VI/1974
Seite 63
Nr. 16
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über einen Härteausgleich ($ 171 des Bundesent-
schädigungsgesetzes) erhalten.
(2) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sin-
ne des $& 1 des Bundesentschädigungsgesetzes oder als
einem Verfolgten Gleichgestellter wird durch Vorlage
des Bescheides der zuständigen Entschädigungsbehörde
geführt. Unabhängig hiervon sind die Entschädigungs-
behörden der Länder verpflichtet, auf entsprechende
Anforderung gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob
die Voraussetzungen des $ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
vorliegen, soweit von den Antragstellern im Wohngeld-
verfahren ein Entschädigungsantrag nach dem Bundes-
entschädigungsgesetz nicht gestellt worden ist. Für die
Prüfung und die Abgabe dieser Stellungnahme ist ent-
weder die nach $ 185 des Bundesentschädigungsgeset-
zes zuständige Landesentschädigungsbehörde oder. die-
jenige‘ Entschädigungsbehörde zuständig, in deren Be-
reich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für sog.
Nationalgeschädigte im Sinne des Artikels VI des BEG-
Schlußgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt in Köln
die zuständige Entschädigungsbehörde,
Zu $ 16 Abs. 2
Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
Vertriebene sind die in $ 1 des Bundesvertriebenenge-
setzes, Sowjetzonenflüchtlinge die in den $$ 3 und 4 des
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Personen,
Nach $ 15 des Bundesvertriebenengesetzes ist die Ver-
triebeneneigenschaft durch den Vertriebenenausweis A
oder B, die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling durch
den Flüchtlingsausweis C nachzuweisen.
Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone
Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von
Berlin
Berechtigte im Sinne des $ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes
sind Deutsche im Sinne.des $ 1 des Flüchtlingshilfege-
setzes. Die Berechtigung ist in der Regel durch den Not-
aufnahmebescheid nachzuweisen. In Zweifelsfällen ist
eine Auskunft des zuständigen Ausgleichsamtes einzu-
holen.
Vierjahresfrist
Die Vierjahresfrist in $ 16 Abs. 2 des Gesetzes beginnt
mit dem Tage der erstmaligen Stellung des Antrags auf
Wohngeld. Wird der Antrag abgelehnt oder tritt eine
Unterbrechung in der Gewährung des Wohngeldes ein,
so wird der Ablauf der Frist dadurch nicht gehemmt.
Sechsjahresfrist
Die Sechsjahresfrist in $. 16 Abs. 2 des Gesetzes beginnt
am Tage der Verlegung des Wohnsitzes oder des stän-
digen Aufenthaltes des zum Haushalt rechnenden be-
günstigten Familienmitgliedes in den Geltungsbereich
des Gesetzes, Die Frist ist nur für den ersten Antrag auf
Wohngeld von Bedeutung.
Zu$ 16 Abs. 1 und 2
Absetzung des Freibetrages nach $ 16 Abs. 1 oder 2 des
Gesetzes
Der Freibetrag nach $ 16 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes ist
von dem unter Anwendung der 8$ 10 bis 15 des Gesetzes
ermittelten Jahreseinkommen desjenigen zum Haushalt
rechnenden Familienmitgliedes abzusetzen, das die An-
spruchsvoraussetzungen erfüllt. Ist das Jahreseinkom-
men niedriger als der Freibetrag, so ist dieser nur in
Höhe des Jahreseinkommens abzusetzen.
