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Volume 3. April 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

Nr. 22 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
131 
Seite 10 DIN 1053 Blatt 1 
Bild 5. 
Waagerechter Schnitt durch die seitliche Fenster- 
leibung eines zweischaligen Verblendmauerwerks 
ohne Luftschicht mit Außenschale als Innenanschlag 
(Prinzipskizze) 
elastische 
Fuge —__- 
Hi S} hicht 
{— | Sperrschic 
m 
F- 
Bild 6. Sperrschicht über Abfangungskonstruktion der Au- 
Benschale bei zweischaligem Verblendmauerwerk 
ohne Luftschicht (Prinzipskizze). Die Wärmedäm- 
mung der Decke ist zu beachten (z. B. Konstruk- 
tionsleichtbeton) 
5.3. Zweischalige Trennwände 
Bei aneinandergereihten Wohngebäuden können anstelle 
von einschaligen Trennwänden auch zweischalige gemauerte 
Trennwände mit Dicken kleiner als 24 cm ausgeführt werden, 
wenn beide Wände nach Abschnitt 3.3 unter Beachtung von 
Tabelle 3 ausgesteift, die aussteifenden Decken parallel zu 
diesen Wänden gespannte oder kreuzweise bewehrte 
Massivdecken sind und die Wände keine Offnungen ent- 
halten. 
Die Mindestdicke der einzelnen Wände richtet sich nach 
Tabelle 8, Spalte 2. Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse 
darf sechs nicht überschreiten. 
5.4. Bewehrtes Mauerwerk 
5.4.1. Anwendungsbereich 
Werden die Zugspannungen bei auf Biegung beanspruchten 
Mauerwerkskörpern (z. B. bei kleineren Silos, bei Erddruck- 
und Windkräften) größer als nach Abschnitt 7.4.3 bzw. 7.5.3 
zulässig, so ist eine Bewehrung aus Stählen nach DIN 488 
Blatt 1, Ausgabe: April 1972, Tabelle 1, anzuordnen. Der 
Mauerverband darf dadurch nicht gestört werden. 
5.4.2. Allgemeine Anforderungen 
Die Dicke der Wände darf 11,5 cm, die Steinfestigkeitsklasse 
150 kp/cm2 (15 MN/m2) nicht unterschreiten. 
Stoß- und Lagerfugen sind mit äußerster Sorgfalt vollfugig 
zu mauern. Unterbrochene Stoßfugen nach Abschnitt 6.1.3, 
1. Absatz, sind in bewehrtem Mauerwerk nicht zulässig. 
Fugen mit Bewehrung dürfen nicht dicker als 2 cm werden. 
Glatte und profilierte®) Stäbe müssen stets Endhaken erhal- 
ten. Die Stahleinlagen sind satt in Zementmörtel (Mörtel- 
gruppe III) einzubetten (siehe Abschnitt 4.4). Dies gilt ins- 
besondere auch für den Bereich der Endhaken. 
In die Fugen dürfen nur Stäbe bis zu einem Durchmesser 
von 8 mm eingelegt werden. Der Abstand zwischen Beweh- 
rung und Steinen muß mindestens 5 mm betragen. Für die 
Mörteldeckung senkrecht zur Wandoberfläche gelten die 
Abschnitte 13.2 und 13.3 von DIN 1045, Ausgabe Januar 1972, 
sinngemäß; die Mörteldeckung muß aber mindestens 15 mm 
sein. 
3) Definition der Begriffe profilierte bzw. gerippte Stäbe 
siehe DIN 488 Blatt 1, Ausgabe April 1972, Abschnitt 3.2.2 
bzw. 3.2.3. 
Darüber hinaus können besondere Korrosionsschutzmaß- 
nahmen erforderlich werden (z. B. in den Fällen nach 
DIN 1045, Ausgabe Januar 1972, Tabelle 10, Zeilen 3 und 4, 
oder z. B. bei schlagregenbeanspruchten, unverputzten 
Wänden mit außenliegender Bewehrung). 
