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Volume 20. März 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

V1/1974 
Seite 64 | 
Nr. 16 
Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch. zu 
schaffen. Ist dagegen anzunehmen, daß das Untermiet- 
verhältnis auch ohne Aussicht auf Wohngeld begründet 
worden wäre (z. B. wenn verheiratete Kinder mit ihren 
Eltern eine gemeinsame Wohnung bewohnen), so ist das 
Einkommen dieser Untermieter in der Regel nicht zu 
berücksichtigen. Entsprechendes gilt, wenn der Unter- 
mieter Wohngeld beantragt, 
(3) Auch wenn in derselben Wohnung mehrere Haus- 
halte geführt werden, ist Wohngeld zu versagen, wenn 
alle Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewoh- 
nen, ein gemessen an ihren Einkommens-/ und Vermö- 
gensverhältnissen zu aufwendiges Leben führen, In die- 
sen Fällen kann der Antragsteller nicht so behandelt 
werden, als ob ihm nur das nachgewiesene Einkommen 
zur Verfügurig stünde, Das zu bewilligende Wohngeld 
mindert sich vielmehr, soweit allen Familienmitgliedern, 
die dieselbe Wohnung bewohnen, nach dem Aufwand 
für ihre gesamte Lebenshaltung zuzumuten ist, die Miete 
zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen. Der Grad 
der Zumutbarkeit ergibt sich aus dem Aufwand des An- 
tragstellers und seiner Familie für ihre Lebenshaltung. 
Bezahlung der Miete und Aufbringung der Belastung 
durch Familienmitglieder 
(1) Wohngeld ist nur insoweit zu versagen, als den Fa- 
milienmitgliedern insgesamt zugemutet werden kann, 
die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen. 
Dies kann z. B. der Fall sein, soweit die Familienmitglie- 
der durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit das Fami- 
lieneinkommen erhöhen können. 
(2) Ob. einem Familienmitglied zuzumuten ist, durch 
eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist 
aur nach den Umständen des einzelnen Falles zu beur- 
teilen; dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, Ins- 
besondere soll die Arbeitsaufnahme nicht gefordert 
werden von Ehefrauen mit schulpflichtigen Kindern, von 
pflegebedürftigen oder kranken Familienmitgliedern, 
von Familienmitgliedern, die das 60, Lebensjahr vollen- 
det haben, oder von Familienmitgliedern, bei denen die 
Ausübung einer Berufstätigkeit eine Verschlechterung 
ihres Gesundheitszustandes befürchten läßt, 
(3) Die Forderung nach Aufnahme einer anderen Arbeit 
mit höherem Einkommen darf das Recht zur freien Wahl 
des Arbeitsplatzes nicht einschränken. 
Zumutbare Einkommenserhöhung 
In den Fällen, in denen es den Familienmitgliedern, die 
dieselbe Wohnung bewohnen, zugemutet werden kann, 
das Familieneinkommen zu erhöhen, ist dem vorhande- 
hen Einkommen der Betrag hinzuzurechnen, um den das 
Einkommen erhöht werden könnte. 
19. Zu819 
19.1. Einkommensgrenze bei besonderem Wohnbedarf 
Das Vorliegen der in $ 8 Abs, 2 und 3 des Gesetzes 
genannten Voraussetzungen ist ohne Einfluß auf die 
Einkommensgrenze. Sie bestimmt sich in jedem Fall 
nach der tatsächlichen Zahl der zum Haushalt rechnen- 
den Familienmitglieder, 
20. Zu 820 
20.1. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift 
$ 20 des Gesetzes ist nicht nur dann anzuwenden, wenn 
im Kalenderjahr (Steuerjahr), in dem der Antrag auf 
Wohngeld gestellt wird, tatsächlich Vermögensteuer 
entrichtet wird, sondern auch dann, wenn in diesem 
Zeitraum die Pflicht zur Entrichtung von Vermögen- 
steuer besteht, ; 
Vermögensteuerentrichtung 
Ob Vermögensteuer zu entrichten ist, bestimmt sich 
nach dem Vermögensteuergesetz. Die Angaben des An- 
tragsteller über seine vermögensteuerlichen Verhältnis- 
se sind in der Regel zu übernehmen. Bestehen jedoch auf 
Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Zwei- 
fel an der Richtigkeit der Angaben, so ist eine Auskunft 
der Vermögensteuerstelle des Finanzamts einzuholen. 
