' VI/1974
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Nr. 16
21.3. Zusammenwirken der Wohngeldstelle-mit_den Trägern
der Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge
Für das Verfahren gilt folgendes:
a) Wer Sozialhilfe nach ‚dem Bundessozialhilfegesetz
oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz beantragt oder erhält,
kann die für die Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge
zuständige Stelle bevollmächtigen, in seinem Namen
einen Wohngeldantrag bei der Wohngeldstelle zu
stellen.
Der Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfür-
sorge ‚teilt der Wohngeldstelle die Höhe der Hilfe
zum Lebensunterhalt (auch soweit sie im Rahmen der
Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt wird) oder
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ‚ein-
schließlich des Unterkunftsbedarfs sowie die Höhe
der monatlichen Miete mit; der Unterkunftsbedarf
einschließlich Heizung wird gesondert ausgewiesen.
In den Fällen des Buchstaben b erhält die für die
Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge zuständige Stel-
le von der Entscheidung der Wohngeldstelle Kennt-
nis,
Der Antragsteller kann die für die Sozialhilfe oder
Kriegsopferfürsorge zuständige Stelle zur Entgegen-
nahme von Wohngeldzahlungen bevollmächtigen. In
diesen Fällen wird der Wohngeldbescheid mit dem
Zusatz versehen, daß das Wohngeld in der jeweiligen
Höhe an die bevollmächtigte Stelle gezahlt wird,
22. Zu822
22.1. Miete oder Belastung für mehrere Wohnungen
(1) Ob der Antragsteller für mehrere Wohnungen Miete
zu bezahlen oder Belastung aufzubringen hat, ist nach
den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. $ 22 Nr.
1 des Gesetzes ist nicht anzuwenden, wenn die zum
Haushalt rechnenden Familienmitglieder zwar zwei
baulich voneinander getrennte Wohnungen bewohnen,
darin aber einen einzigen Hausstand führen, Das kann
z. B. dann der Fall sein, wenn eine große Familie eine für
ihre Unterbringung angemessene Wohnung nicht erhal-
ten konnte und deshalb Mietverträge über mehrere
kleine Wohnungen im gleichen Haus geschlossen hat, in
denen die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
ihren gemeinsamen Hausstand führen.
(2) Haben der Antragsteller und die zu seinem Haushalt
rechnenden. Familienmitglieder für mehrere Wohnungen
Miete zu bezahlen oder Belastung aufzubringen, so
bleibt es dem Antragsteller überlassen, für welche dieser
Wohnungen er Wohngeld beantragt.
Vorübergehend benutzter Wohnraum
Wohnraum wird nur vorübergehend benutzt, wenn er
nur zeitweilig, insbesondere bei Wochenendhäusern und
Ferienwohnungen, oder für eine begrenzte Zeit, insbe-
sondere bei auswärtiger Berufsausübung oder -ausbil-
dung, benutzt wird.
Vorübergehend abwesende Familienmitglieder
Vorübergehend abwesend im Sinne des $ 4 Abs. 2 Satz
2 des Gesetzes sind Familienmitglieder dann, wenn die
in den Nummern 4,5 bis 4.8 genannten Voraussetzungen
vorliegen.
23. Zu823
23.1. Zuständige Stellen
Welche Stellen für die Bewilligung, Auszahlung, Erhö-
hung und Versagung des Wohngeldes, für die Aufhe-
bung des Bewilligungsbescheides und die Entscheidung
über die Rückforderung überzahlter Wohngeldbeträge
zuständig sind, richtet sich nach Landesrecht.
23.2. Form des Antrags
Der Antrag auf Wohngeld (Erstantrag, Erhöhungsantrag
oder Weitergewährungsantrag) kann auf einem amtli-
chen Formblatt oder formlos gestellt werden. Wird der
Antrag formlos gestellt, so hat die zuständige Stelle dem
Antragsteller ein amtliches Formblatt mit den dazuge-
hörigen Erläuterungen zu übersenden, ihn aufzufordern,
das Formblatt ausgefüllt wieder einzureichen und. ihn
darauf hinzuweisen, daß der. formlos gestellte Antrag
r)
23.3,
23.4.
