VI/1974
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Nr. 28
WE BauWohn VII a A 52
EL ‚VI-28 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4622
| 28.1.1974 |
ABl. S. 463
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
aachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofes
die nichtrechtsfähigen Anstalten
die Eigenbetriebe
die Eigengesellschaften
die Eigengesellschaften
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen,
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist
Ausführungsvorschriften zur Abgrenzung
der Zuständigkeiten bei der Straßenaufsicht
Auf Grund des $9 Abs.2 Satz2 des Polizeizuständig-
keitsgesetzes (PolZG) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. 5. 959),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Juni 1970 (GVBl.
S. 928), wird zur Ausführung des 8 2 Nr. 2, des 8 8 Nr. 2 und
des 8 14 Nr. 5 der Verordnung zur Durchführung des Poli-
zeizuständigkeitsgesetzes (DVO-PolZG) in der Fassung
vom 29. September 1972 (GVBl. S. 1976) im Einvernehmen
mit dem Senator für Inneres bestimmt:
Für die Straßenaufsicht sind nach der DVO-PoIlZG
folgende Behörden zuständig:
a) der Senator für Bau- und Wohnungswesen (82
Nr. 2)
aa) bei Baumaßnahmen, die er selbst durchführt,
bb) für die von ihm unterhaltenen konstruktiven
Bestandteile der Brücken, Notbrücken, Tunnel-
anlagen, Durchlässe und sonstigen Ingenieur-
bauten für den öffentlichen Verkehr,
cc) für die Beleuchtungsanlagen;
b) der Polizeipräsident ($ 14 Nr. 5)
für die Lichtzeichenanlagen nach ihrer betriebsferti-
gen Herstellung;
c) die Bezirksämter ($ 8 Nr. 2)
soweit die Straßenaufsicht nicht dem Senator für
Bau- und Wohnungswesen oder dem Polizeipräsi-
denten vorbehalten ist.
Die Zuständigkeit des Senators für Bau- und Woh-
nungswesen erstreckt sich auch auf die Straßenbefesti-
gung bei den unter bb) genannten Ingenieurbau-
werken, sofern deren Abdichtungsschicht zugleich als
Fahr- und Gehbahnbelag dient. Diese Anlagen werden
den Bezirksämtern vom Senator für Bau- und Woh-
nungswesen bekanntgegeben.
L;
)
Beabsichtigt eine für die Straßenaufsicht zuständige
Behörde Bauarbeiten innerhalb des Zuständigkeits-
bereichs einer anderen für die Straßenaufsicht zu-
ständigen Behörde auszuführen, so ist die andere Be-
hörde rechtzeitig vorher schriftlich über die Zeit, den
genauen Ort und die Art der Arbeiten zu unterrichten.
Ein Wechsel der Zuständigkeit ist räumlich und zeitlich
festzulegen. Über die Festlegung ist eine von den Be-
teiligten zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
Bei Arbeiten von kurzer Dauer und räumlich geringem
Umfang kann die Niederschrift unterbleiben.
In der Regel sind die räumlichen und zeitlichen :Gren-
zen auf Grund einer örtlichen Begehung von Vertretern
der beteiligten Verwaltungen vor Beginn der Bauaus-
führung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-
heiten und Besonderheiten der Baumaßnahme festzu-
legen. Die zeitliche Abgrenzung ist möglichst nach
Datum und Uhrzeit zu bestimmen. Die räumliche Ab-
grenzung soll‘ sich auf der Straßenoberfläche, in dem
Straßengrund und in dem Luftraum über der Straße
nach dem Umfang der Baumaßnahme richten. Diese
Regelung findet auch auf Umleitungsstrecken An-
wendung.
Stellt eine für die Straßenaufsicht zuständige Behörde
im Zuständigkeitsbereich einer anderen für die Stra-
Bßenaufsicht zuständigen Behörde einen Sachverhalt
fest, der ein Einschreiten erforderlich macht, so ist die
andere Behörde zu benachrichtigen.
