V1/1974
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Nr. 16
Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch. zu
schaffen. Ist dagegen anzunehmen, daß das Untermiet-
verhältnis auch ohne Aussicht auf Wohngeld begründet
worden wäre (z. B. wenn verheiratete Kinder mit ihren
Eltern eine gemeinsame Wohnung bewohnen), so ist das
Einkommen dieser Untermieter in der Regel nicht zu
berücksichtigen. Entsprechendes gilt, wenn der Unter-
mieter Wohngeld beantragt,
(3) Auch wenn in derselben Wohnung mehrere Haus-
halte geführt werden, ist Wohngeld zu versagen, wenn
alle Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewoh-
nen, ein gemessen an ihren Einkommens-/ und Vermö-
gensverhältnissen zu aufwendiges Leben führen, In die-
sen Fällen kann der Antragsteller nicht so behandelt
werden, als ob ihm nur das nachgewiesene Einkommen
zur Verfügurig stünde, Das zu bewilligende Wohngeld
mindert sich vielmehr, soweit allen Familienmitgliedern,
die dieselbe Wohnung bewohnen, nach dem Aufwand
für ihre gesamte Lebenshaltung zuzumuten ist, die Miete
zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen. Der Grad
der Zumutbarkeit ergibt sich aus dem Aufwand des An-
tragstellers und seiner Familie für ihre Lebenshaltung.
Bezahlung der Miete und Aufbringung der Belastung
durch Familienmitglieder
(1) Wohngeld ist nur insoweit zu versagen, als den Fa-
milienmitgliedern insgesamt zugemutet werden kann,
die Miete zu bezahlen oder die Belastung aufzubringen.
Dies kann z. B. der Fall sein, soweit die Familienmitglie-
der durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit das Fami-
lieneinkommen erhöhen können.
(2) Ob. einem Familienmitglied zuzumuten ist, durch
eigene Arbeit zur Einkommenserhöhung beizutragen, ist
aur nach den Umständen des einzelnen Falles zu beur-
teilen; dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, Ins-
besondere soll die Arbeitsaufnahme nicht gefordert
werden von Ehefrauen mit schulpflichtigen Kindern, von
pflegebedürftigen oder kranken Familienmitgliedern,
von Familienmitgliedern, die das 60, Lebensjahr vollen-
det haben, oder von Familienmitgliedern, bei denen die
Ausübung einer Berufstätigkeit eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes befürchten läßt,
(3) Die Forderung nach Aufnahme einer anderen Arbeit
mit höherem Einkommen darf das Recht zur freien Wahl
des Arbeitsplatzes nicht einschränken.
Zumutbare Einkommenserhöhung
In den Fällen, in denen es den Familienmitgliedern, die
dieselbe Wohnung bewohnen, zugemutet werden kann,
das Familieneinkommen zu erhöhen, ist dem vorhande-
hen Einkommen der Betrag hinzuzurechnen, um den das
Einkommen erhöht werden könnte.
19. Zu819
19.1. Einkommensgrenze bei besonderem Wohnbedarf
Das Vorliegen der in $ 8 Abs, 2 und 3 des Gesetzes
genannten Voraussetzungen ist ohne Einfluß auf die
Einkommensgrenze. Sie bestimmt sich in jedem Fall
nach der tatsächlichen Zahl der zum Haushalt rechnen-
den Familienmitglieder,
20. Zu 820
20.1. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift
$ 20 des Gesetzes ist nicht nur dann anzuwenden, wenn
im Kalenderjahr (Steuerjahr), in dem der Antrag auf
Wohngeld gestellt wird, tatsächlich Vermögensteuer
entrichtet wird, sondern auch dann, wenn in diesem
Zeitraum die Pflicht zur Entrichtung von Vermögen-
steuer besteht, ;
Vermögensteuerentrichtung
Ob Vermögensteuer zu entrichten ist, bestimmt sich
nach dem Vermögensteuergesetz. Die Angaben des An-
tragsteller über seine vermögensteuerlichen Verhältnis-
se sind in der Regel zu übernehmen. Bestehen jedoch auf
Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles Zwei-
fel an der Richtigkeit der Angaben, so ist eine Auskunft
der Vermögensteuerstelle des Finanzamts einzuholen.