23.5.
23.6.
23.7.
24.
24.1.
24.2.
24.3.
anderenfalls zurückgewiesen wird. Reicht der Antrag-
steller das ausgefüllte Formblatt ein, so gilt der Antrag
in dem Monat als gestellt, in dem das Wohngeld -formlos
beantragt worden ist. Reicht der Antragsteller das amt-
liche Formblatt innerhalb einer ihm von der zuständigen
Stelle zu setzenden angemessenen Frist nicht ein, so ist
der formlos gestellte Antrag zurückzuweisen., Die Zu-
rückweisung ist darauf zu stützen, daß der Antragsteller
seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Aufklärung
des Sachverhalts ($ 24 Abs. 2 des Gesetzes) nicht erfüllt
hat,
Eingang des Antrags
Der Antrag ist gestellt, wenn er bei der zuständigen
Stelle eingegangen oder zur Niederschrift erklärt wor-
den ist. Geht der Antrag bei einer unzuständigen Behör-
de ein, so gilt der Antrag als in dem Monat gestellt, in
dem er dort eingegangen ist,
Antragstellung durch Dritte
Stellt nicht der Antragberechtigte ($ 3 des Gesetzes) den
Antrag auf Wohngeld, sondern ein Dritter (z. B. ein Fa-
milienmitglied), so hat der Dritte ‚eine schriftliche Voll-
macht des Antragberechtigten vorzulegen. Wird der An-
trag vom Ehegatten des Antragberechtigten gestellt, so
kann die zuständige Stelle eine Bevollmächtigung unter-
stellen, wenn sie keine Anhaltspunkte für die Annahme
hat, daß der Antragberechtigte seinen Ehegatten nicht
bevollmächtigen will.
Hilfe bei Aniragstellung
Unkundigen Antragstellern, insbesondere älteren Perso-
nen, soll die zuständige Stelle bei der Ausfüllung der
Antragsvordrucke behilflich sein.
Hinweis auf den Ablauf des Bewilligungszeitraums
Alle Wohngeldempfänger sollen rechtzeitig auf den be-
vorstehenden Ablauf des Bewilligungszeitraums hinge-
wiesen werden.
Aufrechterhaltung des Antrags bei Widerspruch oder
Klage
(1) Ist die Entscheidung über den Antrag Gegenstand
eines Widerspruchsverfahrens oder eines verwaltungs-
gerichtlichen Verfahrens, so bedarf es bis zur Unan-
fechtbarkeit der Entscheidung keines neuen Antrags, um
nach Ablauf des Bewilligungszeitraums den Anspruch
des Antragstellers zu sichern.
(2) Erstreckt sich ein verwaltungsgerichtliches Verfah-
ren über einen längeren Zeitraum und führt auch die
verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einer Versa-
gung. des Wohngeldes, so kann der Antragsteller bei
einer zwischenzeitlichen Anderung der Sach- und
Rechtslage von dem Zeitpunkt an Wohngeld verlangen,
von dem an die Voraussetzungen für die Gewährung
vorliegen. Der Antrag muß bis zur Unanfechtbarkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gestellt werden.
Zu $ 24
Zu $ 24 Abs. 1
Art und Umfang der Ermittlungen
Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestimmt die
zuständige Stelle Art und Umfang der Ermittlungen; sie
ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
Soweit nicht die Vorlage von Unterlagen erforderlich
ist, sind in der Regel die Angaben des Antragstellers als
zutreffend zu unterstellen. Bei berechtigten Zweifeln ist
zunächst die Amtshilfe von Behörden in Anspruch zu
nehmen, bevor Auskünfte bei den in $25 Abs, 2, 3 des
Gesetzes genannten Personen eingeholt werden, Erhe-
bungen bei anderen Privatpersonen sollen unterlassen
werden.
Prüfung des Antrags
Die zuständige Stelle hat den Antrag und die dazuge-
hörigen Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit
zu prüfen.
Rückgabe von Originalunterlagen
Gehören zum Antrag Originalunterlagen, deren Rück-
gabe vom Antragsteller gefordert oder erwartet wird, so
sind diese innerhalb einer angemessenen Frist zurück-
zugeben.