Bei einer Sondernutzung, die in die Zuständigkeits-
bereiche einer Bezirksverwaltung und des Senators für
Bau- und Wohnungswesen oder einer Bezirksverwal-
tung und. des Polizeipräsidenten fällt, erteilt den Be-
scheid über die Erlaubnis nach dem Berliner Straßen-
gesetz die Bezirksverwaltung im Einvernehmen mit
diesen Behörden (z.B. Leitungen, die von einer Straße
in die angrenzende Brücke übergehen).
Fällt eine Sondernutzung in die Zuständigkeitsbereiche
des Senators für Bau- und Wohnungswesen und des
Polizeipräsidenten, so erteilt der Senator für Bau- und
Wohnungswesen den Bescheid unter Beteiligung des
Polizeipräsidenten.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einer Bezirks-
verwaltung und dem Polizeipräsidenten ist die Angele-
genheit dem Senator für Bau- und Wohnungswesen
vorzulegen.
Bei einer Sondernutzung, die die Grenze eines Bezirkes
überschreitet, ist in der Regel nur ein Bescheid zu er-
teilen. Über die Federführung haben sich die beteilig-
ten Bezirksverwaltungen zu einigen.
Bei Sondernutzungen, die in mehreren Bezirken gleich-
artig ausgeübt werden sollen, ist vor der Entscheidung
über die Erteilung der Erlaubnis der Senator für Bau-
und Wohnungswesen zu beteiligen. Dies gilt nicht für
Sondernutzungen durch den ambulanten Straßenhandel
ohne festen Standort oder mit mehreren festen Stand-
orten.
Bei Sondernutzungen durch Handel und Gewerbeaus-
übung mit wechselndem Standort in mehreren Bezirken
ist nur ein Bescheid zu erteilen. Federführend ist eine
der Bezirksverwaltungen, in deren Bereich die Sonder-
nutzung ausgeübt werden soll. Über die Federführung
haben sich die Bezirksverwaltungen zu einigen.
Bei einer wichtigen Leitung ist vor der Entscheidung
über die Erteilung der Erlaubnis eine Stellungnahme
des Senators für Bau- und Wohnungswesen einzuholen.
Als wichtige Leitungen gelten insbesondere Haupt-
leitungen für Wasser mit einem Durchmesser von
600 mm und mehr, Druckrohrleitungen und begehbare
Gefällsleitungen für Schmutz- und Mischwasser,
Stromkabel für 400 kV und mehr, Fernheizkanäle. mit
einer Sohlenbreite von 150 cm und mehr, Transport-
leitungen für Gas mit Hoch- und Mitteldruck sowie
die zu den aufgeführten Leitungen gehörenden Be-
triebsanlagen wie Pumpeinrichtungen, Düker, Netz-
stationen, Reglerstationen. Nummer 5 bleibt unberührt.
Baumaßnahmen im Sinne von $ 2 Nr. 2 Buchst. a DVO-
PolZG sind alle vom Senator für Bau- und Wohnungs-
wesen durchzuführenden baulichen Aufgaben ein-
schließlich Planung und Entwurf, gleichviel ob er als
Straßenbaulastträger oder in Wahrnehmung anderer
Aufgaben im Bereich öffentlicher Straßen handelt.
Zu den Aufgaben des Senators für Bau- und Woh-
nungswesen im Bereich Öffentlicher Straßen (Ab-
schnitt XX der Anlage zu $1 DVO-AZG) gehören
daher unter anderem auch die Arbeiten an den Ber-
liner Gewässern und der U-Bahnbau einschließlich et-
waiger Arbeiten zur Sicherung anliegender Gebäude.
Beim U-Bahnbau rechnen Freimachungs- und Wieder-
herstellungsarbeiten (z. B. Aus- und Einbau der Stra-
ßenbefestigung) in der Regel nicht dazu.
Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltung für die In-
anspruchnahme von öffentlichen Straßen für Baustof£-,
Boden- und Schuttlagerungen, Geräte- und Baubuden-
aufstellungen und dgl. außerhalb des abgegrenzten
Zuständigkeitsbereichs durch den Senator für Bau- und
Wohnungswesen bleibt unberührt.
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