Voraussetzung für die Anwendung der Härteklausel
{1) Ob eine besondere Härte im Sinne des $ 20 Satz 2
des Gesetzes vorliegt, kann nur auf Grund der Umstände
des Einzelfa!les beurteilt werden.
18.6.
20.2.
21.
21.1.
21.2.
(2) Das Vorliegen einer besonderen Härte setzt nicht
voraus, daß zum Haushalt mehrere Familienmitglieder
rechnen.
(3) Eine besondere Härte kann z. B. vorliegen, wenn nur
eines der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder
Vermögensteuer zu entrichten hat und bei der Veranla-
gung zur Vermögensteuer keine Freibeträge für die an-
deren zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder in
Betracht kommen.
(4) Eine besondere Härte liegt nicht vor, wenn zwar nur
ein zum Haushalt rechnendes Familienmitglied Vermö-
gensteuer zu entrichten hat, sein verfügbares Vermögen
aber so groß ist, daß es diesem Familienmitglied zuge-
mutet werden kann, auch für die anderen zum Haushalt
rechnenden Familienmitglieder die Miete zu bezahlen
oder die Belastung aufzubringen.
Zu 8 21
Mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen
Andere Leistungen aus Öffentlichen Kassen zur wirt-
schaftlichen Sicherung von Wohnraum, die mit dem
Wohngeld vergleichbar sind, sind insbesondere
a) Ausbildungsförderung zu den Kosten der Un-
terbringung. nach $ 12 Abs. 2 und $ 13 Abs. 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn der
Auszubildende alleinstehend ist oder wenn alle zum
Haushalt rechnenden Familienmitglieder Ausbil-
dungsförderung zu den Kosten der Unterbringung
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder
andere mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen
erhalten,
Leistungen für die Unterkunft, die im. Grundstipendi-
um und in den Familienzuschlägen nach dem Gradu-
jertenförderungsgesetz enthalten sind ($ 2 Abs. 3 der
Verordnung über die Durchführung der Graduierten-
förderung),
die Mietbeihilfe nach $ 7 Abs, 2 Nr. 4 des Unter-
haltssicherungsgesetzes,
der Mietbeitrag nach der Mietbeitragsrichtlinie des
Bundesministers des Innern,
Leistungen zu den Kosten der Unterkunft des unver-
heirateten Auszubildenden nach $ 11 Abs, 5 oder des
verheirateten Auszubildenden nach $ 12 Abs, 2 der
Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt
für Arbeit über die individuelle Förderung der beruf-
lichen Ausbildung (A Ausbildung), wenn der Auszu-
bildende alleinstehend ist oder wenn alle zum Haus-
halt rechnenden Familienmitglieder diese oder ande-
re mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen er-
halten, ;
Leistungen zu den Kosten der Unterkunft für den Fa-
milienhaushalt des verheirateten Auszubildenden
nach $ 12 Abs, 6 der Anordnung des Verwaltungs-
rats der Bundesanstalt für Arbeit über die individu-
elle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Aus-
bildung),
Ausbildungshilfen (Ausbildungsbeihilfen) nach dem
Lastenausgleichsgesetz, dem Heimkehrergesetz, dem
Häftlingshilfegesetz und dem _Bundesentschädi-
gungsgesetz, wenn der Auszubildende alleinstehend
ist oder .wenn alle zum Haushalt rechnenden Fami-
lienmitglieder eine dieser Ausbildungshilfen (Ausbil-
dungsbeihilfen) oder andere mit dem Wohngeld ver-
gleichbare Leistungen erhalten,
Mit dem Wohngeld nicht vergleichbare Leistungen
Zu den mit dem Wohngeld nicht vergleichbaren Lei-
stungen gehören insbesondere
a) der den Angehörigen des öffentlichen Dienstes ge-
währte Ortszuschlag,
b) der Heizkostenzuschuß nach den Richtlinien des
Bundesministers der Verteidigung,
die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach den
Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes und des
Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopfer-
fürsorge ohne Rücksicht darauf, ob es sich um lau-
fende oder einmalige Leistungen handelt,
Übergangshilfe zum Ausgleich höherer Mietkosten
nach $ 24 der zu $ 53 des Arbeitsförderungsgesetzes
erlassenen Anordnung des Verwaltungsrats der Bun-
desanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsauf-
nahme,