Path:
Volume 20. März 1974

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1974 (Public Domain)

VI/1974 
Seite 63 
Nr. 16 
16.3. 
16.4. 
16.5. 
16.6. 
16.7. 
16.8. 
16.9. 
über einen Härteausgleich ($ 171 des Bundesent- 
schädigungsgesetzes) erhalten. 
(2) Der Nachweis der Eigenschaft als Verfolgter im Sin- 
ne des $& 1 des Bundesentschädigungsgesetzes oder als 
einem Verfolgten Gleichgestellter wird durch Vorlage 
des Bescheides der zuständigen Entschädigungsbehörde 
geführt. Unabhängig hiervon sind die Entschädigungs- 
behörden der Länder verpflichtet, auf entsprechende 
Anforderung gutachtlich dazu Stellung zu nehmen, ob 
die Voraussetzungen des $ 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes 
vorliegen, soweit von den Antragstellern im Wohngeld- 
verfahren ein Entschädigungsantrag nach dem Bundes- 
entschädigungsgesetz nicht gestellt worden ist. Für die 
Prüfung und die Abgabe dieser Stellungnahme ist ent- 
weder die nach $ 185 des Bundesentschädigungsgeset- 
zes zuständige Landesentschädigungsbehörde oder. die- 
jenige‘ Entschädigungsbehörde zuständig, in deren Be- 
reich der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Für sog. 
Nationalgeschädigte im Sinne des Artikels VI des BEG- 
Schlußgesetzes ist das Bundesverwaltungsamt in Köln 
die zuständige Entschädigungsbehörde, 
Zu $ 16 Abs. 2 
Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge 
Vertriebene sind die in $ 1 des Bundesvertriebenenge- 
setzes, Sowjetzonenflüchtlinge die in den $$ 3 und 4 des 
Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Personen, 
Nach $ 15 des Bundesvertriebenengesetzes ist die Ver- 
triebeneneigenschaft durch den Vertriebenenausweis A 
oder B, die Eigenschaft als Sowjetzonenflüchtling durch 
den Flüchtlingsausweis C nachzuweisen. 
Deutsche aus der sowjetischen Besatzungszone 
Deutschlands und dem sowjetisch besetzten Sektor von 
Berlin 
Berechtigte im Sinne des $ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes 
sind Deutsche im Sinne.des $ 1 des Flüchtlingshilfege- 
setzes. Die Berechtigung ist in der Regel durch den Not- 
aufnahmebescheid nachzuweisen. In Zweifelsfällen ist 
eine Auskunft des zuständigen Ausgleichsamtes einzu- 
holen. 
Vierjahresfrist 
Die Vierjahresfrist in $ 16 Abs. 2 des Gesetzes beginnt 
mit dem Tage der erstmaligen Stellung des Antrags auf 
Wohngeld. Wird der Antrag abgelehnt oder tritt eine 
Unterbrechung in der Gewährung des Wohngeldes ein, 
so wird der Ablauf der Frist dadurch nicht gehemmt. 
Sechsjahresfrist 
Die Sechsjahresfrist in $. 16 Abs. 2 des Gesetzes beginnt 
am Tage der Verlegung des Wohnsitzes oder des stän- 
digen Aufenthaltes des zum Haushalt rechnenden be- 
günstigten Familienmitgliedes in den Geltungsbereich 
des Gesetzes, Die Frist ist nur für den ersten Antrag auf 
Wohngeld von Bedeutung. 
Zu$ 16 Abs. 1 und 2 
Absetzung des Freibetrages nach $ 16 Abs. 1 oder 2 des 
Gesetzes 
Der Freibetrag nach $ 16 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes ist 
von dem unter Anwendung der 8$ 10 bis 15 des Gesetzes 
ermittelten Jahreseinkommen desjenigen zum Haushalt 
rechnenden Familienmitgliedes abzusetzen, das die An- 
spruchsvoraussetzungen erfüllt. Ist das Jahreseinkom- 
men niedriger als der Freibetrag, so ist dieser nur in 
Höhe des Jahreseinkommens abzusetzen. 
