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Volume 20. März 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

' VI/1974 
Seite 65 
Nr. 16 
21.3. Zusammenwirken der Wohngeldstelle-mit_den Trägern 
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge 
Für das Verfahren gilt folgendes: 
a) Wer Sozialhilfe nach ‚dem Bundessozialhilfegesetz 
oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem 
Bundesversorgungsgesetz beantragt oder erhält, 
kann die für die Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge 
zuständige Stelle bevollmächtigen, in seinem Namen 
einen Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle zu 
stellen. 
Der Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfür- 
sorge ‚teilt der Wohngeldstelle die Höhe der Hilfe 
zum Lebensunterhalt (auch soweit sie im Rahmen der 
Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird) oder 
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ‚ein- 
schließlich des Unterkunftsbedarfs sowie die Höhe 
der monatlichen Miete mit; der Unterkunftsbedarf 
einschließlich Heizung wird gesondert ausgewiesen. 
In den Fällen des Buchstaben b erhält die für die 
Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge zuständige Stel- 
le von der Entscheidung der Wohngeldstelle Kennt- 
nis, 
Der Antragsteller kann die für die Sozialhilfe oder 
Kriegsopferfürsorge zuständige Stelle zur Entgegen- 
nahme von Wohngeldzahlungen bevollmächtigen. In 
diesen Fällen wird der Wohngeldbescheid mit dem 
Zusatz versehen, daß das Wohngeld in der jeweiligen 
Höhe an die bevollmächtigte Stelle gezahlt wird, 
22. Zu822 
22.1. Miete oder Belastung für mehrere Wohnungen 
(1) Ob der Antragsteller für mehrere Wohnungen Miete 
zu bezahlen oder Belastung aufzubringen hat, ist nach 
den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. $ 22 Nr. 
1 des Gesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die zum 
Haushalt rechnenden Familienmitglieder zwar zwei 
baulich voneinander getrennte Wohnungen bewohnen, 
darin aber einen einzigen Hausstand führen, Das kann 
z. B. dann der Fall sein, wenn eine große Familie eine für 
ihre Unterbringung angemessene Wohnung nicht erhal- 
ten konnte und deshalb Mietverträge über mehrere 
kleine Wohnungen im gleichen Haus geschlossen hat, in 
denen die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder 
ihren gemeinsamen Hausstand führen. 
(2) Haben der Antragsteller und die zu seinem Haushalt 
rechnenden. Familienmitglieder für mehrere Wohnungen 
Miete zu bezahlen oder Belastung aufzubringen, so 
bleibt es dem Antragsteller überlassen, für welche dieser 
Wohnungen er Wohngeld beantragt. 
Vorübergehend benutzter Wohnraum 
Wohnraum wird nur vorübergehend benutzt, wenn er 
nur zeitweilig, insbesondere bei Wochenendhäusern und 
Ferienwohnungen, oder für eine begrenzte Zeit, insbe- 
sondere bei auswärtiger Berufsausübung oder -ausbil- 
dung, benutzt wird. 
Vorübergehend abwesende Familienmitglieder 
Vorübergehend abwesend im Sinne des $ 4 Abs. 2 Satz 
2 des Gesetzes sind Familienmitglieder dann, wenn die 
in den Nummern 4,5 bis 4.8 genannten Voraussetzungen 
vorliegen. 
23. Zu823 
23.1. Zuständige Stellen 
Welche Stellen für die Bewilligung, Auszahlung, Erhö- 
hung und Versagung des Wohngeldes, für die Aufhe- 
bung des Bewilligungsbescheides und die Entscheidung 
über die Rückforderung überzahlter Wohngeldbeträge 
zuständig sind, richtet sich nach Landesrecht. 
23.2. Form des Antrags 
Der Antrag auf Wohngeld (Erstantrag, Erhöhungsantrag 
oder Weitergewährungsantrag) kann auf einem amtli- 
chen Formblatt oder formlos gestellt werden. Wird der 
Antrag formlos gestellt, so hat die zuständige Stelle dem 
Antragsteller ein amtliches Formblatt mit den dazuge- 
hörigen Erläuterungen zu übersenden, ihn aufzufordern, 
das Formblatt ausgefüllt wieder einzureichen und. ihn 
darauf hinzuweisen, daß der. formlos gestellte Antrag 
r) 
23.3, 
23.4. 
