V1/1974
Seite 67
Nr. 16
28.
28.1.
28.2.
29,
29.1.
29.2.
29.3.
29.4.
29.5.
20.6.
29.7.
29,8.
Zu $ 28
Einstellung der Zahlung in Todesfällen
In den Fällen des $ 28 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes ist die
Rechtsgrundlage für die Zahlung des Wohngeldes mit
Ablauf des in dieser Vorschrift genannten Zahlungsab-
schnitts kraft Gesetzes entfallen; einer Aufhebung des
Bewilligungsbescheides ($ 30 des Gesetzes) bedarf es
nicht.
Zahlung des Wohngeldes an einen Nachlaßpfleger
Ist nach dem Tode eines alleinstehenden Antragberech-
tigten für den künftigen Erben vom Nachlaßgericht ein
Nachlaßpfleger bestellt worden ($ 1960 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs), so kann das Wohngeld bis zum Ablauf des
den Sterbemonat einschließenden Zahlungsabschnitts an
diesen gezahlt werden.
Zu $ 29
Zu $ 29 Abs. 1
Bewilligungszeitraum bei Neubewilligung
Der neue Bewilligungsbescheid ist für einen neuen Be-
willigungszeitraum zu erlassen, der in der Regel wieder
für 12 Monate festzusetzen ist. $ 27 des Gesetzes und die
dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sind anzuwen-
den.
Maßgebende Umstände bei Neubewilligung
Bei der Berechnung des Wohngeldes für den neuen Be-
willigungszeitraum sind micht nur die sich aus $.29
Abs, 1 des Gesetzes ergebenden Änderungen zu be-
rücksichtigen, sondern auch Änderungen aller anderen
Umstände, die für die Bewilligung des Wohngeldes
maßgebend sind.
Ablehnung des Antrags auf Neubewilligung
Ergibt sich auf Grund der Neuberechnung ein gleich
hohes oder ein geringeres Wohngeld, so ist der Antrag
auf Neubewilligung abzulehnen.
Voraussetzungen für die Neubewilligung
Die in $ 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes genannten
Voraussetzungen können einzeln, aber auch gemeinsam
vorliegen. .
Vergrößerung der Familie
(1) Die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-
glieder kann sich durch Zuzug. eines Familienmitglieds
oder durch Geburt eines Kindes erhöhen.
{2) Die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmit-
glieder erhöht sich nicht schon dadurch, daß das Vorlie-
gen der in $ 8 Abs. 2 des Gesetzes genannten Voraus-
setzungen besonderen Wohnbedarf begründet.
Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Bela-
stung
Für die Beurteilung, ob sich die zu berücksichtigende
Miete oder Belastung um mehr als 15 vom Hundert er-
höht hat, ist nicht die Erhöhung der tatsächlichen Miete
oder Belastung maßgebend; es kommt vielmehr darauf
an, daß sich die zu berücksichtigende Miete oder Bela-
stung ($ 7 des Gesetzes) gegenüber der bei der letzten
Bewilligung berücksichtigten Miete oder Belastung um
mehr als 15 vom Hundert erhöht hat. Das gilt auch dann,
wenn Sich die Miete oder Belastung im laufenden Be-
willigungszeitraum nicht auf einmal, sondern mehrfach
erhöht hat und die Erhöhung insgesamt mehr als 15 vom
Hundert beträgt.
Zu $ 29 Abs. 2
Rückwirkende Bewilligung
8 29 Abs. 2 des Gesetzes gilt ohne Rücksicht darauf, ob
der Antragsteller bereits Wohngeld bezieht oder nicht.
Selbstverschuldete rückwirkende Erhöhung der Miete
oder Belastung
Für die Beurteilung, ob die zum Haushalt rechnenden
Familienmitglieder die rückwirkende Erhöhung der
Miete oder Belastung zu vertreten haben, ist $ 276 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden; da-
nach sind Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Das
ist z. B. der Fall, wenn eine rückwirkende Mieterhöhung
vor Ablauf der Kündigungsfrist vorsätzlich oder fahr-
lässig von den zum Haushalt rechnenden Familienmit-
29.9.
30.
30.1.
30.2.
30.3.
30.4.
30.5.
30.6.
30.7.
30.8.