Zu $ 16 Abs. 3 
Absetzung des Freibetrages nach $ 16 Abs. 3 des Ge- 
setzes 
Der Freibetrag nach $ 16 Abs. 3 des Gesetzes ist bei der 
Ermittlung des Familieneinkommens ‚abzusetzen, nach- 
dem unter Anwendung der $$ 10 bis 16 Abs. 2 des Ge- 
setzes die Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnen- 
den Familienmitglieder ermittelt und zusammengezählt 
worden sind, Ist der Gesamtbetrag niedriger als der 
Freibetrag, so ist der Freibetrag nur in Höhe des Ge- 
samtbetrages abzusetzen, 
Behinderte 
(1) Die schwere körperliche, geistige oder seelische Be- 
hinderung im Sinne des $ 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes 
ist nachzuweisen. Als Nachweis genügt in der Regel die 
Bescheinigung eines Privatarztes; die Bescheinigung 
eines Amtsarztes ist nur in Zweifelsfällen zu verlangen, 
Der einmal erbrachte Nachweis gilt auch für spätere 
Wohngeldanträge, sofern nicht Anhaltspunkte bekannt 
sind, die eine andere Beurteilung erfordern, 
(2) ‚Das Vorliegen der Voraussetzungen des $ 16 Abs. 3 
Nr. 1 des Gesetzes kann unterstellt werden, wenn eine 
Feststellung über die Behinderung und eine äuf ihr be- 
ruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 
50 vom Hundert in einem Ausweis für Behinderte, einem 
Rentenbescheid, der vorläufigen Bescheinigung einer für 
entsprechende Entscheidungen zuständigen Dienststelle, 
einer anderen entsprechenden Verwaltungsentschei- 
dung oder einer Gerichtsentscheidung getroffen worden 
ist, 
16.10. Beendigung der Heilbehandlung bei Tuberkulosekran- 
ken 
Als Zeitpunkt der Beendigung der Heilbehandlung im 
Sinne des $ 16 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes ist in der Regel 
das Ende der medikamentösen Behandlung anzusehen, 
Der Nachweis soll durch eine Bescheinigung des behan- 
delnden Lungenfacharztes geführt werden. 
Zu $ 16 Abs. 4 
Verhältnis der Freibeträge nach $ 16 Abs. 1 bis 3 des 
Gesetzes zueinander 
Der Freibetrag ist nur einmal abzusetzen, auch wenn das 
zum Haushalt rechnende Familienmitglied ‘mehrere 
Voraussetzungen nach $ 16 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes 
erfüllt. 
Verhältnis der Freibeträge nach $ 16 zu den außer Bei 
tracht bleibenden Einnahmen nach $ 14 des Gesetzes 
Der Freibetrag schließt nicht aus, bei der Ermittlung des 
Jahreseinkommens desselben zum Haushalt rechnenden 
Familienmitgliedes Einnahmen nach $ 14 des Gesetzes 
außer Betracht zu lassen, 
Zu 8 17 
Keine Vorschriften 
Zu 8 18 
Verhältnis zwischen $ 18 Satz 1 und $ 18 Satz 2, 88 19 bis 
22 des Gesetzes 
8 18 Satz 1 ist ein allgemeiner Versagungsgrund gegen- 
über den besonderen Versagungsgründen des $ 18 Satz 
2 und der $$ 19 bis 22 des Gesetzes, Zunächst ist daher 
regelmäßig zu prüfen, ob ein besonderer Versagungs- 
grund gegeben: ist. Liegen dafür keine Anhaltspunkte 
vor oder erfüllt der jeweilige Sachverhalt die .Voraus- 
setzungen eines besonderen Versagungsgrundes nicht 
oder nicht in vollem Umfange, so bleibt zu prüfen, in- 
wieweit Wohngeld auf Grund der Generalklausel ver- 
sagt werden muß. 
Begriff der sozialen Härte 
Inwieweit Wohngeld mangels Vorliegens einer sozialen 
Härte zu versagen ist, ist nach den Umständen des ein- 
zeinen Falles zu beurteilen, 
Begriff des schweren Verschuldens 
Schweres Verschulden im Sinne des 8$ 18 Satz 2 Nr. 1 des 
Gesetzes ist stets dann gegeben, wenn die Familienmit- 
glieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, wegen vor- 
sätzlichen Tuns oder Unterlassens ganz oder teilweise 
außerstande sind, die Miete zu bezahlen oder die Bela- 
stung aufzubringen, und wenn ihr Tun oder. Unterlassen 
nach allgemeiner Anschauung oder Rechtsüberzeugung 
zu mißbilligen ist. Schweres Verschulden ist z. B. anzu- 
nehmen, wenn der Antragsteller oder ein anderes Fami- 
lienmitglied ohne triftigen Grund keiner Arbeit nach- 
geht oder soweit die Unfähigkeit zur Bezahlung der 
Miete oder zur Aufbringung der Belastung auf Ver- 
schwendungssucht beruht, 
Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen 
(1) Familienmitglieder im Sinne des $ 4 Abs. 1 ’'des Ge- 
setzes, die dieselbe Wohnung bewohnen, brauchen nicht 
zum Haushalt des Antragstellers zu rechnen. Das kann 
zutreffen, wenn ein Familienmitglied im Sinne des $ 4 
Abs, 1 des Gesetzes in der Wohnung des Antragstellers 
zur Untermiete wohnt. 
(2) Das Einkommen eines solchen Familienmitglieds ist 
zu berücksichtigen, wenn das Untermietverhältnis .of- 
fenbar nur zu dem Zweck begründet worden ist, die 
16.11. 
16.12. 
17. 
18. 
18.1. 
18.2. 
18.3. 
18.4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.