23.5. 
23.6. 
23.7. 
24. 
24.1. 
24.2. 
24.3. 
anderenfalls zurückgewiesen wird. Reicht der Antrag- 
steller das ausgefüllte Formblatt ein, so gilt der Antrag 
in dem Monat als gestellt, in dem das Wohngeld -formlos 
beantragt worden ist. Reicht der Antragsteller das amt- 
liche Formblatt innerhalb einer ihm von der zuständigen 
Stelle zu setzenden angemessenen Frist nicht ein, so ist 
der formlos gestellte Antrag zurückzuweisen., Die Zu- 
rückweisung ist darauf zu stützen, daß der Antragsteller 
seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung 
des Sachverhalts ($ 24 Abs. 2 des Gesetzes) nicht erfüllt 
hat, 
Eingang des Antrags 
Der Antrag ist gestellt, wenn er bei der zuständigen 
Stelle eingegangen oder zur Niederschrift erklärt wor- 
den ist. Geht der Antrag bei einer unzuständigen Behör- 
de ein, so gilt der Antrag als in dem Monat gestellt, in 
dem er dort eingegangen ist, 
Antragstellung durch Dritte 
Stellt nicht der Antragberechtigte ($ 3 des Gesetzes) den 
Antrag auf Wohngeld, sondern ein Dritter (z. B. ein Fa- 
milienmitglied), so hat der Dritte ‚eine schriftliche Voll- 
macht des Antragberechtigten vorzulegen. Wird der An- 
trag vom Ehegatten des Antragberechtigten gestellt, so 
kann die zuständige Stelle eine Bevollmächtigung unter- 
stellen, wenn sie keine Anhaltspunkte für die Annahme 
hat, daß der Antragberechtigte seinen Ehegatten nicht 
bevollmächtigen will. 
Hilfe bei Aniragstellung 
Unkundigen Antragstellern, insbesondere älteren Perso- 
nen, soll die zuständige Stelle bei der Ausfüllung der 
Antragsvordrucke behilflich sein. 
Hinweis auf den Ablauf des Bewilligungszeitraums 
Alle Wohngeldempfänger sollen rechtzeitig auf den be- 
vorstehenden Ablauf des Bewilligungszeitraums hinge- 
wiesen werden. 
Aufrechterhaltung des Antrags bei Widerspruch oder 
Klage 
(1) Ist die Entscheidung über den Antrag Gegenstand 
eines Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungs- 
gerichtlichen Verfahrens, so bedarf es bis zur Unan- 
fechtbarkeit der Entscheidung keines neuen Antrags, um 
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums den Anspruch 
des Antragstellers zu sichern. 
(2) Erstreckt sich ein verwaltungsgerichtliches Verfah- 
ren über einen längeren Zeitraum und führt auch die 
verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einer Versa- 
gung. des Wohngeldes, so kann der Antragsteller bei 
einer zwischenzeitlichen Anderung der Sach- und 
Rechtslage von dem Zeitpunkt an Wohngeld verlangen, 
von dem an die Voraussetzungen für die Gewährung 
vorliegen. Der Antrag muß bis zur Unanfechtbarkeit der 
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gestellt werden. 
Zu $ 24 
Zu $ 24 Abs. 1 
Art und Umfang der Ermittlungen 
Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestimmt die 
zuständige Stelle Art und Umfang der Ermittlungen; sie 
ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. 
Soweit nicht die Vorlage von Unterlagen erforderlich 
ist, sind in der Regel die Angaben des Antragstellers als 
zutreffend zu unterstellen. Bei berechtigten Zweifeln ist 
zunächst die Amtshilfe von Behörden in Anspruch zu 
nehmen, bevor Auskünfte bei den in $25 Abs, 2, 3 des 
Gesetzes genannten Personen eingeholt werden, Erhe- 
bungen bei anderen Privatpersonen sollen unterlassen 
werden. 
Prüfung des Antrags 
Die zuständige Stelle hat den Antrag und die dazuge- 
hörigen Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit 
zu prüfen. 
Rückgabe von Originalunterlagen 
Gehören zum Antrag Originalunterlagen, deren Rück- 
gabe vom Antragsteller gefordert oder erwartet wird, so 
sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zurück- 
zugeben.
	        
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