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Volume 26. April 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

VI/1974 
Seite 93 
Nr. 28 
WE BauWohn VII a A 52 
EL ‚VI-28 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4622 
| 28.1.1974 | 
ABl. S. 463 
An die Mitglieder des Senats 
die Bezirksämter 
aachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofes 
die nichtrechtsfähigen Anstalten 
die Eigenbetriebe 
die Eigengesellschaften 
die Eigengesellschaften 
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, 
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 
Ausführungsvorschriften zur Abgrenzung 
der Zuständigkeiten bei der Straßenaufsicht 
Auf Grund des $9 Abs.2 Satz2 des Polizeizuständig- 
keitsgesetzes (PolZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. 5. 959), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Juni 1970 (GVBl. 
S. 928), wird zur Ausführung des 8 2 Nr. 2, des 8 8 Nr. 2 und 
des 8 14 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Poli- 
zeizuständigkeitsgesetzes (DVO-PolZG) in der Fassung 
vom 29. September 1972 (GVBl. S. 1976) im Einvernehmen 
mit dem Senator für Inneres bestimmt: 
Für die Straßenaufsicht sind nach der DVO-PoIlZG 
folgende Behörden zuständig: 
a) der Senator für Bau- und Wohnungswesen (82 
Nr. 2) 
aa) bei Baumaßnahmen, die er selbst durchführt, 
bb) für die von ihm unterhaltenen konstruktiven 
Bestandteile der Brücken, Notbrücken, Tunnel- 
anlagen, Durchlässe und sonstigen Ingenieur- 
bauten für den öffentlichen Verkehr, 
cc) für die Beleuchtungsanlagen; 
b) der Polizeipräsident ($ 14 Nr. 5) 
für die Lichtzeichenanlagen nach ihrer betriebsferti- 
gen Herstellung; 
c) die Bezirksämter ($ 8 Nr. 2) 
soweit die Straßenaufsicht nicht dem Senator für 
Bau- und Wohnungswesen oder dem Polizeipräsi- 
denten vorbehalten ist. 
Die Zuständigkeit des Senators für Bau- und Woh- 
nungswesen erstreckt sich auch auf die Straßenbefesti- 
gung bei den unter bb) genannten Ingenieurbau- 
werken, sofern deren Abdichtungsschicht zugleich als 
Fahr- und Gehbahnbelag dient. Diese Anlagen werden 
den Bezirksämtern vom Senator für Bau- und Woh- 
nungswesen bekanntgegeben. 
L; 
) 
Beabsichtigt eine für die Straßenaufsicht zuständige 
Behörde Bauarbeiten innerhalb des Zuständigkeits- 
bereichs einer anderen für die Straßenaufsicht zu- 
ständigen Behörde auszuführen, so ist die andere Be- 
hörde rechtzeitig vorher schriftlich über die Zeit, den 
genauen Ort und die Art der Arbeiten zu unterrichten. 
Ein Wechsel der Zuständigkeit ist räumlich und zeitlich 
festzulegen. Über die Festlegung ist eine von den Be- 
teiligten zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen. 
Bei Arbeiten von kurzer Dauer und räumlich geringem 
Umfang kann die Niederschrift unterbleiben. 
In der Regel sind die räumlichen und zeitlichen :Gren- 
zen auf Grund einer örtlichen Begehung von Vertretern 
der beteiligten Verwaltungen vor Beginn der Bauaus- 
führung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben- 
heiten und Besonderheiten der Baumaßnahme festzu- 
legen. Die zeitliche Abgrenzung ist möglichst nach 
Datum und Uhrzeit zu bestimmen. Die räumliche Ab- 
grenzung soll‘ sich auf der Straßenoberfläche, in dem 
Straßengrund und in dem Luftraum über der Straße 
nach dem Umfang der Baumaßnahme richten. Diese 
Regelung findet auch auf Umleitungsstrecken An- 
wendung. 
Stellt eine für die Straßenaufsicht zuständige Behörde 
im Zuständigkeitsbereich einer anderen für die Stra- 
Bßenaufsicht zuständigen Behörde einen Sachverhalt 
fest, der ein Einschreiten erforderlich macht, so ist die 
andere Behörde zu benachrichtigen. 