Wenn sich innerhalb einer Fuge die Bewehrungen kreuzen, 
dürfen nur Stäbe bis zu 5 mm Durchmesser verwendet wer- 
den, falls nicht an den Kreuzungsstellen besondere Maß- 
nahmen ergriffen werden (z. B. Formsteine). 
In. waagerecht bewehrten Wänden sind mindestens 4 Be- 
wehrungsstäbe je Meter Wandhöhe einzulegen, mindestens 
jedoch ist jede zweite Fuge zu bewehren. 
Bei lotrecht bewehrten Wänden soll der Abstand zwischen 
den Bewehrungsstäben die doppelte Wanddicke nicht über- 
schreiten, jedoch höchstens 25 cm betragen. 
Beim Stoß von Bewehrungsstäben muß die Übergreifungs- 
länge mindestens beitragen: 
a) bei glatten Stäben 100 cm, 
b) bei profilierten Stäben 80 cm, 
c) bei gerippten Stäben 60cm. 
Übergreifungsstöße sind zur Vermeidung von Stabkreuzun- 
gen an den Endhaken möglichst nur bei Verwendung geripp- 
ter Stäbe mit geraden Enden auszuführen. 
Wegen der Verwendung von Zusatzmitteln siehe Ab- 
schnitt 4.1.4.2. 
5.4.3. Bemessung 
Die Spannungen sind unter der Annahme ebenbleibender 
Querschnitte und Proportionalität zwischen Spannung und 
Dehnung zu berechnen. 
Das Verhältnis der Elastizitätsmoduln von Stahl und Mauer- 
work darf zur Vereinfachung mit n = 15 angenommen wer- 
en. 
Zugspannungen im Mauerwerk dürfen nicht in Rechnung 
gestellt werden. 
Bei der Ermittlung der Biegedruckspannungen in Mauerwerk 
aus Lochsteinen sind die in die Druckzone fallenden Quer- 
schnittsflächen derjenigen Löcher abzuziehen, die, in Richtung 
der Biegedruckkraft betrachtet, breiter un d höher als 3 cm 
sind. 
Für die zulässigen Druckspannungen gelten die Werte der 
Tabellen 11, Zeile 1, bzw. Tabelle 14, Zeile 1. 
Die zulässigen Schubspannungen dürfen höchstens '/10 der 
Werte der Tabelle 10 bzw. 13 betragen und 1 kp/cm2? 
(0,1 MN/m2) nicht überschreiten. 
Die Bewehrung darf unabhängig von der Stahlgüte nur mit 
1200 kp/cm2 (120 MN/m?2) beansprucht werden. 
5.5. Gewölbe, Bogen und gewölbte Kappen 
5.5.1. Gewölbe und Bogen 
Gewölbe und Bogen sollen möglichst nach der Stützlinie 
für ständige Last geformt werden. Der Gewölbeschub ist 
durch geeignete Maßnahmen aufzunehmen. Gewölbe und 
Bogen größerer Stützweite und stark wechselnder Belastung 
sind nach der Elastizitätstheorie zu berechnen. Gewölbe und 
Bogen mit günstigem Stichverhältnis, voller Hintermauerung 
oder reichlicher Überschüttungshöhe und mit überwiegender 
ständiger Last dürfen nach dem Stützlinienverfahren unter- 
sucht werden, ebenso andere Gewölbe und Bogen mit klei- 
neren Stützweiten. 
Für die zulässigen Druckspannungen gelten die Werte von 
Tabelle 11, Zeile 1, bzw. Tabelle 14, Zeile 1. 
5.5.2. Gewölbte Kappen zwischen Trägern 
Bei vorwiegend ruhender Belastung nach DIN 1055 Blatt 3 
ist für Kappen, deren Dicke erfahrungsgemäß ausreicht (Trä- 
gerabstand bis etwa. 2,50 m), ein statischer. Nachweis nicht 
erforderlich.
	        
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