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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI
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Nr. 22
DIN 1053 Blatt 1 Seite 11
Die Mindestdicke der Kappen beträgt 11,5 cm.
Es muß im Verband gemauert werden (Kuff oder Schwalben-
schwanz).
Die Stichhöhe muß mindestens ein Zehntel der Kappenstütz-
weite sein.
Die Endfelder benachbarter Kappengewölbe müssen Zug-
anker erhalten, deren Abstände höchstens gleich dem Trä-
3erabstand des Endfeldes sind. Sie sind mindestens in den
Drittelpunkten und an den Trägerenden. anzuordnen. Das
Endfeld darf nur dann als ausreichendes Widerlager (starre
Scheibe) für die Aufnahme des Horizontalschubes der Mittel-
Felder angesehen werden, wenn seine Breite mindestens ein
Drittel seiner Länge ist. Bei schlankeren Endfeldern sind die
Anker über mindestens zwei Felder zu führen. Die Endfelder
als Ganzes müssen seitliche Auflager erhalten, die in der
Lage sind, den Horizontalschub der Mittelfelder auch dann
aufzunehmen, wenn die Endfelder unbelastet sind. Die Auf-
l'ager können durch Vormauerung, dauernde Auflast, Ver-
aänkerung oder andere geeignete Maßnahmen gesichert
werden.
Über den Kellern von Wohngebäuden, einfachen Siedlungs-
bauten und einfachen Stallgebäuden kann der Horizontal-
schub von Kappen bis 1,3 m Stützweite durch mindestens 2 m
lange, 24 cm dicke und höchstens 6 m voneinander entfernte
Querwände aufgenommen werden, die gleichzeitig mit den
Auflagerwänden der Endfelder (in der Regel Außenwände)
im Verband zu mauern sind oder, wenn Loch- bzw. stehende
Verzahnung angewendet wird, nach Abschnitt 3.3.2 zu ver-
binden sind.
Für die zulässigen Druckspannungen gelten die Werte von
Tabelle 11, Zeile 1, bzw. Tabelle 14, Zeile 1.
5.5.3. Gewölbewirkung über Wandöffnungen
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Abschnittes ist,
daß sich neben und oberhalb des Trägers und der Bela-
stungsflächen eine Gewölbewirkung ausbilden kann, dort
also keine störenden Offnungen liegen und der Gewölbe-
schub aufgenommen werden kann.
Bei Sturz- oder Abfangeträgern unter Wänden braucht als
Belastung nur das Gewicht des Teils der Wände eingesetzt
zu werden, der durch ein gleichseitiges Dreieck über dem
Träger umschlossen wird (Bild 7).
N
ken (z. B. bei Deckenplatten und Balkendecken mit Balken-
abständen <1,25 m), sind nur auf der Strecke, in der sie
innerhalb des Dreiecks liegen, einzusetzen (Bild 8).
/X b Belastendes
Mauerwerk
Decke
a
ES
w—
Bez)
El
——— Stützweite — — ——
Deckenlast über Wandöffnungen bei Gewölbewir-
kung
Bild 8.
Für Einzellasten, z.B. von Unterzügen, die innerhalb oder
in der Nähe des Belastungsdreiecks liegen, darf eine Last-
verteilung von 60° angenommen werden (Bild 9). Liegen Ein-
zellasten außerhalb des Belastungsdreiecks, so brauchen sie
nur berücksichtigt zu werden, wenn sie noch innerhalb der
Stützweite des Trägers und unterhalb einer Waagerechten
angreifen, die 25 cm über der Dreieckspitze liegt.
solchen Einzellasten ist das Gewicht des in Bild 9 waage-
recht schraffierten Mauerwerks zuzuschlagen.
-
UN
„Belastendes
Mauerwerk
„Belastendes
Mauerwerk
hellen
he
Bild 7.
—— Stützweite — —
Wandlast über Wandöffnungen bei Gewölbewir-
kung
Gleichmäßig verteilte Deckenlasten oberhalb des Belastungs-
dreiecks bleiben bei der Bemessung der Träger unberück-
sichtigt. Deckenlasten, die innerhalb des Belastungsdreiecks
als gleichmäßig verteilte Belastung auf das Mauerwerk wir-
Tor
Shrrasun
a
Ar
Bild 9.
-— —— Stützweite — —m— —
Einzellast ‘über Wandöffnungen bei Gewölbewir-
kung
6. Verarbeitung der Steine
6.1. Verarbeitung künstlicher Steine
6.1.1. Allgemeines
Es dürfen nur Steine verarbeitet werden, die den Normen
DIN 105, DIN 106, DIN 398, DIN 1057, DIN 4165, DIN 118 151,
DIN 18 152, DIN 18 153 entsprechen.