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Volume 3. April 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

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Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
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Nr. 22 
DIN 1053 Blatt 1 Seite 11 
Die Mindestdicke der Kappen beträgt 11,5 cm. 
Es muß im Verband gemauert werden (Kuff oder Schwalben- 
schwanz). 
Die Stichhöhe muß mindestens ein Zehntel der Kappenstütz- 
weite sein. 
Die Endfelder benachbarter Kappengewölbe müssen Zug- 
anker erhalten, deren Abstände höchstens gleich dem Trä- 
3erabstand des Endfeldes sind. Sie sind mindestens in den 
Drittelpunkten und an den Trägerenden. anzuordnen. Das 
Endfeld darf nur dann als ausreichendes Widerlager (starre 
Scheibe) für die Aufnahme des Horizontalschubes der Mittel- 
Felder angesehen werden, wenn seine Breite mindestens ein 
Drittel seiner Länge ist. Bei schlankeren Endfeldern sind die 
Anker über mindestens zwei Felder zu führen. Die Endfelder 
als Ganzes müssen seitliche Auflager erhalten, die in der 
Lage sind, den Horizontalschub der Mittelfelder auch dann 
aufzunehmen, wenn die Endfelder unbelastet sind. Die Auf- 
l'ager können durch Vormauerung, dauernde Auflast, Ver- 
aänkerung oder andere geeignete Maßnahmen gesichert 
werden. 
Über den Kellern von Wohngebäuden, einfachen Siedlungs- 
bauten und einfachen Stallgebäuden kann der Horizontal- 
schub von Kappen bis 1,3 m Stützweite durch mindestens 2 m 
lange, 24 cm dicke und höchstens 6 m voneinander entfernte 
Querwände aufgenommen werden, die gleichzeitig mit den 
Auflagerwänden der Endfelder (in der Regel Außenwände) 
im Verband zu mauern sind oder, wenn Loch- bzw. stehende 
Verzahnung angewendet wird, nach Abschnitt 3.3.2 zu ver- 
binden sind. 
Für die zulässigen Druckspannungen gelten die Werte von 
Tabelle 11, Zeile 1, bzw. Tabelle 14, Zeile 1. 
5.5.3. Gewölbewirkung über Wandöffnungen 
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieses Abschnittes ist, 
daß sich neben und oberhalb des Trägers und der Bela- 
stungsflächen eine Gewölbewirkung ausbilden kann, dort 
also keine störenden Offnungen liegen und der Gewölbe- 
schub aufgenommen werden kann. 
Bei Sturz- oder Abfangeträgern unter Wänden braucht als 
Belastung nur das Gewicht des Teils der Wände eingesetzt 
zu werden, der durch ein gleichseitiges Dreieck über dem 
Träger umschlossen wird (Bild 7). 
N 
ken (z. B. bei Deckenplatten und Balkendecken mit Balken- 
abständen <1,25 m), sind nur auf der Strecke, in der sie 
innerhalb des Dreiecks liegen, einzusetzen (Bild 8). 
/X b Belastendes 
Mauerwerk 
Decke 
a 
ES 
w— 
Bez) 
El 
——— Stützweite — — —— 
Deckenlast über Wandöffnungen bei Gewölbewir- 
kung 
Bild 8. 
Für Einzellasten, z.B. von Unterzügen, die innerhalb oder 
in der Nähe des Belastungsdreiecks liegen, darf eine Last- 
verteilung von 60° angenommen werden (Bild 9). Liegen Ein- 
zellasten außerhalb des Belastungsdreiecks, so brauchen sie 
nur berücksichtigt zu werden, wenn sie noch innerhalb der 
Stützweite des Trägers und unterhalb einer Waagerechten 
angreifen, die 25 cm über der Dreieckspitze liegt. 
solchen Einzellasten ist das Gewicht des in Bild 9 waage- 
recht schraffierten Mauerwerks zuzuschlagen. 
- 
UN 
„Belastendes 
Mauerwerk 
„Belastendes 
Mauerwerk 
hellen 
he 
Bild 7. 
—— Stützweite — — 
Wandlast über Wandöffnungen bei Gewölbewir- 
kung 
Gleichmäßig verteilte Deckenlasten oberhalb des Belastungs- 
dreiecks bleiben bei der Bemessung der Träger unberück- 
sichtigt. Deckenlasten, die innerhalb des Belastungsdreiecks 
als gleichmäßig verteilte Belastung auf das Mauerwerk wir- 
Tor 
Shrrasun 
a 
Ar 
Bild 9. 
-— —— Stützweite — —m— — 
Einzellast ‘über Wandöffnungen bei Gewölbewir- 
kung 
6. Verarbeitung der Steine 
6.1. Verarbeitung künstlicher Steine 
6.1.1. Allgemeines 
Es dürfen nur Steine verarbeitet werden, die den Normen 
DIN 105, DIN 106, DIN 398, DIN 1057, DIN 4165, DIN 118 151, 
DIN 18 152, DIN 18 153 entsprechen.
	        
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