30.9.
gliedern herbeigeführt worden ist. Dagegen sind rück-
wirkende Mieterhöhungen auf: Grund einer sog. Miet-
gleitklausel vom Mieter in der Regel nicht zu vertreten,
Fristversäumnis
Wird die Dreimonatsfrist in $ 29 Abs. 2 Satz 3 des Ge-
setzes versäumt, so führt dies zum Verlust des An-
spruchs auf rückwirkende Gewährung von Wohngeld.
Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand ((Nummer 27.3). bleiben unberührt.
Zu $ 30
Art der Aufhebung des Bewilligungsbescheides
Der Bewilligungsbescheid wird durch Rücknahme oder
Widerruf aufgehoben. ;
Verfahrensfehler im Bewilligungsbescheid
Ein Bewilligungsbescheid darf nicht allein deshalb auf-
gehoben werden, weil er unter Verletzung der Vor-
schriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche
Zuständigkeit zustande gekommen ist,
Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungs-
bescheides
Der Bewilligungsbescheid ist zurückzunehmen, wenn er
rechtswidrig ist ($ 30 Abs. 2 des Gesetzes) oder zu
widerrufen, wenn er rechtsmäßig war, aber rechtswidrig
geworden ist ($ 30 Abs. 1 des Gesetzes). Das gilt auch,
wenn Wohngeld vorläufig bewilligt worden ist ($ 26
Abs. 2 des Gesetzes).
Voraussetzungen für den Widerruf des Bewilligungsbe-
scheides
Die Voraussetzung für den Widerruf des Bewilligungs-
bescheides nach $ 30 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes wird in
der Regel dann gegeben sein, wenn der Wohngeldemp-
fänger tatsächchlich weniger Miete bezahlt oder Bela-
stung aufbringt als er Wohngeld erhalten hat.
Arglistige Täuschung .
Eine arglistige Täuschung im Sinne des 8.30 Abs. 2 des
Gesetzes liegt — wie beim Betrug — vor, wenn vorsätz-
lich ein Irrtum durch Vorspiegeln falscher oder durch
Verschweigen wahrer Tatsachen erregt oder auf-
rechterhalten wird. Der Täuschende muß sich zumindest
seines unlauteren Erfolges bewußt sein; eine Schädi-
gungs- oder Bereicherungsabsicht ist jedoch — anders
als beim Betrug — nicht erforderlich. Daraus. ergibt
sich, daß ein durch Betrug ($ 263 des Strafgesetzbuchs)
erwirkter Bewilligungsbescheid gleichfalls zurückzu-
nehmen ist,
Drohung
Drohung im Sinne des 8 30 Abs. 2 des Gesetzes ist die
ernsthafte Ankündigung eines Nachteils für den Fall,
daß ein Bewilligungsbescheid nicht erteilt wird. Die
Drohung muß widerrechtlich sein, sei es, daß kein An-
spruch auf Bewilligung besteht oder daß das angewandte
Mittel unerlaubt ist (z. B. Drohung gegenüber einem zu-
ständigen Verwaltungsangehörigen, bei Nichtbewilli-
gung Vorfälle aus dessen Privatleben zu veröffentlichen;
nicht aber Androhung eines Rechtsmittels oder einer
Dienstaufsichtsbeschwerde für den Fall, daß Wohngeld
nicht bewilligt wird).
Bestechung
Bestechung im Sinne des $ 30 Abs. 2 des Gesetzes liegt
vor, wenn einem zuständigen Verwaltungsangehörigen
Geschenke oder andere Vorteile angeboten, verspro-
chen oder gewährt werden, um ihn zu einer Verletzung
seiner Amtspflicht, insbesondere zur Erteilung eines Be-
willigungsbescheides oder. eines begünstigenden Wider-
spruchsbescheides zu bestimmen ($ 333 des Strafgesetz-
buchs).
Unrichtige und unvollständige Angaben
In wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
sind Angaben dann, wenn sie richtig oder vollständig zu
einer anderen Entscheidung über den Antrag auf
Wohngeld geführt hätten.
Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheides
Für den Zeitpunkt, von dem an der Bewilligungsbescheid
aufzuheben ist, gilt folgendes: :
a) In den Fällen des $ 30 Abs. 1 des Gesetzes ist.der
Bewilligungsbescheid, oder der vorläufige Bewilli-