Bei einer Sondernutzung, die in die Zuständigkeits- 
bereiche einer Bezirksverwaltung und des Senators für 
Bau- und Wohnungswesen oder einer Bezirksverwal- 
tung und. des Polizeipräsidenten fällt, erteilt den Be- 
scheid über die Erlaubnis nach dem Berliner Straßen- 
gesetz die Bezirksverwaltung im Einvernehmen mit 
diesen Behörden (z.B. Leitungen, die von einer Straße 
in die angrenzende Brücke übergehen). 
Fällt eine Sondernutzung in die Zuständigkeitsbereiche 
des Senators für Bau- und Wohnungswesen und des 
Polizeipräsidenten, so erteilt der Senator für Bau- und 
Wohnungswesen den Bescheid unter Beteiligung des 
Polizeipräsidenten. 
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Bezirks- 
verwaltung und dem Polizeipräsidenten ist die Angele- 
genheit dem Senator für Bau- und Wohnungswesen 
vorzulegen. 
Bei einer Sondernutzung, die die Grenze eines Bezirkes 
überschreitet, ist in der Regel nur ein Bescheid zu er- 
teilen. Über die Federführung haben sich die beteilig- 
ten Bezirksverwaltungen zu einigen. 
Bei Sondernutzungen, die in mehreren Bezirken gleich- 
artig ausgeübt werden sollen, ist vor der Entscheidung 
über die Erteilung der Erlaubnis der Senator für Bau- 
und Wohnungswesen zu beteiligen. Dies gilt nicht für 
Sondernutzungen durch den ambulanten Straßenhandel 
ohne festen Standort oder mit mehreren festen Stand- 
orten. 
Bei Sondernutzungen durch Handel und Gewerbeaus- 
übung mit wechselndem Standort in mehreren Bezirken 
ist nur ein Bescheid zu erteilen. Federführend ist eine 
der Bezirksverwaltungen, in deren Bereich die Sonder- 
nutzung ausgeübt werden soll. Über die Federführung 
haben sich die Bezirksverwaltungen zu einigen. 
Bei einer wichtigen Leitung ist vor der Entscheidung 
über die Erteilung der Erlaubnis eine Stellungnahme 
des Senators für Bau- und Wohnungswesen einzuholen. 
Als wichtige Leitungen gelten insbesondere Haupt- 
leitungen für Wasser mit einem Durchmesser von 
600 mm und mehr, Druckrohrleitungen und begehbare 
Gefällsleitungen für Schmutz- und Mischwasser, 
Stromkabel für 400 kV und mehr, Fernheizkanäle. mit 
einer Sohlenbreite von 150 cm und mehr, Transport- 
leitungen für Gas mit Hoch- und Mitteldruck sowie 
die zu den aufgeführten Leitungen gehörenden Be- 
triebsanlagen wie Pumpeinrichtungen, Düker, Netz- 
stationen, Reglerstationen. Nummer 5 bleibt unberührt. 
Baumaßnahmen im Sinne von $ 2 Nr. 2 Buchst. a DVO- 
PolZG sind alle vom Senator für Bau- und Wohnungs- 
wesen durchzuführenden baulichen Aufgaben ein- 
schließlich Planung und Entwurf, gleichviel ob er als 
Straßenbaulastträger oder in Wahrnehmung anderer 
Aufgaben im Bereich öffentlicher Straßen handelt. 
Zu den Aufgaben des Senators für Bau- und Woh- 
nungswesen im Bereich Öffentlicher Straßen (Ab- 
schnitt XX der Anlage zu $1 DVO-AZG) gehören 
daher unter anderem auch die Arbeiten an den Ber- 
liner Gewässern und der U-Bahnbau einschließlich et- 
waiger Arbeiten zur Sicherung anliegender Gebäude. 
Beim U-Bahnbau rechnen Freimachungs- und Wieder- 
herstellungsarbeiten (z. B. Aus- und Einbau der Stra- 
ßenbefestigung) in der Regel nicht dazu. 
Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung für die In- 
anspruchnahme von öffentlichen Straßen für Baustof£-, 
Boden- und Schuttlagerungen, Geräte- und Baubuden- 
aufstellungen und dgl. außerhalb des abgegrenzten 
Zuständigkeitsbereichs durch den Senator für Bau- und 
Wohnungswesen bleibt unberührt. 
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8.
	        
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