Zu $ 16 Abs. 3
Absetzung des Freibetrages nach $ 16 Abs. 3 des Ge-
setzes
Der Freibetrag nach $ 16 Abs. 3 des Gesetzes ist bei der
Ermittlung des Familieneinkommens ‚abzusetzen, nach-
dem unter Anwendung der $$ 10 bis 16 Abs. 2 des Ge-
setzes die Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnen-
den Familienmitglieder ermittelt und zusammengezählt
worden sind, Ist der Gesamtbetrag niedriger als der
Freibetrag, so ist der Freibetrag nur in Höhe des Ge-
samtbetrages abzusetzen,
Behinderte
(1) Die schwere körperliche, geistige oder seelische Be-
hinderung im Sinne des $ 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes
ist nachzuweisen. Als Nachweis genügt in der Regel die
Bescheinigung eines Privatarztes; die Bescheinigung
eines Amtsarztes ist nur in Zweifelsfällen zu verlangen,
Der einmal erbrachte Nachweis gilt auch für spätere
Wohngeldanträge, sofern nicht Anhaltspunkte bekannt
sind, die eine andere Beurteilung erfordern,
(2) ‚Das Vorliegen der Voraussetzungen des $ 16 Abs. 3
Nr. 1 des Gesetzes kann unterstellt werden, wenn eine
Feststellung über die Behinderung und eine äuf ihr be-
ruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
50 vom Hundert in einem Ausweis für Behinderte, einem
Rentenbescheid, der vorläufigen Bescheinigung einer für
entsprechende Entscheidungen zuständigen Dienststelle,
einer anderen entsprechenden Verwaltungsentschei-
dung oder einer Gerichtsentscheidung getroffen worden
ist,
16.10. Beendigung der Heilbehandlung bei Tuberkulosekran-
ken
Als Zeitpunkt der Beendigung der Heilbehandlung im
Sinne des $ 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ist in der Regel
das Ende der medikamentösen Behandlung anzusehen,
Der Nachweis soll durch eine Bescheinigung des behan-
delnden Lungenfacharztes geführt werden.
Zu $ 16 Abs. 4
Verhältnis der Freibeträge nach $ 16 Abs. 1 bis 3 des
Gesetzes zueinander
Der Freibetrag ist nur einmal abzusetzen, auch wenn das
zum Haushalt rechnende Familienmitglied ‘mehrere
Voraussetzungen nach $ 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes
erfüllt.
Verhältnis der Freibeträge nach $ 16 zu den außer Bei
tracht bleibenden Einnahmen nach $ 14 des Gesetzes
Der Freibetrag schließt nicht aus, bei der Ermittlung des
Jahreseinkommens desselben zum Haushalt rechnenden
Familienmitgliedes Einnahmen nach $ 14 des Gesetzes
außer Betracht zu lassen,
Zu 8 17
Keine Vorschriften
Zu 8 18
Verhältnis zwischen $ 18 Satz 1 und $ 18 Satz 2, 88 19 bis
22 des Gesetzes
8 18 Satz 1 ist ein allgemeiner Versagungsgrund gegen-
über den besonderen Versagungsgründen des $ 18 Satz
2 und der $$ 19 bis 22 des Gesetzes, Zunächst ist daher
regelmäßig zu prüfen, ob ein besonderer Versagungs-
grund gegeben: ist. Liegen dafür keine Anhaltspunkte
vor oder erfüllt der jeweilige Sachverhalt die .Voraus-
setzungen eines besonderen Versagungsgrundes nicht
oder nicht in vollem Umfange, so bleibt zu prüfen, in-
wieweit Wohngeld auf Grund der Generalklausel ver-
sagt werden muß.
Begriff der sozialen Härte
Inwieweit Wohngeld mangels Vorliegens einer sozialen
Härte zu versagen ist, ist nach den Umständen des ein-
zeinen Falles zu beurteilen,
Begriff des schweren Verschuldens
Schweres Verschulden im Sinne des 8$ 18 Satz 2 Nr. 1 des
Gesetzes ist stets dann gegeben, wenn die Familienmit-
glieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, wegen vor-
sätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise
außerstande sind, die Miete zu bezahlen oder die Bela-
stung aufzubringen, und wenn ihr Tun oder. Unterlassen
nach allgemeiner Anschauung oder Rechtsüberzeugung
zu mißbilligen ist. Schweres Verschulden ist z. B. anzu-
nehmen, wenn der Antragsteller oder ein anderes Fami-
lienmitglied ohne triftigen Grund keiner Arbeit nach-
geht oder soweit die Unfähigkeit zur Bezahlung der
Miete oder zur Aufbringung der Belastung auf Ver-
schwendungssucht beruht,
Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen
(1) Familienmitglieder im Sinne des $ 4 Abs. 1 ’'des Ge-
setzes, die dieselbe Wohnung bewohnen, brauchen nicht
zum Haushalt des Antragstellers zu rechnen. Das kann
zutreffen, wenn ein Familienmitglied im Sinne des $ 4
Abs, 1 des Gesetzes in der Wohnung des Antragstellers
zur Untermiete wohnt.
(2) Das Einkommen eines solchen Familienmitglieds ist
zu berücksichtigen, wenn das Untermietverhältnis .of-
fenbar nur zu dem Zweck begründet worden ist, die
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