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Volume 3. April 1975

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1975 (Public Domain)

‚28 
Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI 
EDS NASEN CE N ON 
WE zT SNAUEEN  NAN, 
Nr. 22 
DIN 1053 Blatt 1 Seite 7 
Tabelle 6. Mörtelzusammensetzung, Mischungsverhältnisse in Raumteilen 
NE 
j 
6 
”„ 
8 
9 
10 
Mörtelgruppe 
Ila 
IC 
Luftkalk und Wasserkalk 
Kalkteig | Kalkhydrat 
Hydraul. 
Kalk 
Hochhydrau- 
lischer Kalk, 
Putz- und 
Maverbinder 
Zement 
Sand) 
(Natursand)} 
3 
4,5 
} 
’) Die. Werte des Sandanteils beziehen sich auf den lagerfeuchten Zustand. 
‘) Der Zementgehalt darf nicht vermindert werden, wenn Zusätze zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit nach Ab- 
schnitt 4.4 verwendet werden. 
bildner, Verflüssiger, Dichtungsmittel und Erstarrungs- 
beschleuniger, sowie solche, die den Haftverbund zwischen 
Mörtel und Stein günstig beeinflussen. 
Die Zusatzmittel dürfen nicht zu Schäden am Mörtel oder 
am Mauerwerk führen. Bei Mauerwerk mit Bewehrung oder 
mit stählernen Verankerungen dürfen nur Betonzusatzmittel 
mit Prüfzeichen verwendet werden. Da Zusatzmittel einige 
Eigenschaften positiv und u. U. gleichzeitig andere aber auch 
negativ beeinflussen können, ist vor Verwendung eines Zu- 
satzmittels stets eine Mörtel-Eignungsprüfung nach Ab- 
schnitt 8.1 durchzuführen. 
4.2. Mörtelzusammensetzung 
Die Zusammensetzung der Mörtelgruppen ergibt sich aus 
Tabelle 6. 
Für die Mörtelzusammensetzungen der Mörtelgruppen II, IIa 
und III, die der Tabelle nicht entsprechen, sind Eignungs- 
arüfungen nach Abschnitt 8.1 durchzuführen, dabei muß die 
Mörteldruckfestigkeit Tabelle 7 entsprechen. 
Tabelle 7. Anforderungen 
an die Mörteldruckfestigkeit 
2 3 
Druckfestigkeit kp/cm2 (MN/m2) 
nach 28 Tagen 
Einzelwert ! Mittelwert 
Mörtelgruppe 
2 mn DE N = 20. 
3 Ha = 40 (4) 2 500) 1} 
4 I 280 (8) ‘ 100 (10) 
4.3. Herstellung des Mörtels 
4.3.1. Herstellung auf der Baustelle 
Bei der Herstellung des Mörtels auf der Baustelle müssen 
Maßnahmen für die trockene und witterungsgeschützte Lage- 
rung der Bindemittel, Zusatzstoffe und Zusatzmittel und eine 
saubere Lagerung des Zuschlags getroffen werden. 
Für das Abmessen der Bindemittel und des Zuschlags, ggf. 
auch der Zusatzstoffe und der Zusatzmittel, sind bei den 
Mörtelgruppen II, IIa und III Waagen oder Zumeßbehälter 
zu verwenden, die eine gleichmäßige Mörtelzusammen- 
setzung erlauben. Die Stoffe müssen in Mischern so lange 
gemischt werden, bis ein gleichnäßiges Gemisch entstan- 
den ist. 
Eine Mischanweisung ist deutlich sichtbar am Mischer anzu- 
bringen. 
4.3.2. Herstellung im Werk 
Für werkmäßig hergestellten Mörtel sind im Werk Eignungs- 
prüfungen nach Abschnitt 8.1 durchzuführen. 
Beim Bezug des Mörtels aus dem Werk ist darauf zu achten, 
daß 
a) jeder Lieferung ein Lieferschein beiliegt, aus dem ein- 
deutig die Mörtelgruppe, das Mischungsverhältnis, die 
Art des verwendeten Bindemittels und ggf. die Art und 
Menge der Zusätze zu erkennen sind, 
jeder Lieferung ggf. eine Anweisung über die Weiter- 
behandlung des gelieferten Mörtels bzw. Vormörtels bei- 
liegt, z.B. Angabe der auf der Baustelle zuzugebenden 
Zementmenge in Raum- und Gewichtsteilen. 
Bei der Weiterbehandlung des werkmäßig hergestellten 
Mörtels bzw. Vormörtels dürfen außer der erforderlichen 
Wasser- und ggf. Zementzugabe keine Zuschläge und Zu- 
sätze zugegeben werden. 
4.4. Verarbeitung und Anwendung 
Der Mörtel muß vor Beginn des Erstarrens verarbeitet sein. 
Beim Verarbeiten des Mauermörtels ist durch entsprechende 
Zusammensetzung und Konsistenz sicherzustellen, daß ohne 
besondere Schwierigkeiten vollfugig gemauert werden kann. 
Dies gilt besonders für Mörtel der Gruppe III. Aus diesem 
Grunde können bei Verwendung von Mörteln der Gruppe III 
Zusätze zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit und des 
Wasserrückhaltevermögens zugegeben werden (siehe Ab- 
schnitt 4.1.4.1 und 4.1.4.2). 
Bei ungünstigen Witterungsbedingungen (Nässe, niedrige 
Temperaturen) ist mindestens ein Mörtel der Gruppe II zu 
verwenden. 
Bei Verwendung der Mörtelgruppen sind die folgenden 
Beschränkungen zu beachten: ; 
Mörtelgruppe I: 
a) nicht zulässig für Gewölbe, bewehrtes Mauerwerk, Kel- 
lermauerwerk;
	        
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