zum tragenden Querschnitt gerechnet werden:
a) Das Verblendmauerwerk muß gleichzeitig mit der Hin-
termauerung im Verband gemauert werden,
b) es muß mit der Hintermauerung durch mindestens 30 %
Bindersteine verzahnt werden,
die Bindersteine müssen mindestens 24 cm dick (tief) sein
und mindestens 10 cm in die Hintermauerung eingreifen,
die Dicke von Platten muß gleich oder größer als '/s ihrer
Höhe und mindestens 11,5 cm sein,
bei Hintermauerungen aus künstlichen Steinen (Misch-
mauerwerk) darf außerdem jede dritte Natursteinschicht
nur aus Bindern bestehen.
Besteht der hintere Wandteil aus Beton, so gelten die vor-
stehenden Bedingungen sinngemäß.
Bei Pfeilern dürfen Plattenverkleidungen nicht zum tragen-
den Querschnitt gerechnet werden.
Für die Ermittlung der zulässigen Beanspruchung des Bau-
teils ist das Material (Mauerwerk, Beton) mit der niedrigsten
zulässigen Beanspruchung maßgebend (für die zulässige
Druckspannung des Betons siehe DIN 1045, Ausgabe Januar
1972, Tabelle 13 und Abschnitt 17.9).
6.3. Ausführung von Mauerwerk bei Frost
Bei Frost darf Mauerwerk nur unter besonderen Schutzmaß-
nahmen ausgeführt werden.
Sefrorene Baustoffe dürfen nicht verwendet werden.
Auf gefrorenem Mauerwerk darf nicht weitergemauert wer-
den. Durch den Einsatz von Salzen zum Auftauen können
Schäden am Mauerwerk auftreten.
Frisches Mauerwerk ist vor Frost rechtzeitig zu schützen, z. B.
durch Abdecken.
Mauerwerk, das durch Frost beschädigt ist, ist vor dem Wei-
‚erbau abzutragen.
6.2.6. Unregelmäßiges Schichtenmauerwerk (Bild 15)
Die Steine der Sichtfläche erhalten auf mindestens 15 cm
Tiefe‘bearbeitete Lager- und Stoßfugen, die zueinander und
zur Oberfläche senkrecht stehen.
Die Fugen der Sichtfläche dürfen nicht weiter als 3 cm sein.
Die Schichthöhe darf innerhalb einer Schicht und in den ver-
schiedenen Schichten in mäßigen Grenzen wechseln, jedoch
ist das Mauerwerk in seiner ganzen Dicke wie in Abschnitt
6.2.4 in Absätzen von höchstens 1,50 m rechtwinklig zur Kraft-
richtung auszugleichen.
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Bild 15. Unregelmäßiges Schichtenmauerwerk
6.2.7. Regelmäßiges Schichtenmauerwerk (Bild 16)
Es gelten die Vorschriften nach Abschnitt 6.2.6. Darüber hin-
aus darf innerhalb einer Schicht die Höhe der Steine nicht
wechseln; jede Schicht ist senkrecht zur Kraftrichtung auszu-
gleichen. Bei Gewölben, Kuppeln und dgl. müssen die Lager-
Fugen über die ganze Gewölbedicke hindurchgehen. Die
Schichtsteine sind daher auf ihrer ganzen Tiefe in den La-
gerfugen zu bearbeiten, während bei den Stoßfugen eine
Bearbeitung auf 15 cm Tiefe genügt.