Voraussetzung für die Anwendung der Härteklausel 
{1) Ob eine besondere Härte im Sinne des $ 20 Satz 2 
des Gesetzes vorliegt, kann nur auf Grund der Umstände 
des Einzelfa!les beurteilt werden. 
18.6. 
20.2. 
21. 
21.1. 
21.2. 
(2) Das Vorliegen einer besonderen Härte setzt nicht 
voraus, daß zum Haushalt mehrere Familienmitglieder 
rechnen. 
(3) Eine besondere Härte kann z. B. vorliegen, wenn nur 
eines der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder 
Vermögensteuer zu entrichten hat und bei der Veranla- 
gung zur Vermögensteuer keine Freibeträge für die an- 
deren zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder in 
Betracht kommen. 
(4) Eine besondere Härte liegt nicht vor, wenn zwar nur 
ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Vermö- 
gensteuer zu entrichten hat, sein verfügbares Vermögen 
aber so groß ist, daß es diesem Familienmitglied zuge- 
mutet werden kann, auch für die anderen zum Haushalt 
rechnenden Familienmitglieder die Miete zu bezahlen 
oder die Belastung aufzubringen. 
Zu 8 21 
Mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen 
Andere Leistungen aus Öffentlichen Kassen zur wirt- 
schaftlichen Sicherung von Wohnraum, die mit dem 
Wohngeld vergleichbar sind, sind insbesondere 
a) Ausbildungsförderung zu den Kosten der Un- 
terbringung. nach $ 12 Abs. 2 und $ 13 Abs. 2 des 
Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn der 
Auszubildende alleinstehend ist oder wenn alle zum 
Haushalt rechnenden Familienmitglieder Ausbil- 
dungsförderung zu den Kosten der Unterbringung 
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder 
andere mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen 
erhalten, 
Leistungen für die Unterkunft, die im. Grundstipendi- 
um und in den Familienzuschlägen nach dem Gradu- 
jertenförderungsgesetz enthalten sind ($ 2 Abs. 3 der 
Verordnung über die Durchführung der Graduierten- 
förderung), 
die Mietbeihilfe nach $ 7 Abs, 2 Nr. 4 des Unter- 
haltssicherungsgesetzes, 
der Mietbeitrag nach der Mietbeitragsrichtlinie des 
Bundesministers des Innern, 
Leistungen zu den Kosten der Unterkunft des unver- 
heirateten Auszubildenden nach $ 11 Abs, 5 oder des 
verheirateten Auszubildenden nach $ 12 Abs, 2 der 
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt 
für Arbeit über die individuelle Förderung der beruf- 
lichen Ausbildung (A Ausbildung), wenn der Auszu- 
bildende alleinstehend ist oder wenn alle zum Haus- 
halt rechnenden Familienmitglieder diese oder ande- 
re mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen er- 
halten, ; 
Leistungen zu den Kosten der Unterkunft für den Fa- 
milienhaushalt des verheirateten Auszubildenden 
nach $ 12 Abs, 6 der Anordnung des Verwaltungs- 
rats der Bundesanstalt für Arbeit über die individu- 
elle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Aus- 
bildung), 
Ausbildungshilfen (Ausbildungsbeihilfen) nach dem 
Lastenausgleichsgesetz, dem Heimkehrergesetz, dem 
Häftlingshilfegesetz und dem _Bundesentschädi- 
gungsgesetz, wenn der Auszubildende alleinstehend 
ist oder .wenn alle zum Haushalt rechnenden Fami- 
lienmitglieder eine dieser Ausbildungshilfen (Ausbil- 
dungsbeihilfen) oder andere mit dem Wohngeld ver- 
gleichbare Leistungen erhalten, 
Mit dem Wohngeld nicht vergleichbare Leistungen 
Zu den mit dem Wohngeld nicht vergleichbaren Lei- 
stungen gehören insbesondere 
a) der den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ge- 
währte Ortszuschlag, 
b) der Heizkostenzuschuß nach den Richtlinien des 
Bundesministers der Verteidigung, 
die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den 
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des 
Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopfer- 
fürsorge ohne Rücksicht darauf, ob es sich um lau- 
fende oder einmalige Leistungen handelt, 
Übergangshilfe zum Ausgleich höherer Mietkosten 
nach $ 24 der zu $ 53 des Arbeitsförderungsgesetzes 
erlassenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bun- 
desanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsauf- 
nahme,
	        
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