Dienstblatt des Senats von Berlin
Teil VI Bau- und Wohnungwesen
Ausgabetag 19. Februar 1975
BERLIN
Nr. 1-4
Inhalt
Nr. 1
Nr. 2
Nr. 3
Nr. 4
Richtlinien über das Modernisierungsprogramm 1974 des Bundes (VerwVModPr 74) ...........
Ausführungsvorschriften über die Einführung technischer Baubestimmungen — Gärfutterbehälter —
Richtlinien für die Überprüfung der Wohnungen oder Wohnräume ausländischer Arbeitnehmer im
Zuge der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für ihre nachziehenden Familienangehörigen .......
Gemeinsames Rundschreiben über die Einführung. des Teils C — Ausgabe 1973 — und Änderung der
Fassung des $ 18 Nr. 1 Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) »...04444 47004
Amtliche Mitteilung ....
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BauWohn IV b A 1 -— 6414/10/3
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4556
[5 11.1974!
ABI. 1974
Ss. 1573
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
nachrichtlich
an die Bezirksämter
die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Rechnungshofes
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Richtlinien
über das Modernisierungsprogramm 1974 des Bundes
(VerwVModPr 74)
Auf Grund des $ 6 Abs, 2 Buchst. b AZG und des 8 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die
Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin in der Fassung vom 22. Januar 1969 (GVBl. S. 225) wird im Einver-
nehmen mit den Senatoren für Finanzen und für Wirtschaft bestimmt:
I. Allgemeines
Die Richtlinien für das Modernisierungsprogramm 1974
(Bund-Länder-Programm) des Bundesministers für Raumord-
nung, Bauwesen und Städtebau vom 11. März 1974 (Bundes-
anzeiger Nr. 57, Bundesbaublatt S. 258) - ModRL 74 — sind
seit dem 22. März 1974 in Kraft. Sie sind am 8. Juli 1974 ge-
ändert worden (Bundesanzeiger Nr. 129 und Nr. 146, Bun-
desbaublatt S. 453 und S. 487). Die geänderte Fassung ist in
Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschriften abgedruckt.
Der Bund beteiligt sich nach Maßgabe der ModRL an den
Förderungsmaßnahmen der Länder zur Modernisierung von
Wohnungen bis zur Hälfte der Kosten des gemeinsamen Pro-
gramms. Die Modernisierung wird durch Zuschüsse und
Darlehen gefördert.
Das gemeinsame Bund-Länder-Programm läßt die Berliner
Richtlinien für die Verbilligung von Darlehen zur Förderung
der Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden
ModInstRL —-) vom 15. Februar 1974 (ABl. S. 436 - Dbl. VI/
1974 Nr. 22), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom
6. September 1974 (ABl. S. 1351 — Dbl. VI/1974 Nr. 60),
unberührt,
IL. Zweck und Umfang der Förderung
Im gemeinsamen Bund-Länder-Programm wird die Moder-
nisierung von Wohnungen in der Regel in bestimmten Moder-
nisierungszonen (ModRL 74 Ziffer 2) gefördert.
Im Jahresprogramm 1974 sind von mir im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte-
bau und den Bezirksämtern von Berlin Stadtplanungsamt
im Rahmen der ModRL 74 Ziffer 2 Modernisierungszonen;
festgelegt worden. Ihre Lage ergibt sich aus den Anlagen 2 a
bis k*,
*) abgedruckt im ABl. 1974 S. 1578 bis 1587
Für die Modernisierung von Wohnungen werden für die
Dauer von insgesamt neun Jahren Zuschüsse gewährt, und
zwar jeweils drei Jahre in Höhe von 7,2 v.H., 4,8 v.H. und
2.4 v.H. des förderungsfähigen Modernisierungsaufwandes.
Die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung —
IL _BV — über die Baukosten (Abschnitt II der Anlage 1 der
II. BV) und die Wohnflächenberechnung (Teil IV der II. BV)
sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwen-
den. Der veranschlagte förderungsfähige Modernisierungs-
aufwand (Baukosten) ist in den Bewilligungsbescheid nach
Nummer 19 aufzunehmen. Er ist Grundlage für die Bewilli-
gung der Zuschüsse oder des Darlehens nach Nummer 8.
Die Förderung mit Zuschüssen setzt nicht voraus, daß der
Antragsteller Kapitalmarktmittel zur Finanzierung der Mo-
dernisierungskosten aufnimmt oder Zinsen in Höhe der Zu-
schüsse für Kapitalmarktmittel zu leisten hat.
Weist der Eigentümer nach, daß er die erforderliche Eigen-
leistung von 15 v.H. des förderungsfähigen Modernisierungs-
aufwandes nicht aufbringen kann, so kann im Rahmen der
im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel und Verpflichtungs-
ermächtigungen das Modernisierungsvorhaben durch die
Gewährung eines Darlehens (Eigenkapitalersatzdarlehen) nach
den Ziffern 4.3 und 6.7 der ModRL 74 gefördert werden,
Die Gewährung eines Eigenkapitalersatzdarlehens hat auf die
Höhe der Zuschüsse keinen Einfluß.
Die Förderung mit Zuschüssen und Darlehen beginnt mit dem
Ersten des Monats, der auf den Abschluß der Modernisierung
folgt. Der Zeitpunkt der Auszahlung von Zuschüssen und
Darlehen ist in den Nummern 21 und 22 geregelt.
Die Zuschüsse und Darlehen werden erst ausgezahlt, wenn
nach Abschluß der Modernisierung auf Grund einer unverzüg-
lich vorzulegenden Kostenaufstellung die Bestätigung über
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